Regiune: Germania

Schuldrecht - Einführung des Prinzips des "punitive damage" (Strafschadensersatz) für Unternehmen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
71 71 in Germania

Petiția este respinsă.

71 71 in Germania

Petiția este respinsă.

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  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

14.08.2018, 04:28

Pet 4-18-07-401-038765 Schuldrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Prinzip des "punitive damage"
(Strafschadensersatz) für Unternehmen einzuführen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Unternehmen in vielen
Fällen gegenüber Privatleuten bestehende Rechte verweigern könnten, weil man
davon ausginge, dass Private ihre Rechte nicht gerichtlich durchsetzen würden. Sofern
man Strafzahlungen für die vorsätzliche Missachtung von Rechten einführen würde,
könnte man die Unternehmen zu gesetzestreuem Verhalten bewegen und es käme so
zu weniger gerichtlichen Streitigkeiten. Dies führe auch zu einer Entlastung der
Gerichte. Weil die verhängten Strafen in die Staatskassen fließen sollen, hätte man
zudem staatliche Mehreinnahmen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 89 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 9 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Strafschadensersatz ist darauf gerichtet, dass der Schädiger dem Geschädigten einen
Schadensersatz zu leisten hat, der über den Ausgleich des Schadens hinausgeht und
dadurch auch der Bestrafung des Schädigers dient. Ein solcher Sanktionscharakter ist
dem deutschen Schadensrecht grundsätzlich fremd (BGH, Urt. v. 4.6.1992, IX ZR
149/91, BGHZ 118, 312, Rn. 87).

Dem zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch kommt vielmehr eine
Ausgleichsfunktion zu: Der Schädiger hat gemäß §§ 249 ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich den vor dem schädigenden Ereignis bestehenden
Zustand wiederherzustellen. Darüber hinaus soll sich der Geschädigte nicht am
Schadensfall bereichern können (sog. schadensrechtliches Bereicherungsverbot).
Diese Kompensation ist Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden und
auch im Zivilrecht anzuwendenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BGH, a. a.
O. Rn. 88 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 14.2.1973, 1 BvR 112/65, BVerfGE 34,
269).

Bestrafung und Abschreckung sind dagegen mögliche Ziele der dem staatlichen
Strafmonopol unterliegenden Kriminalstrafe, nicht jedoch des Zivilrechts
(BGH, a. a. O Rn. 73).

Über öffentlich-rechtliche Normen können unerwünschte Verhaltensweisen von
Unternehmen untersagt und Verstöße (z. B. mittels Geldbußen) entsprechend
sanktioniert werden (vgl. etwa § 20 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
- UWG - in Fällen unerlaubter Telefonwerbung).

Soweit der Petent moniert, dass Klagen von Einzelnen zur Durchsetzung des Rechts
unzureichend sind, ist letztlich darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen
gegen Verbraucherschutzgesetze auch Verbraucherverbände, Wettbewerbsverbände
und Kammern Unterlassungsansprüche nach den §§ 1 und 2 des
Unterlassungsklagengesetzes geltend machen können, um Unternehmen zu
rechtskonformem Verhalten anzuhalten. Die Ansprüche können durch Abmahnungen
geltend gemacht werden, mit denen Unternehmer aufgefordert werden, eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit der sie sich für den Fall weiterer
Zuwiderhandlungen zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten. Die
anspruchsberechtigten Verbände und Kammern können ihre Ansprüche aber auch
durch Klage geltend machen. Wenn sie ein zur Unterlassung verpflichtendes Urteil
erwirkt haben, kann bei jeder Zuwiderhandlung gegen das Urteil von dem
Prozessgericht zu einem Ordnungsgeld (bis zu 250.000 EUR) oder zu Ordnungshaft
verurteilt werden, wenn dies zuvor im Urteil oder einer anderen Entscheidung des
Gerichts angedroht wurde. Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen Vorschriften des
UWG kann das betreffende Unternehmen nach § 10 UWG zudem auf Herausgabe des
Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
Die Einführung eines Anspruches auf Strafschadensersatz, der zu einer generellen
Durchsetzung von Sanktionen mit Mitteln des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts
führt, ist vor diesem Hintergrund nicht geboten.

Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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