Regiji: Nemčija

Schuldrecht - Begrenzung der Zeichenzahl für Allgemeine Geschäftsbedingungen/Nutzungsbedinungen u.ä.

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
68 podpornik 68 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

68 podpornik 68 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2017
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

07. 03. 2019 03:27

Pet 4-19-07-401-001481 Schuldrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen,
Nutzungsbedingungen u. ä. in ihrer Länge auf eine bestimmte Zeichenzahl begrenzt
werden und sprachlich klar verständlich sein sollen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB), Nutzungsbedingungen etc. vieler Unternehmen oder
anderer Vertragspartner mit einer Länge von um die 50.000 Zeichen und zusätzlichen
Querverweisen auf andere Verträge zu lang seien, um sich als normaler Bürger
umfassend und einfach seiner Rechte klar zu werden. Daher sollte eine Begrenzung
auf maximal 10.000 Zeichen erfolgen. Zudem werde vieles juristisch ausgedrückt und
sei daher für einen Großteil der Bevölkerung wahrscheinlich nur schwer zu verstehen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 68 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 11 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
das geltende Recht schon im Wesentlichen den Forderungen der Petition entspricht,
ohne allerdings konkrete gesetzliche Vorgaben zum Umfang und für die Gestaltung
von AGB zu machen.

Bei Verträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen
werden, werden die AGB einer Vertragspartei nach § 305 Absatz 2 Nummer 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur dann wirksamer Vertragsbestandteil, wenn der
anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss die Möglichkeit verschafft wird, von den
AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Eine zumutbare Kenntnisnahme wird
nur angenommen, wenn die AGB eines Vertrags für die andere Vertragspartei
mühelos lesbar und verständlich sind. Dies erfordert auch, dass AGB nicht
unübersichtlich sind oder einen unverhältnismäßigen Umfang haben. AGB, die nicht
zumutbar zur Kenntnis genommen werden können, werden nicht Inhalt des Vertrages.
Nach § 306 Absatz 2 BGB kommt der Vertrag ohne die AGB zustande, und der
Vertragsinhalt richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Wenn AGB Vertragsinhalt geworden sind, unterliegen sie nach §§ 307 ff. BGB
zusätzlich noch einer Inhaltskontrolle. Nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB sind Klauseln
in AGB einer Vertragspartei, die in einen Vertrag einbezogen wurden, unwirksam,
wenn sie die andere Vertragspartei entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB kann sich eine
unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass Klauseln in AGB nicht
klar und verständlich sind.

Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, keine konkreteren Vorgaben
zum Umfang und für die Gestaltung von AGB zu geben. Verträge können nicht nur
schriftlich, sondern auch mündlich oder konkludent geschlossen werden und § 305
Absatz 2 Nummer 2 BGB soll alle Arten des Vertragsschlusses erfassen.

Zudem unterscheiden sich die verschiedenen Verträge auch in Inhalt und Umfang
erheblich. Die Anforderungen an den Umfang und die Gestaltung von AGB werden
entscheidend durch die Art und den Inhalt des Vertrages mitbestimmt. An einen
einfachen Verbrauchsgüterkaufvertrag sind andere Anforderungen an die Länge der
AGB zu stellen als z. B. an einen Bauvertrag für ein umfangreiches Bauvorhaben.

Daher vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu unterstützen, weil die bereits
bestehenden Regelungen in § 305 Absatz 2 Nummer 2 und § 307 Absatz 1 Satz 2
BGB nach Ansicht des Ausschusses den Kunden ausreichend gegen intransparente
AGB schützen.

Demzufolge empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen der Petition teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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