Regione: Germania

Schuldrecht - Bereitstellung von Kassenzetteln zukünftig als E-Mail

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
22 Supporto 22 in Germania

La petizione è stata respinta

22 Supporto 22 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2017
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

16/01/2019, 03:26

Pet 4-18-07-401-043969 Schuldrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die bisher auf Papier zur Verfügung gestellten
Kassenzettel zukünftig den Kunden in Form einer PDF-Datei elektronisch als E-Mail
auf ihre Mailbox übermittelt werden.

Zur Begründung trägt die Petentin vor, dass die Schrift auf Bons, Rechnungen und
Quittungen im Laufe der Jahre verblasse und kaum noch für Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, Finanzämter usw. zu erkennen sei.

Mit einer elektronischen Zusendung könne dieses Problem behoben werden. Der
Kunde sei dann in der Lage, Belege auf verschiedene Weise (Archivierung/Ausdruck)
dauerhaft aufzubewahren und bei Bedarf per E-Mail weiterzusenden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 22 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Bis auf wenige Ausnahmen sind Erklärungen der Vertragsparteien nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) an keine bestimmte Form gebunden, sondern
formfrei gültig. Es ist also zunächst jedem selbst überlassen, ob er eine Erklärung
mündlich, schriftlich oder auf andere Art und Weise abgeben will. Insbesondere
besteht keine vertragsrechtliche Pflicht zur Ausstellung eines Kassenzettels oder
eines vergleichbaren Zahlungsbelegs.

Der Schuldner kann allerdings gemäß § 368 Satz 1 BGB vom Gläubiger verlangen,
dass dieser ihm gegen Empfang der Leistung eine Quittung erteilt. Als Quittung im
Sinne dieser Vorschrift gilt ein schriftliches Empfangsbekenntnis, also die schriftliche
Erklärung des Gläubigers, die geschuldete Leistung empfangen zu haben. Dabei
müssen aus der Quittung grundsätzlich das Schuldverhältnis, der
Leistungsgegenstand sowie Ort und Zeit der Leistung hervorgehen. Schriftform
bedeutet gemäß § 126 Absatz 1 BGB, dass der Gläubiger die Quittungsurkunde
eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnen muss. Ein einfacher Kassenbon ist also keine Quittung
im Sinne dieser Vorschrift.

Daneben kann sich auch ein Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung aus § 14
Umsatzsteuergesetz (UStG) ergeben. Liegen die Voraussetzungen dieser Norm vor,
ist eine Rechnung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 7 UStG auf Papier oder vorbehaltlich
der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln.

Ein Regelungsbedarf für eine über die schon bestehenden gesetzlichen Regelungen
hinausgehende Verpflichtung auch zur Übersendung eines Kassenbons in
elektronischer Form besteht nicht. Legt ein Schuldner besonderen Wert darauf, keine
verblassenden Belege zu erhalten, so kann er schnell und einfach selbst Kopien,
Scans oder einfache Ablichtungen, beispielsweise mittels eines Mobiltelefons,
anfertigen. Allein der Umstand, dass dies mit Aufwand und ggf. auch mit Kosten
verbunden ist, rechtfertigt es nach Auffassung des Petitionsausschusses nicht, eine
elektronische Versendung von Belegen insgesamt vorzuschreiben. Denn in diesem
Fall wäre zu befürchten, dass der Unternehmer etwaige dabei entstehende
Zusatzkosten auf alle Kunden umlegen würde, obwohl die überwiegende Mehrzahl
jedenfalls bei Alltagsgeschäften in der Regel überhaupt kein Interesse an einem
dauerhaften Beleg hat. Überdies steht es jedem Kunden auch frei, für den Fall, dass
ihm diese Anstrengungen zu viel sind, sich von vornherein einen Vertragspartner am
freien Markt auszuwählen, welcher auch eine elektronische Versendung von Belegen
anbietet.
Das geltende Vertragsrecht gewährleistet insgesamt einen hinreichenden Schutz des
Interesses des Schuldners, einen dauerhaften Nachweis für seine Zahlung zu
erhalten.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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