Reģions: Brēmene

S 19/195 - Umgang mit Einbruchsdelikten

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
19 Atbalstošs 19 iekš Brēmene

Petīcija ir parakstīta

19 Atbalstošs 19 iekš Brēmene

Petīcija ir parakstīta

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija der Bremischen Bürgerschaft ,

14.08.2018 04:45

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 28 vom 18. Mai 2018

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die
Stadtbürgerschaft keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: S 19/195

Gegenstand:
Umgang mit Einbruchsdelikten

Begründung:
Der Petent fordert die Bremische Bürgerschaft auf, ein Auskunftsersuchen an Polizei und
Justizorgane betreffend der Fragestellung zu richten, wie oft und aus welchem Grund im Jahr
2016 ermittelte Einbrecher nach Personalienfeststellung wieder auf freien Fuß gesetzt worden
sind, die Gründe hierfür wie etwa Personalmangel oder fehlende Unterbringungsmöglichkeiten
zu erkunden sowie die Bürger hierüber zu unterrichten. Darüber hinaus regt der Petent an zu
beschließen, dass gefasste Einbrecher zunächst in Untersuchungshaft genommen werden.

Die Petition wird von 19 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme des
Senators für Inneres sowie des Senators für Justiz und Verfassung eingeholt. Außerdem hatte
der Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im Rahmen der öffentlichen Petition mündlich zu
erläutern. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss kann dem Anliegen des Petenten nicht entsprechen.

Die materiellen Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind bundesgesetzlich in den
§§ 112 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Danach muss der Täter einer Straftat
dringend verdächtig sein, es muss ein Haftgrund bestehen und die Anordnung der
Untersuchungshaft muss verhältnismäßig sein. Als Haftgründe kommen Flucht, Fluchtgefahr,
Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr in Betracht. Die Untersuchungshaft ist gemäß
§ 114 StPO durch einen schriftlichen Haftbefehl anzuordnen und steht unter Richtervorbehalt;
eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft oder der Polizei besteht nicht. Polizei und
Staatsanwaltschaft prüfen in jedem Einzelfall, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen;
ist dies der Fall, wird ein entsprechender Antrag beim zuständigen Gericht gestellt, welches
die Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls trifft. Personal- oder
Unterbringungsfragen spielen dabei keine Rolle.

Eine Statistik darüber, ob ein Beschuldigter nach begangenem oder versuchtem
Wohnungseinbruchsdiebstahl in Haft genommen wurde, existiert weder bei der Polizei noch
beim Senator für Justiz. Aus dem polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem konnte jedoch
recherchiert werden, dass im Jahr 2016 bei 229 Taten aus dem Deliktsfeld
Wohnungseinbruchsdiebstahl insgesamt 210 Tatverdächtige ermittelt worden sind. Davon
sind 18 Personen in Untersuchungshaft überstellt worden, davon zwei Personen wiederholt.
Drei weitere Personen verbüßen eine Haftstrafe, zwei eine Jugendstrafe und 7 Tatverdächtige
sind zur Festnahme ausgeschrieben.

Angesichts der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Gerichte ist das
Begehren des Petenten, eine Einflussnahme auf die in die Zuständigkeit der Gerichte fallende
Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft zu nehmen, rechtlich nicht zulässig.

Begründung (PDF)


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