Region: Tyskland

Schornsteinfeger - Anerkennung von Nachweisen von zugelassenen EU/EWR-Schornsteinfegern

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
190 Støttende 190 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

190 Støttende 190 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16.52

Pet 1-17-09-7151-034652Schornsteinfeger
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass fachgerechte Schornsteinfegerarbeiten
eines zugelassenen EU/EWR-Schornsteinfegers in Deutschland anerkannt werden
müssen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie
wurde von 190 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 26 Diskussionsbeiträge
ein. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die
Anerkennung von korrekt und vollständig ausgefüllten Nachweisen über
fachgerechte Schornsteinfegerarbeiten von EU/EWR-Schornsteinfegern seitens der
Aufsichtsbehörden willkürlich verweigert werde. Die Ablehnung der Nachweise und
die Beschränkung in § 13 Absatz 3 Schornsteinfegergesetz (SchfG), dass EU/EWR-
Schornsteinfeger bis Ende 2012 nur „vorübergehend und gelegentlich“
Schornsteinfegerarbeiten in Deutschland durchführen können, diene allein der
Sicherung der Einkommen der Bezirksschornsteinfegermeister. Die Hauseigentümer
seien nicht für die Einhaltung dieser Beschränkung verantwortlich und könnten diese
auch gar nicht überwachen. Die Ablehnung der Nachweise bestrafe die
Hauseigentümer, während die eigentlich „Schuldigen“ weiterhin ihre Leistungen in
Deutschland anbieten könnten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen
verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat u. a. auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben,
ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt grundlegend fest, dass ab 1. Januar 2013 ein freier
Wettbewerb unter den niedergelassenen Schornsteinfegern möglich ist. Mit Blick auf
diese Veränderung können sich bereits heute EU/EWR-Schornsteinfeger in
Deutschland niederlassen und sich an den Ausschreibungen für einen Kehrbezirk
beteiligen. Die Schornsteinfegerleistungen selbst dürfen die niedergelassenen
EU/EWR-Schornsteinfeger jedoch erst ab 2013 erbringen.
Nicht in Deutschland niedergelassenen EU/EWR-Schornsteinfegern ist es gemäß
§ 13 Absatz 3 SchfG schon vor Ablauf dieses Jahres möglich, grenzüberschreitende
Dienstleistungen vorübergehend und gelegentlich in Deutschland zu erbringen.
Voraussetzung ist die Einhaltung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung und der
Berufsanerkennungsrichtlinie. Diese Regelungen eröffnen den zuständigen
Behörden der Bundesländer bezüglich der Anerkennung ausländischer
Schornsteinfegermeister keinerlei Ermessensspielräume. Für den Bereich der
Dienstleistungsfreiheit besteht damit schon heute ein freier Wettbewerb mit EU/EWR-
Schornsteinfegern. Nach Kenntnis des Petitionsausschusses gab es bislang
allerdings nur wenige Fälle, in denen EU/EWR-Schornsteinfeger in der
Bundesrepublik Deutschland tätig wurden.
Nach Einschätzung des Petitionsausschusses beruhen die Schwierigkeiten bei der
Anerkennung von Schornsteinfegerleistungen häufig auf dem Umstand, dass diese
nicht von EU/EWR-Schornsteinfegern selbst erbracht werden, sondern von in
Deutschland ansässigen Schornsteinfegern, die lediglich Vertragsbeziehungen zu
ausländischen Unternehmen unterhalten. Insoweit liegt nach Ansicht des
Petitionsausschusses in einer Vielzahl der Fälle keine nach § 13 Absatz 3 SchfG
zulässige grenzüberschreitende Dienstleistung vor. Die Dienstleistungsfreiheit
gewährleistet nur den Schutz, sich zur „vorübergehenden und gelegentlichen“
Ausübung des Berufs in den Aufnahmemitgliedstaat zu begeben. Das Tätigwerden
eines im Land der zu erbringenden Dienstleistung ansässigen Subunternehmers ist
dagegen nicht von der Dienstleistungsfreiheit geschützt. Der Petitionsausschuss
weist darauf hin, dass die Dienstleistungsfreiheit auch dann nicht eingreift, wenn der
in Deutschland ansässige Schornsteinfeger Arbeitnehmer des EU/EWR-
Schornsteinfegers ist. Dann nämlich handelt es sich um eine dauerhafte

wirtschaftliche Integration des ausländischen Unternehmens in die Struktur
Deutschlands, die der Niederlassungsfreiheit unterfällt. Der Ausschuss weist zur
Klarstellung noch einmal darauf hin, dass deren Ausübung für EU/EWR-
Schornsteinfeger erst ab 1. Januar 2013 unbeschränkt möglich ist.
Eine prüfungsunabhängige Pflicht zur rechtlichen Anerkennung aller durch EU/EWR-
Schornsteinfeger erbrachten Schornsteinfegerleistungen hält der Ausschuss nicht für
sachgerecht, da diese nicht mit dem Gesamtsystem der technischen Überwachung
vereinbar wäre.
Dem Petitionsausschuss ist bewusst, dass eine Überwachung der Einhaltung der
rechtlichen Vorgaben durch die Hauseigentümer kaum möglich ist. Der Ausschuss
weist jedoch darauf hin, dass sich jeder Bürger mit Hilfe eines Registers, welches
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführt wird, informieren
kann, welche Schornsteinfeger grundsätzlich tätig werden können. Zwar enthält das
Register keine für die Behörden verbindliche Auflistung der anzuerkennenden
Schornsteinfeger. Es bietet den Bürgern nach Ansicht des Ausschusses dennoch
eine geeignete Hilfestellung bei der Auswahl eines EU/EWR-
Schornsteinfegermeisters.
Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass den Hauseigentümern
vertragliche Ansprüche gegen den Schornsteinfeger zustehen, wenn dieser ohne die
erforderliche Befugnis oder Befähigung tätig wird.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich vor
diesem Hintergrund nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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