Terület: Németország

Schuldrecht - Einführung längerer Verjährungsfristen für Altverträge in Bezug auf für unwirksam erklärte Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
29 Támogató 29 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

29 Támogató 29 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 09. 11. 13:01

Pet 4-18-07-401-029798

Schuldrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof im Jahr 2014
für unwirksam erklärten Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen längere
Verjährungsfristen für Altverträge einzuführen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der BGH habe mit Urteil vom
13.05.2014 (AZ: XI ZR 405/12, einsehbar unter www.bundesgerichtshof.de)
vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen
zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher nach § 307 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erklärt. Habe ein Verbraucher gleichwohl ein
unwirksam vereinbartes Bearbeitungsentgelt entrichtet, könne ihm deshalb ein
Rückforderungsanspruch gegen das Kreditinstitut zustehen.
Rückforderungsansprüche, die bereits vor dem 1. Januar 2002 entstanden seien,
seien jedoch inzwischen verjährt. Dadurch seien insbesondere diejenigen Verbraucher
benachteiligt, die im Jahre 2001 oder früher unwirksam vereinbarte
Bearbeitungsentgelte entrichtet hätten. Die Rückerstattungsansprüche dieser
Verbraucher seien verjährt, obwohl die Verjährungsfrist nach der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Rechtslage noch 30 Jahre betrug und dadurch oftmals
noch keine Verjährung eingetreten wäre.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 29 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 2 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Regelverjährungsfrist von 30 Jahren wurde
durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2002 auf drei Jahre
herabgesetzt, um das Verjährungsrecht für den Rechtsverkehr übersichtlicher zu
gestalten. Im alten Verjährungsrecht hatte der Gesetzgeber neben der
Regelverjährungsfrist von 30 Jahren für viele Ansprüche, für die diese Frist als zu lang
angesehen wurde, kürzere Sonderverjährungsfristen geschaffen. Neben den kurzen
Sonderverjährungsfristen war die Regelverjährungsfrist so immer mehr zu einer
Ausnahmefrist geworden.
Je mehr Sonderverjährungsfristen es gab, desto schwieriger wurde es, dadurch
auftretende Wertungswidersprüche bei der Verjährung von nebeneinander
bestehenden konkurrierenden Ansprüchen aufzuheben. Der Rechtsprechung gelang
dies häufig nur noch durch Rechtsfortbildung in anderen Rechtsbereichen, die ohne
Kenntnis des verjährungsrechtlichen Hintergrunds nur schwer nachvollziehbar war.
Um die Verjährungsvorschriften wieder stärker zu vereinheitlichen, wurde deshalb die
Regelverjährungsfrist auf drei Jahre herabgesetzt. Dadurch wurde es möglich, viele
Sonderverjährungsregelungen aufzuheben.
Bei der Verkürzung der Regelverjährungsfrist wurden auch die Interessen der
Gläubiger ausreichend berücksichtigt. Die Verjährung eines Anspruchs wird nicht nur
durch die Dauer der Verjährungsfristen, sondern auch durch die Vorschriften über den
Beginn dieser Fristen sowie deren Hemmung und Unterbrechung bestimmt. Anders
als die alte 30-jährige Regelverjährungsfrist beginnt die neue dreijährige
Regelverjährungsfrist nicht schon mit dem Entstehen des Anspruchs, sondern erst am
Ende des Jahres, in dem der Gläubiger auch von anspruchsbegründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit
hätte erlangen müssen.
Liegen diese subjektiven Voraussetzungen nicht vor, verjährt der Anspruch erst nach
Ablauf der entsprechenden Höchstverjährungsfristen in § 199 Abs. 2 bis 4 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Ablauf der Verjährungsfristen kann durch
Verhandlungen mit dem Schuldner oder durch Rechtsverfolgungsmaßnahmen, wie
z. B. die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, gehemmt werden. Damit haben
Gläubiger auch nach dem neuen Verjährungsrecht regelmäßig ausreichend Zeit, die
Ansprüche, die der Regelverjährung unterliegen, gegen ihre Schuldner geltend zu
machen.
Dies gilt auch für die Ansprüche, die schon vor der Änderung des Verjährungsrechts
am 1. Januar 2002 entstanden, aber noch nicht verjährt waren. Werden
Verjährungsfristen geändert, ist es üblich, die neuen Verjährungsfristen auch auf die
bereits bestehenden, aber noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden, um zu
vermeiden, dass das alte und das neue Verjährungsrecht über längere Zeit
nebeneinander angewendet werden müssen.
Dies sieht auch die Übergangsregelung in Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) vor. Durch Artikel 229
§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wurde bestimmt, dass für der Regelverjährung
unterliegende Ansprüche die neue dreijährige Regelverjährungsfrist frühestens am 1.
Januar 2002 begann.
Auch nach dieser Übergangsregelung ist Voraussetzung für den Beginn der
Verjährungsfrist, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit
hätte erlangen müssen. Dann hatte ein Gläubiger noch mindestens drei Jahre Zeit, um
den Anspruch, der ihm regelmäßig bekannt war, gegen den Schuldner durchzusetzen.
Lagen diese Voraussetzungen am 1. Januar 2002 noch nicht vor, begannen am
1. Januar 2002 nur die jeweiligen Höchstverjährungsfristen, die mindestens zehn
Jahre betragen und die im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit die
Durchsetzbarkeit von Ansprüchen zeitlich begrenzen.
Für die von der Petentin angeführten Fälle gilt Folgendes: Auch vor dem 1. Januar
2002 entstandene Rückforderungsansprüche von Verbrauchern wegen unwirksam
vereinbarter Bearbeitungsentgelte unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von
drei Jahren (§ 195 BGB). Nach § 199 Absatz 1 BGB beginnt die regelmäßige
Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem
Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von
den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Nach § 199 Absatz 4 BGB beträgt die allgemeine Maximalfrist – außer für
Schadensersatzansprüche – ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis 10 Jahre von ihrer Entstehung an.
Der BGH stellte insoweit klar (Urteile vom 28.10.2014, AZ: XI ZR 348/13, XI ZR 17/14),
dass die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist frühestens mit dem Schluss
des Jahres 2011 zu laufen beginnt, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer
entsprechenden Rückforderungsklage vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar gewesen
sei. Ausgehend hiervon waren zum Zeitpunkt der Entscheidung nur solche
Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr
als 10 Jahren entstanden waren, sofern innerhalb der absoluten
– kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom
Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden waren.
Vor dem Hintergrund, dass Teile der Fachliteratur und der Instanzrechtsprechung noch
in den Jahren 2012 bis 2014 von der Wirksamkeit formularmäßiger
Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen ausging, stellt die Möglichkeit
der Geltendmachung von vor bis zu 10 Jahren entstanden Rückforderungsansprüchen
einen angemessenen Ausgleich dar zwischen den Interessen des Darlehensgebers,
die ihre AGB im Vertrauen auf die damalige BGH-Rechtsprechung ausgestalteten, und
dem verfassungsrechtlich geschützten Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) des
Darlehensnehmers auf Rückerstattung unwirksam vereinbarter Entgelte.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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