Regione: Brėmenas

S 20/237 - Abschaffung bzw. Änderung der 30er-Schilder vor Kindergärten und Schulen

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
20 20 in Brėmenas

Peticija pabaigta

20 20 in Brėmenas

Peticija pabaigta

  1. Pradėta 2021
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija der Bremischen Bürgerschaft .

2022-02-05 03:35

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 25 vom 21. Januar 2022

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Stadtbürgerschaft
keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: S 20-237

Gegenstand: Abschaffung bzw. Änderung der 30er-Schilder vor Kindergärten und
Schulen

Begründung:
Der Petent fordert die die Abschaffung bzw. Änderung der 30er-Schilder vor Kindergärten
und Schulen. Da diese ab 16 Uhr und an Wochenenden nicht geöffnet seien, fehle die
Verhältnismäßigkeit für eine entsprechende Regelung montags bis sonntags rund um die Uhr.

Die Petition wird von zwanzig Mitzeichner:innen unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für
Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau eingeholt. Außerdem hatte der
Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im Rahmen der öffentlichen Beratung mündlich zu erläutern.
Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Beratung
zusammengefasst folgendermaßen dar:

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist am 14. Dezember 2016 dahingehend novelliert worden,
dass die Anordnung von geschwindigkeitsbeschränkenden Maßnahmen auf Straßen vor
sogenannten sensiblen Einrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen, Alten- und
Pflegeheimen und Krankenhäusern nicht mehr an die Feststellung einer besonderen Gefahrenlage
in der Örtlichkeit gebunden ist. Zur Umsetzung dieser Regelung wurde die Verwaltungsvorschrift
(VwV-StVO) zum Verkehrszeichen274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) neu gefasst. Die
Anordnungen der Geschwindigkeit sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und
Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 274).

Entgegen der Annahme des Petenten wurde die Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf
30 km/h vor Schulen und Kindergärten nicht rund um die Uhr, sondern auf einen täglichen Zeitraum
von 6.00 bis 22.00 Uhr beschränkt. Dieser Zeitraum trägt auf Grundlage der einschlägigen
Verwaltungsvorschrift dem Umstand Rechnung, dass in den genannten Einrichtungen über die
Kernöffnungszeiten hinaus Nach- und Nebennutzungen wie etwa sportliche Veranstaltungen
stattfinden und die Schulhöfe der öffentlichen Schulen auch außerhalb der Unterrichtszeiten zum
Spielen freigegeben sind.

Da sowohl in den Schulen als auch in den Kindergärten und KiTas zu unterschiedlichen Zeiten
Veranstaltungen stattfinden, wurden aus Vereinfachungsgründen schnell erfassbare und merkbare
Betriebszeiten festgelegt, die sowohl die originären Hauptnutzungszeiten wie auch die vom
Verordnungsgeber aufgeführten Nach- und Nebennutzungszeiten einschließen. Die vor den
entsprechenden Einrichtungen erlassenen zeitlichen Einschränkungen gelten einheitlich für das
gesamte Stadtgebiet und schaffen somit eine Verlässlichkeit für den motorisierten Kfz-Verkehr, was
in der Folge einen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit leistet. Der Ausschuss unterstützt
die von der zuständigen Stelle dargelegte Intention und vermag in der Pauschalisierung der
betreffenden Betriebszeiten keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
erkennen.

Begründung (PDF)


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