Región: Alemania

Schornsteinfeger - Geänderte Standards für Niedrigenergie-Häuser/Abschaffung der Feuerstellenschau

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
12 Apoyo 12 En. Alemania

No se aceptó la petición.

12 Apoyo 12 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:20

Pet 1-18-09-7151-027111

Schornsteinfeger


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition werden für Niedrigenergiehäuser andere Standards für die
zweijährige Messung des Scheitholzkessels gefordert. Zudem soll die zweijährige
Feuerstellenschau abgeschafft werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei
Niedrigenergiehäusern kaum Holz verbraucht werde, so dass eine Messung alle vier
Jahre ausreichend sei. Die Kosten von 100 Euro seien überzogen. Die
Feuerstättenschau sei bislang beim Rußen der Rohre inklusive gewesen bzw. werde
nur bei Änderungen benötigt, die mitzuteilen seien. Dies koste 50 Euro zusätzlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 41 Mitzeichnungen und 9 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundsätzlich fest, dass das
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) Regelungen vorsieht, die sowohl den
Wettbewerb im Schornsteinfegerwesen als auch die ordnungsgemäße Ausübung der
hoheitlichen Tätigkeiten durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und die

Eigentümerinteressen gewährleisten. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
wird durch die zuständige Behörde als Aufsichtsbehörde überprüft. Auf Grund der in
§ 1 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 4 SchfHwG aufgeführten
Ermächtigungsgrundlage hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWi) die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) erlassen und dort u. a. die
Intervalle für Schornsteinfegerarbeiten festgeschrieben. Der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger legt bei der Feuerstättenschau abhängig von der ersten
Inbetriebnahme der Anlagen die Intervalltermine individuell fest.
Seit dem 1. Januar 2013 prüfen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gemäß § 14
Absatz 1 SchfHwG persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer siebenjährigen
Bestellung die Betriebs- und Brandsicherheit aller Anlagen ihres Bezirks im Rahmen
der Feuerstättenschau. Die Feuerstättenschau ist nach den Regelungen des
SchfHwG den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehalten.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Feuerstättenschau eine äußere optische
Prüfung mit dem Ziel ist, neue prüfungspflichtige Anlagen oder Änderungen an
bestehenden Anlagen festzustellen. Sie erhält nach § 14 Absatz 1 SchfHwG mit der
Einführung des Wettbewerbs eine neue Qualität, weil die regelmäßigen Kehrungen,
Messungen und Prüfungen nicht zwingend durch den Kehrbezirksinhaber, sondern
auf Wunsch der Eigentümer auch durch einen anderen Schornsteinfeger ausgeführt
werden. Die Feuerstättenschau gewährleistet somit, dass der Kehrbezirksinhaber
Gelegenheit erhält, sich regelmäßig einen Überblick über die Feuerungsanlagen in
dem von ihm verwalteten Bezirk zu verschaffen. Gleichzeitig stellt der
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als beliehener Schornsteinfeger im Rahmen
der Feuerstättenschau die Feuer- und Brandsicherheit fest. Als Ergebnis der
Feuerstättenschau wird ein Feuerstättenbescheid erlassen, der die Intervalle und die
Zeitpunkte der technischen Überprüfung festlegt, gleichzeitig auch den
verwaltungsmäßigen Vollzug gewährleistet. Auf die Feuerstättenschau kann somit
nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses nicht verzichtet werden.
Im Hinblick auf die mit der Petition beanstandeten Kosten merkt der Ausschuss an,
dass sich die Preise für die Schornsteinreinigung nach Erhebungen des Statistischen
Bundesamtes seit dem Jahr 2006 in ihrer Gesamtheit kaum verändert haben (siehe
Erzeugerpreisindizes für unternehmensnahe Dienstleistungen). Das schließt
allerdings nicht aus, dass es im Einzelfall in Bezug auf bestimmte Feuerungsanlagen
oder wegen eines geänderten Nutzungsverhaltens der Eigentümer zu
Kostensteigerungen kommt.

Durch den Erlass der KÜO und die Neufassung der Ersten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (1. BlmSchV) vom 22. März
2010 ist das gesamte Gebührenvolumen im Schornsteinfegerhandwerk um rund
10 bis 15 Prozent abgesenkt worden. Seit dem 1. Januar 2010 ist im Übrigen keine
Erhöhung der Gebühren erfolgt.
Die KÜO wurde zuletzt durch die Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. 1 S. 760)
geändert, um die Gebührentatbestände für die Tätigkeit der bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger an deren eingeschränkten Aufgabenbereich anzupassen.
Nur für die Aufgaben, die den Bezirksinhabern vorbehalten sind, sind noch Gebühren
festgelegt.
Der Ausschuss hebt hervor, dass die Preise für die regelmäßigen Kehrungen,
Messungen und Prüfungen von den Eigentümern frei mit den Schornsteinfegern
vereinbart werden können. Die Tätigkeiten im Rahmen des SchfHwG sind – wie auch
sonst im Bereich der technischen Überprüfung und Überwachung – speziellen
Fachleuten vorbehalten.
Hinsichtlich der mit der Petition begehrten Änderungen in Bezug auf Kehrintervalle
bei Niedrigenergiehäusern macht der Ausschuss auf Folgendes aufmerksam:
Der Umfang der Kehrungen und Prüfungen im Schornsteinfegerhandwerk wurde in
mehreren Gutachten in den Jahren 2005 bis 2010 festgestellt und auf der Grundlage
von Arbeitszeitstudien und technischen Anhörungen in der KÜO berücksichtigt.
So wurden fachtechnische Anhörungen zur Überprüfung schornsteinfegerrechtlicher
Anforderungen in Form von Expertenfachgesprächen durchgeführt. Auf dieser Basis
wurden Handlungsempfehlungen im Hinblick auf den Stand der häuslichen
Feuerungstechnik erarbeitet. Im Ergebnis konnten konkrete Maßgaben für die aus
Sicht der Betriebs- und Brandsicherheit erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten,
insbesondere Kehrungen, Messungen und Prüfungen, sowie die Zeitabstände
zwischen diesen Arbeiten entwickelt werden.
Aber auch bei der letzten Änderung der KÜO vom 8. April 2013 wurden die Intervalle
diskutiert und eine technische Anhörung zur Überprüfung der Intervalle durchgeführt.
Eine Änderung der Kehr- und Prüfungsintervalle war danach nicht veranlasst.
Die Zeitabstände für die Kehrungen und Prüfungen bestimmen sich anhand der
Erfordernisse der Feuersicherheit und sind ausschließlich anlagebezogen. Dies
bedeutet, dass ein Mindestmaß an Überwachung und Überprüfung unter Annahme

einer durchschnittlichen Nutzung und eines pauschalen Gefahrenpotenzials erfolgt.
Auch das Gefahrenpotenzial unterschiedlicher Anlagen wird berücksichtigt.
Für die Feuersicherheit ist allein maßgeblich, ob und wie häufig eine
Feuerungsanlage genutzt wird. Das geltende Recht gewährleistet dabei eine
differenzierte Anwendung. Ziffern 2.1 und Ziffern 2.3 von Anlage 1 der KÜO legen im
Hinblick auf die Häufigkeit der Nutzung unterschiedliche Kehrintervalle fest. Weitere
Erleichterungen in Form von größeren Kehrintervallen sind in Ziffern 2.8 bis 2.11
festgelegt.
Bei Anlagen, die mehr oder weniger unregelmäßig benutzt werden, ist zu beachten,
dass auch dort ein entsprechendes Gefahrenpotenzial besteht. Darüber hinaus kann
die tatsächliche Nutzung der Anlagen nicht nachgehalten werden. Dies bedeutet
jedoch für den Verordnungsgeber, dass in einer abstrakten Weise und auch bewusst
pauschaliert das Gefahrenpotenzial angenommen werden muss. Dies ist etwa
vergleichbar mit der Kfz-Hauptuntersuchung bei geringer jährlicher Fahrleistung.
Diese ist darin begründet, dass Kraftfahrzeuge älter werden, Teile anfälliger werden
etc., auch wenn die Kraftfahrzeuge wenig gefahren werden. Auch in diesen Fällen
wird ein entsprechendes Gefahrenpotenzial vermutet, so dass eine technische
Überwachung regelmäßig stattfindet.
Abschließend stellt der Ausschuss fest, dass die Intervalle nicht willkürlich, sondern
mit Blick auf Erfahrungswerte durch Experten festgelegt werden. Sie werden in
einem ständigen Diskussionsprozess immer wieder evaluiert und dann bestätigt oder
neu festgelegt. Eine Änderung der Kehrintervalle für Niedrigenergiehäuser ist
ausweislich der Stellungnahme des BMWi zurzeit nicht geplant. Zudem weist der
Ausschuss darauf hin, dass auch im zuständigen Bund-Länder-Ausschuss die
Thematik bereits mehrfach erörtert wurde, Änderungen jedoch ebenfalls auf
Ablehnung gestoßen sind.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Ayudar a fortalecer la participación ciudadana. Queremos que se escuchen sus inquietudes sin dejar de ser independientes.

Promocione ahora.