Alueella: Bremen

S20-252 Schulbegleitung

Hakija ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
1 194 Tukeva 1 194 sisään Bremen

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

1 194 Tukeva 1 194 sisään Bremen

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

  1. Aloitti 2021
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus der Bremischen Bürgerschaft .

28.07.2022 klo 4.34

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 28 vom 6. Mai 2022

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Stadtbürgerschaft
keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: S 20-252

Gegenstand: Schulbegleitung

Begründung:
Der Petent führt an, dass die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport eine
Umstrukturierung der Unterstützung und Begleitung gemäß §35a SGB VIII plane, wodurch auch
ungelernte Kräfte im Bereich der Jugendhilfe eingesetzt werden können sollen. Demnach fordere
die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport die freien Träger der Jugendhilfe in Bremen
auf, Entgeltvereinbarungen einzugehen, auf deren Basis auch ungelernte Hilfskräfte im Bereich der
Schulbegleitung eingesetzt werden könnten. Dem hält der Petent entgegen, dass die Sicherstellung
der fachlichen Kenntnis und des nötigen Verantwortungsbewusstseins nur über eine einschlägige
pädagogische Ausbildung beziehungsweise ein pädagogisches Studium mit nicht nur hohen
theoretischen, sondern auch praktischen Anteilen gelinge.

Die Petition wird von 1195 Mitzeichner:innen unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für
Soziales, Jugend, Integration und Sport eingeholt. Außerdem hatte der Petent die Möglichkeit, sein
Anliegen im Rahmen der öffentlichen Beratung mündlich zu erläutern. Unter Berücksichtigung
dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Beratung zusammengefasst folgendermaßen
dar:

Die Schulbegleitung gemäß § 35a SGB VIII ist eine ambulante Unterstützungsleistung der Teilhabe
an Bildung für Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer (drohenden) seelischen Behinderung
wesentlich in ihrer Fähigkeit am Unterricht und am Schulleben teilzuhaben, eingeschränkt sind.
Dabei orientiert sie sich am individuellen Unterstützungsbedarf der leistungsberechtigten Kinder und
Jugendlichen mit dem Ziel, ihnen den Schulbesuch zu ermöglichen und die Teilhabe am Unterricht
so sicherzustellen. Die Schulbegleitung greift nicht in den Kernbereich der pädagogischen
Wissensvermittlung ein und dient somit nicht der Unterstützung von Lehrkräften, sondern der
Unterstützung des Kindes.

Grundsätzlich eröffnet das Fachkräftegebot gemäß § 72 Absatz 1 SGB VIII die Möglichkeit Personen
zu beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser
Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer
Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen (nichtpädagogische
Kräfte beziehungsweise sozialerfahrene Personen).

Da die Verfügbarkeit pädagogischer Fachkräfte begrenzt ist, hat sich der Senat entschieden, zum
Schuljahr 2020/21 die Schulbegleitung auch für nichtpädagogische Kräfte beziehungsweise sozial
erfahrene Personen zu öffnen. Darin folgt Bremen dem Beispiel der Stadtgemeinde Bremerhaven
und anderer Kommunen, die auf diese Weise dem Fachkräftemangel erfolgreich entgegengetreten
sind.

Seit dem Schuljahr 2020/21 werden von mehreren Leistungserbringern in der Stadtgemeinde
Bremen für die Schulbegleitung gemäß § 35a SGB VIII deshalb auch geeignete, nichtpädagogische
Kräfte beziehungsweise sozial erfahrene Personen eingesetzt, die über nachgewiesene
Erfahrungen in der sozialen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verfügen. Die Anforderung an das
Qualifikationsniveau einer Schulbegleitung ergibt sich trotzdem weiterhin unmittelbar aus der
individuellen Bedarfsermittlung des Case Managements. Im Mittelpunkt steht dabei die passgenaue
Unterstützung für die Betroffenen, um ihnen die Teilhabe am Unterricht und am schulischen Alltag
zu ermöglichen. Das Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigen und der Kinder und
Jugendlichen wird dabei gem. § 5 Abs. 1 SGB VIII berücksichtigt. Über die generelle Eignung einer
Person entscheidet der Leistungserbringer in seiner Verantwortung für die zu erbringende Hilfe und
in seiner Funktion als Arbeitgeber.
Den Entgeltvereinbarungen mit den Leistungsanbietern von Schulbegleitung liegt ein so genannter
Leistungsangebotstyp – LAT -zugrunde, in dem die zu erbringende Leistung definiert wird. Die
Vergütung der eingesetzten Kräfte erfolgt auf Grundlage des beim Träger geltenden Tarifvertrags.
Für die Entgeltverhandlungen ist der TV-L in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Dabei wird
für die Gruppe der sozial erfahrenen Personen der TV-L S2 Stufe 3 als Rechengröße zugrunde
gelegt.

Trotz der Erweiterung des Personenkreises von Schulbegleitungen sind zum Schuljahr 2021/22
circa 70 Prozent der Assistenzstellen weiterhin mit Erzieher:innen und Heilerziehungspfleger:innen
(oder vergleichbar) besetzt worden.

Die vom Petenten geforderte Notwendigkeit, eigene Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten, ergibt
sich derzeit nicht. Neben der Möglichkeit, vorhandene Angebote des Instituts für Berufliche Bildung
(IBB) in Bremen sowie von Dandelion Bildung GmbH und den Volkshochschulen in den
niedersächsischen Umlandgemeinden in Anspruch zu nehmen, sind Fortbildungen sowie die
fachliche Anleitung der Schulbegleitungen Aufgabe der Leistungserbringer:innen und wird in den
vereinbarten Leistungsentgelten berücksichtigt.

Der Ausschuss kann die vom Petenten vorgebrachten Aspekt einerseits nachvollziehen, ist jedoch
andererseits der Auffassung, dass die maßgebliche Schlüsselqualifikation bei der Arbeit mit
körperlich oder geistig behinderten Menschen die Empathie ist und diese nicht zwangsläufig aus
einer universitären Fachausbildung erwächst. Es handelt sich bei den sozial erfahrenen Personen
keineswegs um unqualifizierte, sondern hochengagierte Personen. Es wird anhand des individuellen
Bedarfs des:der Betroffenen entschieden, welche Qualifikation die jeweilige Schulbegleitung
mitbringen muss. Insofern sieht der Ausschuss in der praktizierten Ausweitung ein sinnvolles Modell,
um in diesem Bereich dem Fachkräftemangel wirksam entgegenzutreten.

Begründung (PDF)


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