Bölge : Almanya

Schuldrecht - Einziehung von Zahlungsrückständen durch Inkassounternehmen

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
122 Destekleyici 122 İçinde Almanya

Dilekçe reddedildi

122 Destekleyici 122 İçinde Almanya

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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

22.05.2019 04:27

Pet 4-19-07-401-004527 Schuldrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird unter anderem gefordert, dass Zahlungsrückstände nicht an
Inkassounternehmen übertragen werden dürfen. Alternativ sollte eine Obergrenze für
Inkassogebühren in Höhe von 75 Prozent eines gerichtlichen Mahnbescheides
beschlossen werden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass sich viele Firmen bei
Zahlungsrückständen sogenannter Inkassounternehmen bedienten. Diese erhöben
horrende Nebenkosten, die nicht selten die Kosten einer ordentlichen gerichtlichen
Mahnung ein Vielfaches überstiegen. Auf Anfrage, wie sich diese Kosten
zusammensetzten, erhalte man keine Antwort. Es liege daher der Verdacht nahe, dass
bewusst völlig überhöhte Forderungen erhoben würden, um sich auf Kosten von sozial
schwachen Personen zu bereichern.

Daher sollten die Zahlungsrückstände nicht an Inkassounternehmen, sondern lediglich
an den Insolvenzverwalter, den Rechtsnachfolger einer Firma oder an die Erben
übertragen werden dürfen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 123 Mitzeichnern online
unterstützt und es gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
es das Recht jedes Gläubigers ist, seine fälligen Verbindlichkeiten außergerichtlich
und gerichtlich durchzusetzen. Grundsätzlich kann es den Gläubigern auch nicht
untersagt werden, sich bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche der Hilfe eines
Rechtsanwalts oder eines registrierten Inkassounternehmens zu bedienen. Die
berufliche außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen Dritter ist in
Deutschland registrierten Inkassounternehmen sowie Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten vorbehalten. Hierfür gibt es gesetzliche Vorgaben einerseits im
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und andererseits in der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Sowohl Inkassounternehmer als auch
Rechtsanwälte sind danach verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben.
Inkassodienstleister bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nach § 10 RDG besonderer
Sachkunde sowie nach § 11 RDG persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit, was sie
bei der Registrierung nachweisen müssen.

Eine Einschränkung der Befugnisse der Gläubiger kommt vor dem Hintergrund des
Justizgewährungsanspruchs nach Ansicht des Ausschusses nicht in Betracht.
Unternehmen und Gewerbetreibende müssen darauf vertrauen dürfen, dass ihre
Forderungen in dem dafür vom Staat vorgehaltenen Verfahren tituliert und
durchgesetzt werden können.

Hinsichtlich der geforderten Begrenzung der Erstattung von Inkassokosten, so ist
darauf hinzuweisen, dass Inkassokosten als Kosten der Rechtsverfolgung unter
Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 280, 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
grundsätzlich erstattungsfähig sind.

Das setzt voraus, dass ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht,
der sich vor allem aus den Vorschriften über den Schadensersatz wegen Verzugs
gemäß §§ 280, 286 BGB ergeben kann. Hierfür müssen insbesondere zum Zeitpunkt
der Entstehung der Kosten die Voraussetzungen des Verzugs nach § 286 BGB
vorgelegen haben. Zudem müssen die geltend gemachten Kosten gemäß §§ 249 ff.
BGB als Schadensersatz erstattungsfähig sein. Daher dürfen die Kosten nicht über
das hinausgehen, was für die Rechtsverfolgung zweckmäßig und erforderlich war
(zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2015, Az: IX ZR 280/14).

Durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I
Seite 3714) wurde eine Reihe von Regelungen getroffen, die den Schutz gegenüber
unseriösem Inkasso verbessern sollen. Zu nennen sind insbesondere neu eingeführte
Informationspflichten sowie Regelungen zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten.
§ 11a RDG sieht seitdem eine Informationspflicht für Inkassodienstleister bei der
ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson vor. Der
Schuldner ist danach u. a. über den Namen des Auftraggebers, den Forderungsgrund
und die Höhe der geltend gemachten Inkassokosten zu informieren.

Zur Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Inkassokosten findet sich eine spezielle
Regelung in § 4 Absatz 5 des Einführungsgesetzes zum RDG (EGRDG). Kosten für
außergerichtliche Inkassodienstleistungen sind danach nur bis zur Höhe der einem
Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
zustehenden Vergütung erstattungsfähig.

Für Tätigkeiten außerhalb gerichtlicher Verfahren entsteht nach dem RVG eine
Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG
(VV RVG). Unter die Tätigkeiten, die eine Geschäftsgebühr auslösen, fallen unter
anderem anwaltliche Zahlungsaufforderungen. Die Geschäftsgebühr ist als
Rahmengebühr mit einem Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5 ausgestaltet.

Welche Gebühr im Rahmen der Erstattung als angemessen gilt, ist in jedem Einzelfall
gesondert zu beurteilen. Welche Gebühr der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im
Einzelfall verdient hat, ist gemäß § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände des
konkreten Falls zu bestimmen, insbesondere der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Beschränkt sich der Auftrag auf ein
Schreiben einfacher Art, fällt eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 an
(Nummer 2301 VV RVG).

Bei der Frage, in welcher Höhe Inkassokosten zu erstatten sind, haben die Gerichte
daneben unter anderem auch zu berücksichtigen, dass der Gläubiger aus dem
Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, einen kostengünstigen
Weg der Rechtsverfolgung zu wählen.

Nach Auskunft der Bundesregierung hat das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz die Evaluierung des Gesetzes gegen unseriöse
Geschäftspraktiken in Auftrag gegeben. Durch die Evaluierung soll festgestellt werden,
ob weitere gesetzliche Regelungen zum Schutz gegen unseriöses Inkasso erforderlich
sind.

Der Ausschuss hält die Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund für sachgerecht
und sieht zurzeit keinen weitergehenden Gesetzgebungsbedarf. Demzufolge empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition
teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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