Region: Tyskland

Schuldrecht - Ausstellen einer Rechnung von Schlüsselnotdiensten statt Barzahlung

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
85 Stödjande 85 i Tyskland

Petitionen har nekats

85 Stödjande 85 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2017
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2019-05-29 04:24

Pet 4-18-07-401-043420 Schuldrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, dass Schlüsselnotdienste keine sofortige Barzahlung verlangen
dürfen und eine Rechnung ausstellen müssen, die per Banküberweisung zu zahlen ist.

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass der Mieter bei
einer Barzahlung keine haushaltsnahen Dienstleistungen in seiner Steuererklärung
eintragen könne. Zudem könne der Verbraucher weder die Rechnung überprüfen,
noch eine Verbraucherberatung einschalten, um zu klären, „ob die Türöffnung Wucher
oder gar versuchter Betrug ist.“

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 85 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Zu dem Anliegen des Petenten ist grundsätzlich festzustellen, dass die Regelungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) keine allgemeine gesetzliche Pflicht des
Unternehmers vorsehen, eine differenzierte Rechnung zu erstellen.

Übernimmt eine Vertragspartei eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines
Entgelts etwa im Austausch gegen eine Dienstleistung oder eine Ware, so hat die
andere Vertragspartei ein berechtigtes Interesse an der zügigen Befriedigung der
Geldforderung ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Ist eine Zeit für die Leistung weder
bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung
sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. Es bleibt mithin grundsätzlich der
jeweiligen Vertragsgestaltung durch die Vertragsparteien vorbehalten, zu welchem
Zeitpunkt eine Zahlungspflicht zu erfüllen ist.

Soweit in der Vorschrift des § 650g Absatz 4 BGB seit dem 1. Januar 2018 für
bauvertragliche Leistungen eine solche Verpflichtung vorgesehen ist, ist dies durch
den Umstand begründet, dass es sich bei bauvertraglichen Leistungen üblicherweise
um detailreiche und komplexe Leistungen handelt, die viele Einzelleistungen
beinhalten. Deren tatsächliche Erbringung soll der Auftraggeber anhand der Rechnung
überprüfen können. Dieser Umstand ist mit einer Leistungserbringung durch einen
Schlüsselnotdienst nicht vergleichbar. Insoweit handelt es sich vielmehr um eine in
tatsächlicher Hinsicht einfach nachzuvollziehende technische Leistungserbringung.

Eine allgemeine Rechnungsstellungspflicht ist daher aus diesen Gründen nicht
erforderlich.

Darüber hinaus sieht § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aus steuerlichen
Gründen für bestimmte unternehmerische Leistungen eine Rechnungslegungspflicht
vor. Es erscheint jedoch nicht angemessen, eine allgemeine Pflicht des Unternehmers
zur Erstellung einer differenzierten Rechnung in das BGB aufzunehmen, die lediglich
in bestimmten Konstellationen des Steuerrechts benötigt wird.

Grundsätzlich erfordert die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung – also einer Pflicht
aus einem Vertrag, eine Leistung zu bezahlen – die Übereignung von Bargeld. Denn
die Erfüllung einer schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung – soweit vertraglich nichts
anderes bestimmt ist – kann grundsätzlich nur durch gesetzliche Zahlungsmittel
bewirkt werden. Gesetzliches Zahlungsmittel ist im Euroraum ausschließlich
Euro-Bargeld. Andere Arten der Zahlung – z. B. die Überweisung oder die Verwendung
von Zahlungskarten – erfolgen, abhängig von der vertraglichen Gestaltung,
grundsätzlich nur erfüllungshalber. Buchgeld ist jedoch jedenfalls dann wie Geld zu
behandeln, wenn der Gläubiger (z. B. durch Angabe eines Kontos) mit der Zahlung
von Buchgeld einverstanden ist. Darüber hinaus wird man bei der heutigen Bedeutung
des bargeldlosen Zahlungsverkehrs den Schuldner regelmäßig für befugt halten, eine
Geldschuld durch Buchgeld zu erfüllen, es sei denn, dass ein abweichender Wille des
Gläubigers für den Schuldner erkennbar ist.
Eine verpflichtende Regelung dahingehend, eine bargeldlose Zahlung bei Verträgen
mit Schlüsselnotdiensten stets als vertragliche Erfüllung zu akzeptieren
beziehungsweise eine solche Zahlungsmöglichkeit vorhalten zu müssen, wäre ein
Eingriff in die Vertragsfreiheit. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es dem
Einzelnen frei zu entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag abschließt und
welchen Inhalt er mit dem Vertragspartner vereinbart.

Es ist zudem zu berücksichtigen, dass die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
aufgrund ihrer Abstraktheit auf eine Vielzahl von Sachverhalten Anwendung finden
müssen. Es erscheint daher auch aus rechtssystematischen Gründen nicht geboten,
für Verträge mit Schlüsselnotdiensten spezielle gesetzliche Vorschriften zu schaffen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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