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Schuldrecht - Abbuchungen von Firmen und Behörden nur noch am ersten bzw. am 15. eines Monats

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
42 Atbalstošs 42 iekš Vācija

Petīcija ir daļēji pieņemta.

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Petīcija ir daļēji pieņemta.

  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Daļēja veiksme

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

28.11.2019 03:26

Petitionsausschuss

Pet 4-19-07-401-006874
24211 Preetz
Schuldrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Abbuchungen von Firmen und Behörden nur noch am
ersten bzw. am fünfzehnten eines jeden Monats zuzulassen. Außerdem soll drei Tage vor
der Abbuchung ein schriftlicher Hinweis erfolgen.
Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass die meisten Bürgerinnen
und Bürger ihr Einkommen zum ersten oder fünfzehnten eines jeden Monats erhielten.
Firmen und Behörden würden aber nach ihren Bedingungen abbuchen, die oft nicht mit
den Zahlungsterminen der Einkommen übereinstimmten. Schon in den
zugrundeliegenden Verträgen könnten der Tag der Abbuchung sowie der Höchstbetrag
bestimmt werden. Dies sei auch für Unternehmen und Behörden von Vorteil, da
andernfalls Abrufe zu Zeiten stattfinden könnten, in denen Kunden kein Geld auf dem
Konto hätten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 42 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen
20 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Petitionsausschuss

anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so
kann der Gläubiger gemäß § 271 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Leistung
sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken.
Das Prinzip der Privatautonomie gewährt den Parteien beim Abschluss von Verträgen
einen größtmöglichen Handlungs- und Entscheidungsspielraum. Danach ist es den
Vertragsparteien freigestellt, den Vertrag nach ihren Vorstellungen zu gestalten. Dies
betrifft insbesondere auch die Zeit und den Ort der Leistung. In Einschränkung dieses
Prinzips regelt das Gesetz in Fällen, in denen eine autonom gewählte
Fälligkeitsbestimmung zu einem vertraglichen Ungleichgewicht führen könnte, den
Zeitpunkt der Leistung selbst (etwa in § 556b BGB [Fälligkeit der Miete], § 488 BGB
[Fälligkeit des Darlehens], § 614 BGB [Fälligkeit der Vergütung beim Dienstvertrag] oder
§ 641 BGB [Fälligkeit der Vergütung beim Werkvertrag]). Dazu kommen die Fälle, in
denen sich aus den Umständen, d. h. aus der Art des Schuldverhältnisses und unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben, ein besonderer Fälligkeitszeitpunkt ergibt (etwa
Weihnachtsgratifikationen rechtzeitig vor Weihnachten). Nur sofern keine vertragliche,
gesetzliche oder sich aus den Umständen ergebende Fälligkeitsregelung vorliegt, gilt der
o. g. Grundsatz, die Leistung sofort verlangen und bewirken zu können.
Dieses nuancierte System zeigt, dass der Gesetzgeber die Problematik der Fälligkeit von
Forderungen ernst genommen und die aufeinandertreffenden Interessen zu einem
gerechten Ausgleich gebracht hat. Zu den Interessen, die in einem vertraglichen
Schuldverhältnis zwischen den Parteien berücksichtigt werden müssen, zählt allerdings
nicht - mit Ausnahmen - die Abhängigkeit der Leistungsfähigkeit eines Schuldners von
seiner eigenen Gläubigerstellung gegenüber einem Dritten (z. B. einem Arbeitgeber). Der
Schuldner hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit über
ausreichende Mittel zur Vertragserfüllung verfügt. Es kann dem Gläubiger nicht
zugemutet werden, seine Forderung nur an zwei Tagen im Monat geltend machen zu
können, denn auch er ist im Zweifel in andere Schuldverhältnisse involviert, in denen er
selbst die Position des Schuldners einnimmt. Nicht immer kann die Geltendmachung
eines Anspruchs aus einem Schuldverhältnis der Inanspruchnahme aus einem anderen
Petitionsausschuss

Schuldverhältnis vorgelagert sein. Daher ist der Einzelne dazu angehalten, seine
Vermögensverwaltung mit der nötigen Voraussicht zu betreiben. Es ist nicht Aufgabe des
Gesetzgebers, die individuelle Vermögensplanung zu berücksichtigen.
Dies gilt ebenso für gesetzliche zivilrechtliche Schuldverhältnisse, auf die
§ 271 Absatz 1 BGB auch Anwendung findet, sowie für die Schuldnerstellung aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften, bei denen die Kosten in der Regel mit Bekanntgabe
des Kostenbescheids fällig werden.
Soweit eine Zahlung durch „Abbuchung“ aufgrund einer SEPA-Lastschrift erfolgen soll,
ist eine Vorab-Information des Zahlers durch den Zahlungsempfänger bereits
verpflichtend. Darunter versteht man jede Mitteilung (z. B. Rechnung, Police, Vertrag) des
Lastschrifteinreichers an den Zahler, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift
ankündigt. Die Vorabinformation muss das Fälligkeitsdatum und den genauen Betrag
enthalten. Sie muss dem Zahler rechtzeitig zugesandt worden sein, damit er sich auf die
Kontobelastung einstellen und für entsprechende Deckung des Kontos sorgen kann. Die
Frist für diese Vorabinformation beträgt im Regelfall 14 Kalendertage vor Fälligkeit. Die
Frist kann jedoch in Absprache mit dem Zahler verkürzt werden. Bei wiederkehrenden
Lastschriften mit gleichen Beträgen genügt eine einmalige Unterrichtung vor dem ersten
Lastschrifteinzug.
Die Vorab-Information hat ihre Grundlage in den vertraglichen Regelwerken der
europäischen Kreditwirtschaft (sog. EPC-Rulebooks). Die darin vereinbarten
Anforderungen an SEPA-Lastschriften werden von den deutschen Kreditinstituten
zumeist im Wege der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an ihre Kunden weiter gegeben.
Soweit mit der Petition gefordert wird, dass vor der Abbuchung ein schriftlicher Hinweis
erfolgt, wird dem Anliegen also bereits durch die geltende Rechtslage zumindest teilweise
entsprochen.
Einen weitergehenden Gesetzesänderungsbedarf vermag der Petitionsausschuss hingegen
nicht zu unterstützen. Demzufolge empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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