Region: Bremen

S 19/434 - Beschwerde über die Parksituation am Klinikum St.-Joseph-Stift

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
8 Stödjande 8 i Bremen

Petitionen är avslutad

8 Stödjande 8 i Bremen

Petitionen är avslutad

  1. Startad 2019
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition der Bremischen Bürgerschaft.

2019-12-19 03:37

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 2 vom 8. November 2019

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die
Stadtbürgerschaft keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: S 19/434

Gegenstand:
Beschwerde über die Parksituation am Krankenhaus St. Joseph-Stift

Begründung:
Die Petentin regt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Parken durch die
Notfallambulanz des Krankenhauses St. Joseph-Stift für Angehörige an. Sie sieht die
Parksituation am Krankenhaus als unbefriedigend an und beklagt eine Kriminalisierung von
Menschen, die in Notsituationen wegen Überschreitung der zulässigen Parkdauer belangt
werden. Die Petition wird von 8 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft hat zu dem Vorbringen der Petentin eine
Stellungnahme des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr eingeholt. Außerdem hatte die
Petentin die Möglichkeit, ihr Anliegen im Rahmen einer öffentlichen Beratung mündlich zu
erläutern. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Beratung wie folgt dar:

Der Ausschuss hat Verständnis für den Unmut der Petentin. Infolge einer Notsituation, der
Begleitung ihres Ehemannes in das Krankenhaus, mit einem Bußgeld wegen eines
Parkverstoßes belegt zu werden, stellt sich für die Petentin als äußerst ärgerlich dar. Auch
stimmt der Ausschuss der Argumentation des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr
dahingehend, dass bei Erreichen des Krankenhauses und Einlieferung in die Notfallaufnahme,
der begleitende Fahrer sich ohne weiteres zunächst auf Parkplatzsuche begeben kann, nicht
in vollem Umfang zu. Diese Auffassung verkennt die besondere Belastung Angehöriger in
Notfallsituationen.
Der Ausschuss sieht jedoch im Ergebnis keine Möglichkeit, dem Anliegen der Petentin zu
entsprechen. Wie der Vertreter des Amtes für Straßen und Verkehr in der öffentlichen
Beratung ausgeführt hat, besteht für das Krankenhaus rechtlich keine Möglichkeit,
Ausnahmegenehmigungen für Begleitpersonen von Notfallpatientinnen und -patienten, auf der
Grundlage des § 46 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung, auszustellen. Für die
Straßenverkehrsbehörde wiederum liegt kein Ausnahmegrund vor.

Begründung (PDF)


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