Schuldrecht - Ergänzung des § 253 Bürgerliches Gesetzbuch (Immaterieller Schaden)

Kampanjer er ikke offentlig
Kampanje tas opp
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
23 Støttende 23 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

23 Støttende 23 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2016
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

13.09.2017, 04:24

Pet 4-18-07-401-035189

Schuldrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 253 Bürgerliches Gesetzbuch um einen weiteren
Absatz zu ergänzen, wonach wegen der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts eine billige Entschädigung in Geld nur verlangt werden kann,
wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung
nicht in anderer Weise kompensiert werden kann.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, weder § 823 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) noch § 253 BGB ließen für den Nichtjuristen erkennen, dass auch
die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, etwa durch ehrverletzende
Äußerungen oder der Veröffentlichung intimer Fotos, Schadensersatzansprüche nach
sich ziehen können. Die Rechtsprechung stütze den Schmerzensgeldanspruch bisher
auf einen gesetzlich nicht geregelten Anspruch eigener Art. Diese ständige
Rechtsprechung sollte, auch aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Regelung
durch das Internet, im Gesetz festgeschrieben werden. Auch biete sich die Aufnahme
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in die Aufzählung des § 823 Absatz 1 BGB an.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 23 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 4 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit,
das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem
anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet; vgl. § 823 Absatz 1 BGB.
Bereits seit den Fünfzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts erkennt der
Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung auch den Bestand eines
allgemeinen Persönlichkeitsrechts an (vgl. BGHZ 13, 334, 337). Das durch die Artikel
1 und 2 des Grundgesetzes (GG) geschützte Recht auf Achtung der Würde und der
freien Entfaltung der Persönlichkeit ist danach zugleich ein bürgerlich-rechtliches, von
jedermann im Privatrechtsverkehr zu achtendes Recht. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht genießt als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Absatz 1 BGB
daher den Schutz der übrigen dort explizit genannten Rechtsgüter.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH begründet die Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Absatz 1 BGB unter
gewissen Voraussetzungen zudem Anspruch auf eine Geldentschädigung. Die
Rechtsprechung leitet diesen Entschädigungsanspruch, der nicht mit dem in
§ 253 BGB geregelten Anspruch auf Ersatz von Nichtvermögensschäden
(„Schmerzensgeld“) identisch ist, direkt aus dem Schutzauftrag aus Artikel 1 und 2
Absatz 1 GG her.
Die Rechtsprechung gelangt in Fällen der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts daher auch ohne die mit der Petition geforderte ausdrückliche
Kodifizierung zu angemessenen Ergebnissen, so dass nach Ansicht des Ausschusses
ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf nicht besteht. Anzumerken ist, dass
anlässlich der Beratungen über das Zweite Gesetz zur Änderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften im Jahr 2002 die geforderten
Gesetzesänderungen umfassend erörtert, letztendlich aber nicht aufgegriffen wurden.
Der Ausschuss hält die Rechtslage für sachgerecht und vermag die Eingabe nicht zu
unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Bidra til å styrke innbyggermedvirkning. Vi ønsker å gjøre dine bekymringer hørt samtidig som vi forblir uavhengige.

Markedsfør nå