Regiune: Germania

Schornsteinfeger - Kostenpflichtiger Feuerstättenbescheid nur bei erheblichen Änderungen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
369 369 in Germania

Petiția este respinsă.

369 369 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2014
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:11

Pet 1-18-09-7151-004743

Schornsteinfeger
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass der Feuerstättenbescheid gemäß § 14 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes nur noch bei erheblichen Änderungen
gegenüber dem letzten Bescheid auszustellen ist.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 369 Mitzeichnungen und
17 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden
Aspekt gesondert eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass § 14 Abs. 1
des seit dem 01. Januar 2013 geltenden Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
(SchfHwG) den bevollmächtigten Schornsteinfeger befuge zweimal in seinem
Bestellungszeitraum von sieben Jahren, die Feuerungsanlagen in seinem Bezirk zu
besichtigen. Die Eigentümer erhielten dadurch alle dreieinhalb Jahre einen
kostenpflichtigen Feuerstättenbescheid. Diese Regelung verstoße gegen den im
SchfHwG geregelten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bis zur Neuregelung sei ein
längerer Kontrollzyklus von fünf Jahren vorgesehen gewesen. Die Fristverkürzung
und Einführung kostenpflichtiger Feuerstättenbescheide seien sachlich nicht
nachvollziehbar, zumal Änderungen oder Neuinstallationen an Feuerstätten sogleich
anzuzeigen seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Petition
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass es zur Gewährleistung von Betriebs-
und Brandsicherheit sowie Umweltschutz, Klimaschutz und Energieeinsparung
notwendig ist, zu kontrollieren, ob die Hauseigentümer ihren Pflichten nachkommen.
Aus diesem Grund wurden Kehrbezirke eingerichtet und bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben beauftragt. Sie
führen innerhalb des Bestellungszeitraums von 7 Jahren gemäß § 14 Abs. 1
SchfHwG zweimal eine Feuerstättenschau in ihrem Bezirk durch. Diese ist wichtig,
weil das Kehrbuch das einzige Verzeichnis aller Feuerungsanlagen ist und der
Bezirksschornsteinfeger sonst keine Möglichkeit hätte, zu erfahren, ob die Daten im
Kehrbuch korrekt sind oder ob z. B. zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an
Anlagen erfolgt sind. Die Zeitabstände für die Schornsteinfegertätigkeiten nach der
Kehr- und Überprüfungsordnung bzw. nach der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen werden im Feuerstättenbescheid in möglichst gleichen
Zeiträumen festgesetzt. Der Bescheid ist gebührenpflichtig und gehört zu den
wenigen verbliebenen hoheitlichen Aufgaben, die mit dem Inkrafttreten des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes am 1. Januar 2013 in den
Gebührenregelungen erhalten blieben.
Der Ausschuss merkt an, dass der Eigentümer anhand des Feuerstättenbescheides
darüber informiert wird, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum
durchgeführt werden müssen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt vor dem Hintergrund der Ausführungen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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