S 20/117: Genehmigung einer Spielhalle

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Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
648 648 v Svobodné hanzovní město Brémy

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07. 10. 2021 4:34

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 20 vom 10. September 2021

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären:

Eingabe Nr.: S 20/117

Gegenstand: Genehmigung einer Spielhalle

Begründung:
Mit der Petition wendet sich die Petentin gegen eine baurechtliche
Nutzungsänderungsgenehmigung für eine Spielhalle in Bremen Borgfeld. Diese betrifft die geplante
Umnutzung eines Ladenlokals im Erdgeschoss einer Immobile von einem Friseursalon in eine
Spielhalle. Nach der anfänglichen Bewilligung durch die Baubehörde war diese im Rahmen eines
Widerspruchverfahrens sodann erteilt worden. Die Immobilie in Gänze werde auf einem
Immobilienportal mit dem Hinweis zum Kauf angeboten, dass das Ladenlokal im Erdgeschoss an
eine Spielothek vermietet sei. Die Petentin hält die in Rede stehende
Nutzungsänderungsgenehmigung für rechtswidrig und bittet diesbezüglich um eine Überprüfung der
erteilten Genehmigung.

Die Petition wird von 646 Mitzeichner:innen unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen der Petentin eine Stellungnahme der Senatorin für
Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau eingeholt. Die inhaltsgleichen
Petitionen S 20/117; S20/119 und S 20/120 wurden öffentlich beraten. Unter Berücksichtigung
dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Beratung zusammengefasst folgendermaßen
dar:

Nach erstmaliger Ablehnung des Vorhabens mit Bescheid vom 20.03.2020 wurde infolge eines
Widerspruchs nach erfolgter Abhilfeprüfung eine Baugenehmigung mit Bescheid vom 01.07.2020
erteilt, da die Ablehnung auf einem Irrtum beruhte. Gegen die Bewilligung wurden wiederum
Nachbarwidersprüche eingelegt, wodurch ein Suspensiveffekt zum Tragen kam.

Für die aufschiebende Wirkung waren zwei Aspekte relevant: Zum einen hatte der Antragsteller die
Genehmigung einer Spielhalle mit einer Größe von 96 m² beantragt, tatsächlich wurde aber durch
einen hinzuzurechnenden 7 m² großen Empfangsraum die in der gängigen Rechtsprechung zu
unterscheidende Größe von 100 m² überschritten. Zum anderen würde die geplante Öffnungszeit
bis 24 Uhr mit den in einem Mischgebiet ab 22 Uhr geltenden Lärmwerten kollidieren.

Im weiteren Verlauf hatte der Betreiber einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung vor dem Verwaltungsgericht gestellt, welcher von diesem abgelehnt wurde. Gegen diesen
Beschluss hatte der Betreiber Beschwerde beim Oberverwaltungsgereicht eingelegt, welche von
diesem zurückgewiesen wurde. Vor dem Hintergrund dieser Überprüfung sieht der Ausschuss die
Petition als erledigt an.

Begründung (PDF)



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