Regija: Njemačka

Schuldrecht - Hinweis auf Kündigungstermin für Mobilfunkverträge

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
267 267 u Njemačka

Peticija je zaključena.

267 267 u Njemačka

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  1. Pokrenut 2013
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:12

Pet 1-17-09-9028-052920Kundenschutz im
Telekommunikationsbereich
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie – als Material zu überweisen.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Mobilfunkunternehmen gesetzlich dazu
verpflichtet werden, auf jeder Monatsrechnung den nächstmöglichen
Kündigungstermin für den bestehenden Mobilfunkvertrag zu benennen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass sich
Mobilfunkverträge in der Regel automatisch verlängern würden, wenn innerhalb einer
gewissen Frist vor Vertragsende nicht gekündigt werde. Insbesondere für
Privatkunden sei es nicht leicht, diese Kündigungsfristen permanent zu überwachen.
Angesichts der ständigen Leistungsänderungen beziehungsweise Preisanpassungen
seitens der einzelnen Mobilfunkanbieter erleide der Kunde aber einen
wirtschaftlichen Schaden, wenn er nicht rechtzeitig kündige und so beim alten
Vertrag mit den veralteten Preis- sowie Leistungsstrukturen verbleiben müsse. Mit
einem entsprechenden monatlichen Hinweis auf die einzuhaltende Kündigungsfrist
würde sich die Chance eines Schadens jedoch deutlich verringern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 267 Mitzeichnungen und 39 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Verbesserung der Transparenz
und des Verbraucherschutzes im Telekommunikationsbereich wichtige Anliegen
darstellen. Diese Thematik war auch Gegenstand verschiedener parlamentarischer
Initiativen in den Gremien des Deutschen Bundestages und wurde dort intensiv
diskutiert (siehe u. a. Drucksachen 17/4875, 17/7521, 17/5376 sowie
Plenarprotokolle 17/102 und 17/136).
Mit dem Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom
3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) hat der Bundesgesetzgeber bereits ein breites
Instrumentarium zur Verbesserung der Transparenz im Telekommunikationsmarkt
zur Verfügung gestellt. Mit der entsprechenden Novelle des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) konnten umfangreiche Änderungen in den
europäischen Richtlinienvorgaben zur Telekommunikation in innerstaatliches Recht
umgesetzt werden. Ein wichtiges Ziel der Gesetzesreform war vor allem die Stärkung
der verbraucherrechtlichen Rahmenbedingungen und der Transparenz im Bereich
der Telekommunikation.
Nach § 43a TKG gelten nunmehr erweiterte Vorgaben für die
Endkundenvertragsinhalte. Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten müssen ihren Kunden in klarer, umfassender und leicht
zugänglicher Form einen umfangreichen Katalog von Informationen zur Verfügung
stellen. Insbesondere sind die Kunden bei Vertragsschluss über die Vertragslaufzeit
einschließlich der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls
erforderlich sind, um Angebote im Rahmen von Werbemaßnahmen nutzen zu
können, zu informieren. In diesem Zusammenhang weist der Petitionsausschuss
darauf hin, dass eine erstmalige Vertragslaufzeit von Dauerschuldverhältnissen von
mehr als zwei Jahren sowie eine stillschweigende Verlängerung der Vertragslaufzeit
um mehr als ein Jahr grundsätzlich unzulässig sind. Auch darf die Kündigungsfrist
nicht mehr als drei Monate vor Ablauf der zunächst vereinbarten oder stillschweigend
verlängerten Vertragslaufzeit betragen. § 45n TKG enthält zudem Regelungen über
Veröffentlichungspflichten sowie umfassende gesetzliche Informationspflichten.
Zweck dieser Regelungen ist es, dem Kunden im Wettbewerbsmarkt eine
sachgerechte Entscheidung bei der Auswahl eines Telekommunikationsanbieters zu
ermöglichen.

Eine Pflicht der einzelnen Mobilfunkanbieter zur Angabe der Kündigungsfrist auf
jeder einzelnen Mobilfunkrechnung besteht derzeit jedoch nicht. Entsprechende
Angaben können die Mobilfunkunternehmen aber auf freiwilliger Basis in ihren
Rechnungen machen. Ein entsprechender Service kann so von den
Verbraucherinnen und Verbrauchern als Kriterium bei der Auswahl eines Anbieters
herangezogen werden.
Der Petitionsausschuss macht vor diesem Hintergrund darauf aufmerksam, dass
§ 45n Abs. 1 TKG eine Verordnungsermächtigung der Bundesregierung enthält, mit
Zustimmung des Bundestages weitere Rahmenvorschriften zur Förderung der
Transparenz, der Veröffentlichung von Informationen und zusätzlicher
Dienstmerkmale zur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikationsmarkt zu erlassen.
Im Rahmen dieser Befugnis wird derzeit bereits geprüft, ob die mit der Petition
geforderten Vorgaben für alle Telekommunikationsanbieter verpflichtend eingeführt
werden sollen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen (BNetzA) hat hierzu am 10. Mai 2013 Eckpunkte für weitere
Transparenzvorgaben und die Bereitstellung zusätzlicher Informationen
veröffentlicht. Die Einführung einer gesetzlichen Pflicht der Mobilfunkanbieter, im
Rahmen ihrer Monatsrechnung das aktuell gültige Ende der Vertragslaufzeit und die
jeweilige Kündigungsfrist anzugeben, schlägt die BNetzA unter anderem auch vor.
Eine entsprechende Rahmenverordnung im Sinne des § 45n Abs. 1 TKG muss
allerdings zwischen den in der gesetzlichen Vorschrift genannten Ressorts
abgestimmt und ein Einvernehmen über die in der Verordnung getroffenen
Maßnahmen herbeigeführt werden.
Aus Sicht des Petitionsausschusses sind die von der BNetzA vorgelegten Eckpunkte
geeignet, um eine Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Transparenz auf
dem Telekommunikationsmarkt zu bewirken. Zudem muss den privaten Kunden von
Mobilfunkunternehmen der Anbieterwechsel unter Zugrundelegung des jeweils
besten und günstigsten Tarifes grundsätzlich möglich sein.
Im Ergebnis seiner parlamentarischen Prüfung empfiehlt der Petitionsausschuss
daher, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie – als Material zu überweisen, damit sie in die Überlegungen zu einer
möglichen Rahmenverordnung gemäß § 45n Abs. 1 TKG einbezogen werden kann.Begründung (pdf)


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