Alueella: Bremen

S 20_146 Verbot von Demonstrationen oder besondere Vorkehrungen bei Demonstrationen während der Corona-Pandemie

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Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
9 Tukeva 9 sisään Bremen

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

9 Tukeva 9 sisään Bremen

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

  1. Aloitti 2020
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus der Bremischen Bürgerschaft .

08.06.2021 klo 4.35

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 18 vom 28. Mai 2021

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Stadtbürgerschaft
keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: S 20/146

Gegenstand: Verbot von Demonstrationen oder Vorkehrungen bei Demonstrationen während
der Corona-Pandemie

Begründung:
Die Petentin bittet um Aussetzung von Demonstrationen während der Corona-Zeit. Sie trägt vor,
nach Demonstrationen träten vermehrt Ansteckungen mit dem Coronavirus auf. Dies liege daran,
dass sich auch Menschen, die sich während der Demonstration an die Corona-Auflagen hielten,
vermehrt nach einer Demonstration in großen Gruppen auf engem Raum treffen würden. In der
Abwägung zwischen dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem Recht auf
Versammlungsfreiheit müsse zumindest eine vorherige Testung und Registrierung der
Teilnehmenden zur Auflage gemacht werden. Im Falle einer Erkrankung nach einer Demonstration
sollten die Betroffenen verpflichtet sein, die Behandlungskosten selbst zu tragen, weil sei eine
Infektion leichtsinnig in Kauf genommen hätten. Die Petition wird von neun Personen durch eine
elektronische Mitzeichnung unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen der Petentin eine des Senators für Inneres eingeholt.
Außerdem hatte die Petentin die Möglichkeit, ihr Anliegen im Rahmen der öffentlichen Beratung
mündlich zu erläutern. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Beratung zusammengefasst folgendermaßen dar:

Der Petitionsausschuss kann das Anliegen der Petentin nicht unterstützen. Der Schutz von Leben
und Gesundheit ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Die Versammlungsfreiheit ist für
die freiheitlich-demokratische Staatsordnung von großer Bedeutung. Sie darf nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres mit dem Ziel des
Infektionsschutzes ausgesetzt werden. Vielmehr muss einzelfallbezogen versucht werden, beiden
Grundrechten so weit wie möglich zur Geltung zu verhelfen. Ein Versammlungsverbot ist der stärkste
Eingriff in die Versammlungsfreiheit und deshalb nur dann möglich, wenn aufgrund des zu
erwartenden Infektionsgeschehens Auflagen, wie beispielsweise eine Beschränkung der Zahl der
Teilnehmenden, Maskenpflicht oder Abstandshaltung, nicht möglich erscheinen.

Begründung (PDF)


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