Regiji: Nemčija

Schuldrecht - Gut lesbare Gestaltung der Vertragsgrundlagen (der Form nach)

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
62 podpornik 62 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

62 podpornik 62 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2017
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

05. 01. 2019 03:25

Pet 4-18-07-401-042283 Schuldrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Der Petent fordert eine gesetzliche Regelung, nach der Vertragsgrundlagen der Form
nach gut lesbar gestaltet werden müssen.

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass
Vertragsgrundlagen mit Schriftgrößen unter 3 mm in grauer Schrift auf hellgrauem
Grund „mutwillig der Verschleierung versteckter Inhalte“ dienten.

Deshalb sollen Vertragstexte stets in Schriftgrößen über 4mm Schrifthöhe in
schwarzer Schrift (Arial, Courier oder vergleichbaren Schriftarten) auf weißem Papier
gestaltet werden. Absätze, die offensichtlich mutwillig die Lesbarkeit erschweren,
sollen nichtig sein oder sich zuungunsten der Vertragspartei, die den Vertragstext
entworfen hat, auswirken.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 62 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Das geltende Recht entspricht bereits im Wesentlichen den Forderungen des
Petenten, ohne allerdings konkrete gesetzliche Vorgaben für die Gestaltung von
vorformulierten Vertragstexten zu machen.
Bei Verträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen
werden, werden die von einer Vertragspartei vorformulierten Vertragsklauseln nach
§ 305 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur dann wirksamer
Vertragsbestandteil, wenn der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss die
Möglichkeit verschafft wird, von den vorformulierten Klauseln in zumutbarer Weise
Kenntnis zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, werden diese Klauseln nicht vereinbart
und an ihrer Stelle sind nach § 306 Absatz 2 BGB die entsprechenden gesetzlichen
Vorschriften anwendbar.

Nur wenn die von der einen Vertragspartei vorformulierten Vertragsklauseln für die
andere Vertragspartei mühelos lesbar und verständlich sind, wird eine zumutbare
Kenntnisnahme angenommen. Damit vorformulierte Klauseln mühelos lesbar sind,
dürfen die Klauseln nicht übermäßig klein, in ungewöhnlicher Schriftart gedruckt oder
auf einem Papier gedruckt sein, auf dem sich die Schrift farblich nicht ausreichend
abhebt (z. B. helle Schrift auf grauem Papier). Auch eine unübersichtliche Gliederung
oder schlecht lesbare Kopien des vorformulierten Vertragstextes können dazu führen,
dass die andere Vertragspartei nicht zumutbar von den vorformulierten
Vertragsklauseln Kenntnis nehmen kann. Insoweit entspricht die gesetzliche Regelung
den Forderungen des Petenten.

Der Gesetzgeber entschied sich bewusst dafür, die Anforderungen an die zumutbare
Kenntnisnahme gesetzlich nicht näher zu regeln, insbesondere keine konkreten
Vorgaben für die Gestaltung von vorformulierten Vertragsklauseln zu machen.
Verträge können nämlich nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder konkludent
geschlossen werden und § 305 Absatz 2 Nummer 2 BGB soll alle Arten des
Vertragsschlusses erfassen. Schriftliche Verträge werden nicht nur
maschinenschriftlich, sondern auch handschriftlich erstellt. Verträge unterscheiden
sich auch in Inhalt und Umfang erheblich. Die Anforderungen an die lesbare und
verständliche Gestaltung eines Vertragstextes werden auch durch Vertragsinhalt und
–umfang mitbestimmt. An kurze Vertragstexte sind andere Anforderungen an die
graphische Gestaltung und Gliederung zu stellen als an umfangreiche vorformulierte
Vertragswerke. Deshalb empfiehlt es sich nicht, gesetzlich bestimmte Anforderungen
an Schriftgrößen oder Schriftarten zu regeln.

Die Vorschrift des § 305 Absatz 2 Nummer 2 BGB geht über die Vorschläge des
Petenten insoweit sogar hinaus, als eine zumutbare Kenntnisnahme der
vorformulierten Vertragsklauseln auch erfordert, dass die von einer Vertragspartei
vorformulierten Vertragsklauseln für die andere Vertragspartei auch inhaltlich
verständlich sein müssen.

So sind zum Beispiel Vertragsklauseln nicht verständlich, wenn darin technische
Fachausdrücke verwendet werden, um dem Durchschnittskunden den
Regelungsgehalt des Vertrages zu verbergen oder zu verschleiern. Vorformulierte
Vertragstexte können auch dann unverständlich sein, wenn sie aufgrund einer Vielzahl
von Querverweisen oder Verweisungen auf gesetzliche Vorschriften für den
Durchschnittskunden unübersichtlich sind.

Der Petitionsausschuss sieht keine Veranlassung zum gesetzgeberischen
Tätigwerden im Sinne des Petenten, weil die schon bestehenden Regelungen in § 305
Absatz 2 Nummer 2 BGB zweckmäßiger sind als die vom Petenten vorgeschlagenen
Regelungen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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