Região: Alemanha

Schuldrecht - Abschaffung der IBAN für Überweisungen im Inland (Deutschland)

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
88 Apoiador 88 em Alemanha

A petição não foi aceite.

88 Apoiador 88 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

07/11/2019 03:26

Petitionsausschuss

Pet 4-19-07-401-006389
53340 Meckenheim
Schuldrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition werden die Abschaffung der IBAN für Inlandsüberweisungen sowie die
Wiedereinführung von Kontonummer und Bankleitzahl gefordert.
Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass die IBAN äußerst
aufwendig, unpraktisch und fehleranfällig sei. Die IBAN sei zu lang für die Eingabe am
Computer oder am Telefon. Daher werde die Wiedereinführung der „alten“
Kontonummer und Bankleitzahl gefordert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 89 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen
22 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Die Verwendung der internationalen Kontonummer IBAN (International Bank Account
Number) und der internationalen Bankleitzahl BIC (Business Identifier Code) dient der
Verwirklichung des Systems des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA).
Mittels SEPA sollen bargeldlose Zahlungen auf langfristige Sicht einfacher, schneller und
Petitionsausschuss

kostengünstiger abgewickelt werden können, unabhängig davon, ob es sich um
Inlands- oder Auslandszahlungen handelt. Um diese Ziele zu erreichen, ist es
unerlässlich, gemeinsame Instrumente, Regeln und Infrastrukturen zu verwenden, nach
denen alle inländischen und grenzüberschreitenden Überweisungen, Lastschriften und
auch Kartenzahlungen abgewickelt werden. Dies ist Voraussetzung dafür, dass
grenzüberschreitende Zahlungen ebenso schnell und bequem wie Inlandszahlungen
durchgeführt werden können.
Den gesetzlichen Rahmen für SEPA bilden die auf europäischen Richtlinien beruhenden
Regelungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und die §§ 675c ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Gerade hinsichtlich der in der Petition angesprochenen
Angabe der IBAN kommen die unmittelbar geltenden Vorgaben der europäischen
SEPA-Verordnung (Verordnung Nr. 260/2012 vom 14. März 2012) hinzu. Danach ist
insbesondere vorgegeben, dass die IBAN bei Überweisungen und Lastschriften zu
verwenden ist (vgl. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3
Buchstabe a SEPA-VO). Außerdem haben Zahlungsempfänger, die Überweisungen
annehmen, ihren Zahlern bei jedem Zahlungsverlangen ihre IBAN mitzuteilen (Artikel 5
Absatz 4 SEPA-VO).
Abweichungen von diesen europäischen Vorgaben im nationalen Recht sind
grundsätzlich ausgeschlossen. Auch künftig ist es dem nationalen Gesetzgeber daher
nicht möglich, eigene Wege zu gehen.
Im Einzelnen setzt sich die IBAN für ein deutsches Konto zusammen aus dem Ländercode
(DE), der zweistelligen Prüfziffer, der achtstelligen Bankleitzahl sowie der zehnstelligen
Kontonummer (ggf. mit vorangestellten Nullen).
Im Ergebnis müssen sich Kunden neben dem in Deutschland konstanten
Ländercode „DE“ die zusätzliche zweistellige Prüfziffer merken, während die Anteile der
IBAN aus Bankleitzahl und Kontonummer den herkömmlichen Angaben entsprechen.
Die Prüfziffer dient dabei auch dem Schutz der Kunden, da hiermit Falschangaben
aufgrund von Zahlendrehern erkannt werden können.
Da die Lesbarkeit der 22-stelligen IBAN unter Umständen schwierig sein kann, empfiehlt
etwa die Deutsche Bundesbank den Rechnungstellern, die IBAN bei papierbasierten
Vorgängen, beispielsweise auf Rechnungen und Briefbögen, von links beginnend in
Petitionsausschuss

Vierergruppen mit Leerstellen als Trennung darzustellen. Damit folgt die Bundesbank
dem Vorschlag der Internationalen Organisation für Normung, die mit der ISO-13616 den
Standard für die IBAN gesetzt hat. In diesem Sinne sind zum Beispiel auch Banken und
Sparkassen dazu übergegangen, Untergliederungen in Überweisungsvordrucken
vorzusehen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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