Regio: Bremen

S20-250 Feuerstättenverbot in Kleingärten

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
8 Ondersteunend 8 in Bremen

De petitie werd geweigerd

8 Ondersteunend 8 in Bremen

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2021
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie der Bremischen Bürgerschaft .

28-07-2022 04:34

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 29 vom 10. Juni 2022

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Stadtbürgerschaft
keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: S 20-250

Gegenstand: Feuerstättenverbot in Kleingärten

Begründung:
Der Petent regt an, ein Feuerstättenverbot in Kleingärten durchzusetzen. Bereits jetzt seien
Feuerstätten in Kleingartengebieten aufgrund des Bundeskleingartengesetzes und der
Landesbauordnung verboten. Gleichwohl würden Öfen geduldet. Wegen der CO2-Emissionen und
des Feinstaubs stellten sie eine Gesundheitsgefahr dar. Außerdem würden Passanten durch
Gerüche belästigt. Es werde nicht durchgängig kontrolliert, ob die Schornsteine jährlich gekehrt
werden. Außerdem verleite ein Ofen zum Verbrennen von Müll. Auch das werde nicht kontrolliert.

Die Petition wird von acht Personen durch eine Mitzeichnung unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für
Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau eingeholt. Außerdem hatte der
Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im Rahmen der öffentlichen Beratung der Petition mündlich zu
erläutern. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
zusammengefasst folgendermaßen dar:

Der Ausschuss kann das Anliegen des Petenten sehr gut nachvollziehen. Allerdings kann er
aufgrund der aktuellen Rechtslage dem Anliegen nicht entsprechen.

In Bremen ist die Nutzung von Feuerungsanlagen in Kleingartengebieten erlaubt. Sie müssen nach
den Vorschriften der bremischen Bauordnung allerdings betriebssicher und brandsicher sein. Ihre
Abgase sind so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.
Nach Angaben des Ressorts werden aktuell die Feinstaubgrenzwerte in Bremen eingehalten.
Außerdem wird die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, die
sich mit dem Betrieb von Feuerungsanlagen befasst, aktualisiert.

Aufgrund der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten besteht für alle
Feuerungsanlagen eine Kehr- und Überprüfungspflicht. Jede Person, die eine Feuerstätte in ihrer
Gartenlaube hat, ist verpflichtet, diese vom Schornsteinfeger überprüfen zu lassen. Nichtbeachtung
kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Diese Feuerstättenschau wird regelmäßig durchgeführt.
Dabei werden auch die eingesetzten Brennstoffe überprüft. Falls festgestellt wird, dass untaugliche
Brennstoffe eingesetzt werden, werden die Betreiber der Anlage gezielt darauf angesprochen. Sollte
der Brennstoffmissbrauch nicht eingestellt werden, kann die Anlage stillgelegt werden.

Das Verbrennen von Müll in einer Feuerungsanlage ist nicht zulässig. Wenn Anhaltspunkte für eine
derartige missbräuchliche Nutzung vorliegen, kann die Polizei gerufen werden.

Begründung (PDF)


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