Region: Brema

S 19/215 - Beschwerde über ein geplantes Bordell

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
211 211 w Brema

Petycja została zakończona

211 211 w Brema

Petycja została zakończona

  1. Rozpoczęty 2017
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa der Bremischen Bürgerschaft .

14.08.2018, 04:45

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 28 vom 18. Mai 2018

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die
Stadtbürgerschaft keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: S 19/215

Gegenstand:
Beschwerde über ein geplantes Bordell

Begründung:
Die Petentin hat Bedenken gegen die Errichtung eines bordellartigen Gewerbetriebes in der
ehemaligen „Oelkers-Villa“ an der Ochtum vorgetragen. Sie fordert die Stadt auf, den
Bauantrag abzulehnen und weist darauf hin, dass sich auf dem Grundstück während des
zweiten Weltkriegs ein Kriegsgefangenenlager befand.

Die Petition wird von 211 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen der Petentin eine Stellungnahme des Senators
für Umwelt, Bau und Verkehr eingeholt. Außerdem hat er die Petition öffentlich beraten. Unter
Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss kann den Unmut der Petentin zwar nachvollziehen. Er kann ihrem
Anliegen allerdings nicht entsprechen.

Pläne für die Errichtung einer Gedenkstätte zur Zwangsarbeit auf dem betreffenden
Grundstück lagen und liegen nicht vor. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass es in Bremen
bereits verschiedene Gedenkstätten zum Thema Zwangsarbeit gibt. Beispielhaft sind der
Bunker Valentin sowie Gedenkstätten auf dem Gelände des Stahlwerkes sowie auf dem
Gelände des ehemaligen Zwangsarbeiterlagers auf der Bahrsplate in Blumenthal zu nennen.

Aus baurechtlicher Sicht ist festzustellen, dass die Erteilung der Baugenehmigung erfolgt ist.
Bei dem geplanten Eros-Center handelt es sich nach Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts um eine Unterart des Gewerbebetriebs i.S.d.
Baunutzungsverordnung. Als „sonstiger Gewerbebetrieb“ ist das geplante Eros-Center auf der
Grundlage des Bebauungsplans 1762 in einem Gewerbegebiet planungsrechtlich zulässig.
Indem das geplante Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Normen entsprach, besaß der
Bauherr einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Die Ablehnung des
Bauantrags wäre daher unzulässig gewesen, so dass die Bauaufsichtsbehörde rechtlich zur
Erteilung der Genehmigung verpflichtet gewesen ist.

Der Petitionsausschuss hat insoweit keine weitergehenden Einflussnahmemöglichkeiten.

Die Petentin wurde daher auf den Rechtsweg verwiesen.

Begründung (PDF)


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