Regiune: Germania

Schifffahrt - Vereinheitlichung der Lichterführung für Sportboote zwischen Binnen- und Seebereich

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
27 27 in Germania

Petiția este respinsă.

27 27 in Germania

Petiția este respinsă.

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  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

19.07.2019, 04:24

Pet 1-18-12-95-044529 Schifffahrt

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die auf den Seeschifffahrtstraßen vorgeschriebene
Bezeichnung von Kleinfahrzeugen auf den Binnenschifffahrtstraßen zugelassen wird.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 27 Mitzeichnungen und zwei Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass für
Bootsfahrten zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang und bei unsichtigem
Wetter eine ordnungsgemäße Lichterführung vorgeschrieben sei. Dabei würden im
Binnenbereich die Vorschriften der Binnen-Schifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
und beim Übergang in den Seebereich, z. B. auf der Elbe nördlich Hamburger Hafen
etc.), die Vorschriften der See-Schifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) gelten.
Zurzeit gebe es unterschiedliche Regelungen für die Anordnung der Lichter. Das habe
zur Folge, dass die Lichter, die auf Binnenschifffahrtsstraßen den Vorschriften
entsprächen, nicht im Seeschifffahrtsstraßen zulässig seien und umgekehrt. Nur eine
Kombination der BinSchStrO sei seeseitig zugelassen: Seitenleuchten als
Doppelleuchte oder nah beieinander als Einzelleuchten und mindestens 1 m darüber
ein Rundumlicht im Bugbereich. Diese Kombination sei technisch (Anbringung eines
Lichtmastes im Bugbereich) bzw. praktisch (Blendung des Schiffsführers durch das
360° Rundumlicht) nicht immer darstellbar. Bei jeder anderen Anordnung müsse beim
Übergang zwischen Binnen- und Seebereich die Beleuchtung umgebaut werden bzw.
müsse generell eine doppelte Anordnung mindestens des Topplichtes vorgesehen
werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Nach der derzeitigen Rechtslage können Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb in
Fahrt, das heißt Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m Länge, auf den
Binnenschifffahrtsstraßen nach der jeweils geltenden Schifffahrtspolizeiverordnung
(Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung,
Moselschifffahrtspolizeiverordnung, Donauschifffahrtspolizeiverordnung) wie folgt
bezeichnet werden:

1. ein Topplicht (hell statt stark) in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens
1 m vor diesen, Seitenlichter (gewöhnliche Lichter) in gleicher Höhe und in einer
Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt, dabei innenbords derart
abgeblendet, dass das grüne Licht nicht von Backbord und das rote Licht nicht von
Steuerbord gesehen werden kann, ein Hecklicht,

2. ein Topplicht (hell statt stark) mindestens 1 m höher als die Seitenlichter,
Seitenlichter (gewöhnliche Lichter) in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht
zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt, dabei innenbords derart abgeblendet,
dass das grüne Licht nicht von Backbord und das rote Licht nicht von Steuerbord
gesehen werden kann, ein Hecklicht,

3. ein Topplicht (hell statt stark) mindestens 1 m höher als die Seitenlichter,
Seitenlichter unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder
nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt, ein Hecklicht,

4. ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht, Seitenlichter (gewöhnliche
Lichter) in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des
Fahrzeugs gesetzt, dabei innenbords derart abgeblendet, dass das grüne Licht
nicht von Backbord und das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann,
oder

5. ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht, Seitenlichter (gewöhnliche
Lichter) unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe
am Bug in der Schiffsachse gesetzt.
Eine weitere Unterscheidung nach Fahrzeuggröße wird hierbei nicht getroffen.

Für den Bereich der Seeschifffahrtsstraßen ist die Bezeichnung fahrzeugbezogen
stärker differenziert. Hier gelten für Fahrzeuge in Fahrt, die größenmäßig den
Kleinfahrzeugen im Binnenbereich entsprechen, Vorschriften für Fahrzeuge mit einer
Länge. von weniger als 50 m, mit einer Länge von weniger als 12 m und mit einer
Länge von weniger als 7m und 7 Knoten Höchstgeschwindigkeit (§ 8
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in Verbindung mit Regel 23 und Anlage I zu den
Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(Kollisionsverhütungsregeln — KVR).

Geführt werden müssen danach

- ein weißes Topplicht vorn, Seitenlichter in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer
als das Topplicht, ein weißes Hecklicht oder

- ein weißes Topplicht vorn, Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne senkrecht über
der Kiellinie und mindestens 1 m tiefer als das Topplicht, ein weißes Hecklicht.

Diese Art der Bezeichnung entspricht den auf den Binnenschifffahrtsstraßen oben
unter 2 und 3 genannten Bezeichnungsmöglichkeiten.

Alternativ kann auf den Seeschifffahrtsstraßen auf Maschinenfahrzeugen unter 12 m
Länge

- ein weißes Rundumlicht und Seitenlichter auf einer Höhe oder

- weißes Rundumlicht und Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne

geführt werden. Diese Art der Bezeichnung entspricht den auf den
Binnenschifffahrtsstraßen oben unter 4 und 5 genannten Bezeichnungsmöglichkeiten.

Für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m und einer Höchstgeschwindigkeit
von 7 Knoten gilt auf den Seeschifffahrtsstraßen zudem die weitere Besonderheit,
dass hier auf Seitenlichter verzichtet werden kann, wenn diese technisch nicht
angebracht werden können, sodass die Fahrzeuge lediglich mit einem weißen
Rundumlicht geführt werden dürfen. Eine entsprechende Bezeichnungsmöglichkeit
gibt es auf den Binnenschifffahrtsstraßen nicht, weil dies zu einer Verwechslung mit
weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen führen
würde.

Sofern die verwendeten Signallichter technisch den für die Binnenschifffahrt geltenden
Vorgaben entsprechen, ist eine Änderung der Bezeichnung der Kleinfahrzeuge mit
Maschinenantrieb beim Wechsel von einer See- in eine Binnenschifffahrtsstraße in
den meisten Fällen nicht erforderlich. Insofern besteht entgegen der Annahme des
Petenten insgesamt keine Notwendigkeit, die auf den Binnenschifffahrtsstraßen zur
Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt geltenden Vorschriften zu ändern.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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