Schuldrecht - Erstellung von dauerhaft (mindestens 10 Jahre) lesbaren Rechnungen/Quittungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
130 Unterstützende 130 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

130 Unterstützende 130 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:07

Pet 4-18-07-401-011341

Schuldrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, dass Rechnungen/Quittungen so hergestellt werden müssen,
dass sie mindestens zehn Jahre lesbar sind.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, Rechnungen und Quittungen
würden der Einfachheit halber häufig auf Thermopapier hergestellt und seien deshalb
oft bereits nach einigen Monaten oder Wochen nicht mehr lesbar. Zwar bestehe nach
§ 14b UStG für Unternehmer ohnehin eine Verpflichtung, ein Rechnungsdoppel
anzufertigen. Insbesondere für kleine Unternehmen oder Vereine sei es jedoch
schwierig, stets zeitnah eine Kopie anzufertigen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 130 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 35 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das geltende Vertragsrecht gewährleistet einen hinreichenden Schutz des Interesses
des Schuldners, einen dauerhaften Nachweis für seine Zahlung zu erhalten.
Bis auf wenige Ausnahmen sind Erklärungen der Vertragsparteien nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) an keine bestimmte Form gebunden, sondern

formfrei gültig. Es ist also zunächst jedem selbst überlassen, ob er eine Erklärung
mündlich, schriftlich oder auf andere Art und Weise abgeben will. Insbesondere
besteht keine vertragsrechtliche Pflicht zur Ausstellung eines Kassenzettels oder
eines vergleichbaren Zahlungsbelegs.
Der Schuldner kann allerdings gemäß § 368 Satz 1 BGB vom Gläubiger verlangen,
dass dieser ihm gegen Empfang der Leistung eine Quittung erteilt. Als Quittung im
Sinne dieser Vorschrift gilt ein schriftliches Empfangsbekenntnis, also die schriftliche
Erklärung des Gläubigers, die geschuldete Leistung empfangen zu haben. Dabei
müssen aus der Quittung grundsätzlich das Schuldverhältnis, der
Leistungsgegenstand sowie Ort und Zeit der Leistung hervorgehen. Schriftform
bedeutet gemäß § 126 Absatz 1 BGB, dass der Gläubiger die Quittungsurkunde
eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnen muss. Ein einfacher, in der Praxis oft auf einem
Thermodrucker ausgedruckter Kassenbon ist also keine Quittung im Sinne dieser
Vorschrift.
Ein ausdrückliches Verbot der Verwendung von Thermopapier für einfache
Zahlungsbelege, um dadurch eine mindestens zehnjährige Haltbarkeit
sicherzustellen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht notwendig. Legt ein
Schuldner besonderen Wert darauf, kein Thermopapier zu erhalten, so steht es ihm
frei, bei der Auswahl seines Vertragspartners darauf zu achten, dass dieser bereit ist,
ihm einen Beleg auf einem anderen Papier auszustellen oder eine Kopie des
Thermopapiers auf Normalpapier anzufertigen.
Alternativ kann jeder Schuldner Probleme mit verblassendem Thermopapier schnell
und einfach vermeiden, indem er selbst eine Kopie des Belegs auf Normalpapier
anfertigt. Allein der Umstand, dass dies für ihn mit Aufwand und Kosten verbunden
ist, rechtfertigt es nicht, die Verwendung von Thermopapier generell zu verbieten.
Denn die Verwendung von Normalpapier bzw. dauerhafteren Druckverfahren dürfte
mit höheren Kosten verbunden sein, die dann voraussichtlich auf sämtliche Kunden
umgelegt würden, obwohl die überwiegende Mehrzahl jedenfalls bei
Alltagsgeschäften in der Regel überhaupt kein Interesse an einem dauerhafteren
Beleg hat.
Rechnungen sind als Buchungsbelege zehn Jahre lesbar aufzubewahren, § 147
Absatz 3 Satz 1 i. V. m. § 147 Absatz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung (AO). Diese
Verpflichtung ergibt sich gleichlautend auch aus § 14b Absatz 1 Umsatzsteuergesetz
und gilt auch für Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Umsatzsteuergesetz. Die

Aufbewahrung von Rechnungen in lesbarer Form dient nicht nur der Erfüllung
umsatzsteuerrechtlicher Verpflichtungen, sondern z. B. auch für
ertragsteuerrechtliche oder gemeinnützigkeitsrechtliche Zwecke. Um die Lesbarkeit
während der Aufbewahrungsfrist zu gewährleisten, können die auf Thermopapier
erhaltenen Unterlagen unter den Voraussetzungen des § 147 Absatz 2 AO kopiert
oder auf einem Datenträger (z. B. durch einscannen) gespeichert werden. Die
ursprünglich auf Thermopapier ausgedruckte Rechnung braucht dann nicht mehr
aufbewahrt zu werden (Abschnitt 14b.1 Absatz 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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