Alueella: Bremen

S19/312 - Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern

Hakija ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
81 Tukeva 81 sisään Bremen

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

81 Tukeva 81 sisään Bremen

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

  1. Aloitti 2018
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus der Bremischen Bürgerschaft .

11.05.2019 klo 4.36

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 37 vom 26. April 2019

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die
Stadtbürgerschaft keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: S 19/312

Gegenstand:
Verbot privater Feuerwerke

Begründung:
Die Petentin setzen sich für ein allgemeines Verbot des Abbrennens privater Feuerwerke ein.
Die Petition wird von 81 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen der Petentin Stellungnahmen des Senators für
Umwelt, Bau und Verkehr sowie der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und
Verbraucherschutz eingeholt. Außerdem hatte die Petentin die Möglichkeit, ihr Anliegen im
Rahmen einer öffentlichen Beratung mündlich zu erläutern. Unter Berücksichtigung dessen
stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss hat sich intensiv mit dem Anliegen der Petentin befasst. Er kann auch
einige der vorgetragenen Bedenken nachvollziehen. Letztlich sieht er jedoch keine
Möglichkeiten, das Anliegen der Petentin zu unterstützen.
Das Abbrennen von Feuerwerk ist im Sprengstoffgesetz und in der ersten
Sprengstoffverordnung geregelt. Danach ist das Abbrennen grundsätzlich nur im Zeitraum
vom 30. Dezember bis zum 2. Januar eines Jahres erlaubt, wobei es für einige Örtlichkeiten,
wie etwa im Umfeld des Bremer Rathauses und des Zoos am Meer, eine Ausnahme gibt.
Außerhalb des klassischen Silvesterfeuerwerks kommt in der übrigen Zeit des Jahres ein
Abbrennen von Feuerwerk – nach Angabe der Vertreterin der Senatorin für Wissenschaft,
Gesundheit und Verbraucherschutz – nur in zwei Konstellationen in Betracht. Eine Möglichkeit
sei, dass sich eine Privatperson eine Ausnahmegenehmigung vom generellen Verbot zum
Abbrennen von Feuerwerk hole. Die zweite Möglichkeit sei, dass ein Gewerbetreibender, zu
dessen Gewerbe das Abbrennen von Feuerwerk gehöre und der eine generelle Erlaubnis
habe, dies mit einer Anzeige bei der Gewerbeaufsicht ohne Genehmigung durchführe. Die
Vertreterinnen der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz haben im
Rahmen der öffentlichen Beratung dargelegt, dass die Behörde, angesichts einer Zunahme
an Feuerwerksveranstaltungen in den vergangenen Jahren, der Gewerbeaufsicht die fachliche
Weisung erteilt hat, im Rahmen des Antrags Privater, das vorhandene Ermessen für die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung restriktiv auszuüben. In der Folge habe die Zahl der
Ausnahmegenehmigungen stark abgenommen. Während es im Jahr 2014 noch 30
Ausnahmegenehmigungen gegeben habe, seien es 2015 lediglich 16 gewesen. Seitdem sei
es zu keiner Ausnahmegenehmigung gekommen, bei etwa zehn Anträgen pro Jahr. Als
besonderen Anlass im Sinne des Gesetzes würden Hochzeiten, Firmenjubiläen und runde
Geburtstage regelmäßig nicht mehr anerkannt.
Zu beachten ist allerdings, dass im Rahmen der gewerblichen Feuerwerksveranstalter
lediglich eine Anzeigepflicht besteht, so dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die
Gewerbeaufsicht keine Möglichkeiten habe einzugreifen. Lediglich im Falle eines Verstoßes
gegen gesetzliche Vorgaben habe die Behörde die Möglichkeit einzugreifen. Im Rahmen von
Gesprächen werde zudem versucht, auf die Betreiber einzuwirken, mit Empfehlungen und
Beratungen, z.B. im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen, die eingeschränkte Verwendung von
Feuerwerk mit Knalleffekten etc.
Der Ausschuss erkennt durchaus den Interessenkonflikt zwischen Befürwortern privater
(Silvester)feuerwerke und denjenigen, die wie die Petentin auf Lärm, Feinstaubbelastungen
und Tierwohl hinweisen. Er ist jedoch der Auffassung, dass die handelnden Behörden im
Rahmen ihrer Möglichkeit zu einem angemessenen Ausgleich der verschiedenen Interessen
beitragen. Sowohl die restriktive Ermessensausübung im Rahmen der Genehmigung privater
Feuerwerke als auch Beschränkungen durch Allgemeinverfügungen tragen dazu bei, die

Anzahl privater Feuerwerke zu beschränken. Der Ausschuss weist zugleich darauf hin, dass
angesichts bundesgesetzlicher Zuständigkeit lediglich eingeschränkte Möglichkeiten für
Verbote des Inverkehrbringens und des Abbrennens von Feuerwerken bestehen. Darüber
hinaus ist zu bedenken, dass eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern ein großes Interesse
an der Durchführung privater Feuerwerke insbesondere an Silvester und am Neujahrsmorgen
hat. Im Ergebnis sieht der Ausschuss ein vollständiges Verbot weder für rechtlich durchsetzbar
noch für erforderlich an.

Begründung (PDF)


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