Schuldrecht - Beendigung von digitalen Abonnements mit dem Tod des Abonnenten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
198 Unterstützende 198 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

198 Unterstützende 198 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.08.2018, 04:30

Pet 4-18-07-401-036926 Schuldrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass digitale Abonnements mit dem Tod des
Abonnenten enden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Fortführung von
Verträgen, die von dem Verstorbenen abgeschlossen wurden, nicht im Interesse der
Erbberechtigten sei und einzig den Unternehmen nütze. Dies könne als sittenwidrig
und pietätlos aufgefasst werden. Demnach solle ein Vertrag zum Zeitpunkt des Todes
des Vertragspartners automatisch unabhängig davon enden, ob das Unternehmen
Kenntnis von dem Tod erlangt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 199 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 19 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Aus dem im Erbrecht geltenden Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge aus § 1922 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt sich, dass der Erbe oder die
Erbengemeinschaft in alle Rechtspositionen des Erblassers eintritt, soweit diese
vererblich sind. Bestehende Vertragsverhältnisse erlöschen daher mit dem Tod eines
Vertragspartners grundsätzlich nicht. Vielmehr gehen die Rechte und Pflichten aus
Verträgen, die der Erblasser abgeschlossen hat, kraft Gesetzes auf den Erben oder
die Erbengemeinschaft über. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag schriftlich,
mündlich oder via Internet abgeschlossen wurde.

In wenigen Ausnahmefällen sieht das Gesetz vor, dass ein Vertrag mit dem Tod des
Vertragspartners endet und somit nicht auf die Erben übergeht. Dies betrifft
insbesondere Verträge mit höchstpersönlichem Charakter. So ist etwa in
§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit
Pflege- oder Betreuungsleistungen festgeschrieben, dass mit dem Tod des
Verbrauchers das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Unternehmer endet. Bei
Dienstverträgen führt der Tod des zur Dienstleistung Verpflichteten, insbesondere der
eines Arbeitnehmers, in der Regel ebenfalls zur sofortigen Beendigung des
Dienstverhältnisses (vgl. § 613 Satz 1 BGB).

Grundsätzlich zulässig ist aber, im Vertrag zu bestimmen, dass dieser mit dem Tod
eines Vertragspartners enden soll. In diesem Fall endet der Vertrag nach den §§ 163,
158 Absatz 2 BGB automatisch mit dem Tod. Die Rechte und Pflichten hieraus sind
dann nicht Teil des Nachlasses.

Endet der Vertrag weder kraft Gesetzes noch ist vertraglich eine Beendigung des
Vertrages im Todesfall vorgesehen, besteht der Vertrag fort. Sofern die Erben kein
Interesse haben, den Vertrag beizubehalten, kann der Vertrag entsprechend den
vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Fristen gekündigt werden.

Das Gesetz gewährt insoweit vereinzelt auch ein ausdrückliches außerordentliches
Kündigungsrecht für den Fall des Todes eines Vertragspartners. So kann zum Beispiel
ein überlebender Mitmieter gemäß § 563a Abs. 2 BGB binnen Monatsfrist ab Kenntnis
des Todes des anderen Mieters das Mietverhältnis kündigen, etwa weil ihm eine
Weiternutzung der gemeinsamen Wohnung aus persönlichen oder finanziellen
Gründen nicht mehr möglich ist. Auch dem Erben steht ein Sonderkündigungsrecht
des Mietverhältnisses mit einer Frist von 1 Monat zu (§ 564 Satz 2 BGB).

§ 314 BGB erlaubt darüber hinaus – für Dienstverträge ist insoweit § 626 BGB
einschlägig – unter bestimmten Voraussetzungen die fristlose Kündigung eines
Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund. Eine solche Kündigung kann von
jedem Vertragsteil ausgeübt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Ob im Fall des Todes eines Vertragspartners ein wichtiger Grund vorliegt, kann nur
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beurteilt
werden. Bejaht wurde das Vorliegen einen solchen Grundes etwa für den Fall, dass
ein Erblasser einen Vertrag über die Nutzung eines Telefons in einem Pflegeheim
abgeschlossen hatte und die Erben den Telefonanschluss dort nicht weiternutzen
konnten (Urteil des AG Rüsselsheim vom 08.01.2010, AZ: 3 C 1097/09).

Mit der grundsätzlichen Weiterführung der Verträge wird den Erben die Möglichkeit
gegeben, in Ruhe zu prüfen, ob der betreffende Vertrag noch benötigt wird oder
gekündigt werden kann. So kann beispielsweise ein überlebender Ehegatte ein
Interesse daran haben, das Abonnement über eine Zeitung, einen Vertrag über die
Verschaffung des Zugangs zum Internet (sogenannte Access-Provider-Verträge),
einen Wartungsvertrag hinsichtlich der Heizungsanlage oder auch Verträge über
andere Dienstleistungen unter den bisherigen Vertragsbedingungen weiterzuführen.
In bestimmten Fällen kann sogar eine Notwendigkeit dafür bestehen, den Vertrag
zumindest zeitweilig beizubehalten. So etwa kann die weitere Belieferung von Strom
zur Renovierung der Wohnung des Erblassers oder auch ein Girokonto zur Abwicklung
der finanziellen Verbindlichkeiten vonnöten sein. Eine Regelung, wonach alle online
geschlossenen Abonnementverträge - wie vom Petenten vorgeschlagen - automatisch
bei Todeseintritt enden, dürfte in vielen Fällen den Interessen der Erben
widersprechen und wird daher nicht für sinnvoll erachtet.

Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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