Regione: Vokietija

Schuldrecht - Einhaltung des geltenden Rechts durch in Deutschland ansässige Zahlungsdienstleister

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
57 Palaikantis 57 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

57 Palaikantis 57 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2017
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2019-02-13 03:27

Pet 4-18-07-401-046409 Schuldrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, damit sich
deutsche Zahlungsdienstleister an geltendes deutsches Recht halten und keine
illegalen Geschäfte mit ausländischen Online-Casinos betreiben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass dem Thema Spielsucht in
Deutschland zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt und gegen die Beteiligten zu wenig
getan werde. Dabei seien in Deutschland schätzungsweise ca. 450.000 Menschen
spielsüchtig, dies mit dramatischen gesellschaftlichen Folgen.

Darauf hinzuweisen sei, dass nach dem deutschen Glücksspielstaatsvertrag eine
Mitwirkung bzw. das Fördern oder Ermöglichen von illegalen Glücksspielen verboten
sei. Obwohl Onlinecasinos aus Ländern wie Antigua, Gibraltar oder Venezuela nach
deutschem Recht verboten und deren Aktivitäten als illegales Glücksspiel einzustufen
seien, schlössen deutsche Zahlungsdienstleister mit Onlinecasinos aus diesen
Ländern sogenannte Akzeptanzverträge und nähmen damit zweifelsfrei an illegalen
Geschäften teil. Sie ermöglichten durch ihre Dienste erst die Teilnahme. Der
Gesetzgeber müsse hier stärker durchgreifen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 57 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
es primär in die Verantwortlichkeit der Glückspielaufsicht der Bundesländer fällt, für
die präventive Einhaltung geltenden Rechts bei der vorgetragenen Mitwirkung an
Zahlungsvorgängen für unerlaubtes Glückspiel von Zahlungsdienstleistern Sorge zu
tragen.

Der Glückspielstaatsvertrag enthält in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 die Befugnis,
den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter
Glückspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glückspiel und an
Auszahlungen aus unerlaubtem Glückspiel zu untersagen. Nach dem
Glückspielstaatsvertrag ist dem Land Niedersachsen die bundesweite zentrale
Zuständigkeit zugewiesen worden, vgl. § 9a Absatz 2 Satz 2 des
Glückspielstaatsvertrages. Die Glückspielaufsicht der Bundesländer hat damit eine
unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit
unerlaubtem Glückspiel.

Der Glückspielstaatsvertrag (in Verbindung mit den jeweiligen Ausführungsgesetzen
der Bundesländer) ist dabei vorrangig vor den insoweit allgemeineren Regeln des
Bankenaufsichtsrechts (z. B. dem Kreditwesengesetz) anzuwenden. Die Behörden
des Bundes (insbesondere die Bankenaufsichtsbehörde) haben hierbei die
grundgesetzliche Kompetenzordnung und die Zuständigkeiten der Bundesländer für
das Glückspielrecht zu respektieren. Der Glückspielstaatsvertrag regelt diesen
Komplex einheitlich für das Bundesgebiet, belässt die Verantwortlichkeiten aber auf
Landesebene.

Ungeachtet dessen können allerdings etwaige Verstöße von in Deutschland unter
Aufsicht der Bankenaufsichtsbehörde stehenden Zahlungsdienstleistern gegen
bestandskräftige Untersagungsverfügungen der zuständigen Landesbehörden für die
Ausübung der Aufsichtstätigkeit – wie im Falle sonstiger Verstöße gegen geltendes
Recht – Bedeutung haben und gegebenenfalls Grundlage für Maßnahmen im
Einzelfall sein.

Im Falle von strafbarem Verhalten ist es die Aufgabe der zuständigen
Strafverfolgungsbehörden, die der Landesaufsicht unterstehen, insoweit tätig zu
werden.

Da das Glücksspiel und die Aufsicht hierüber primär in den Zuständigkeitsbereich der
Bundesländer fallen, sieht der Ausschuss keine diesbezügliche Kompetenz für ein
Tätigwerden des Bundes. Demzufolge empfiehlt der Ausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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