Schuldrecht - Kontrollorgan für Inkassounternehmen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
264 Unterstützende 264 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

264 Unterstützende 264 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:10

Pet 4-17-07-401-051969

Schuldrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, dass die in der Bundesrepublik Deutschland registrierten und
tätigen Inkassounternehmen durch Einrichtung eines Kontrollorgans, z. B. bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, strengeren Kontrollen unterworfen
werden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die privat tätigen
Inkassounternehmen seien primär an der eigenen Gewinnmaximierung interessiert
und würden nicht selten zum Nachteil von Bürgern handeln. Um Missbrauch
vorzubeugen, sei eine staatliche Kontrolle bzw. Regulierung erforderlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 264 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 28 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Inkassodienstleistungen darf nur erbringen, wer durch die zuständige Behörde
registriert worden ist, § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Zuständig sind
die Landesjustizverwaltungen, die die Zuständigkeit – in den Ländern unterschiedlich

geregelt – auf die Präsidenten der Amtsgerichte, Landgerichte und
Oberlandesgerichte übertragen haben (vgl. § 19 RDG).
Eine Registrierung erfolgt nur, wenn persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
theoretische und praktische Sachkunde und der Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen worden sind (§§ 12 RDG). Eine
Registrierung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden (§ 10 Absatz
3 RDG).
Erfüllt ein registriertes Inkassounternehmen die genannten Voraussetzungen für eine
Registrierung nicht mehr, wird die Registrierung von der zuständigen Behörde
widerrufen (§ 14 RDG). Widerrufen wird die Registrierung auch, wenn begründete
Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum
Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen (§ 14 Nummer
3 RDG).
Die zuständige Behörde ist verpflichtet, tätig zu werden und ein Widerrufsverfahren
einzuleiten, sobald sie Hinweise darauf hat, dass ein Inkassounternehmen die ihm
nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Wer
Inkassodienstleistungen ohne die erforderliche Registrierung erbringt, handelt
ordnungswidrig und wird mit einer Geldbuße geahndet (§ 20 RDG).
Um das bestehende System der Aufsicht über Inkassounternehmen zu verbessern,
hat der Deutsche Bundestag am 27. Juni 2013 mit dem Gesetz gegen unseriöse
Geschäftspraktiken folgende Änderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes
beschlossen (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs.
17/14192).
In einem neuen § 13a RDG werden Aufsichtsmaßnahmen und Aufsichtsbefugnisse
geregelt. Damit wird klargestellt, dass die zuständige Behörde bei festgestellten
Gesetzesverstößen stets die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat,
um die Einhaltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes sicherzustellen. Dabei hat sie
weitgehende Befugnisse. Beispielsweise hat die Person, die Rechtsdienstleistungen
erbringt, der zuständigen Behörde das Betreten der Geschäftsräume während der
üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden
Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeig-
neter Weise zur Einsicht vorzulegen, auch soweit sie elektronisch geführt werden,
Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Durch Änderung des § 14 RDG werden Verstöße gegen die mit dem Gesetz neu
eingeführten Darlegungs- und Informationspflichten der Inkassounternehmen
(§ 11a RDG) in die Widerrufsgründe einbezogen. Verfügt ein Inkassounternehmen
nicht über die erforderliche Registrierung, kann die Fortsetzung von dessen Betrieb
verhindert werden und damit die tatsächliche Beendigung des Betriebs sichergestellt
werden (§ 15a RDG neu). Außerdem werden neue Bußgeldtatbestände in das
Gesetz eingefügt (§ 20 RDG neu). Künftig können daher auch Verstöße gegen
Auflagen, Verstöße gegen die neuen Darlegungs- und Informationspflichten sowie
Verstöße von in Deutschland tätigen Inkassounternehmen aus anderen
europäischen Staaten gegen die diesen nach § 15 RDG obliegenden Meldepflichten
mit Bußgeldern geahndet werden. Zudem wird der Höchstbetrag des Bußgeldes von
5.000 Euro auf 50.000 Euro erhöht.
Die neuen Regelungen zur Verbesserung der Aufsicht über Inkassounternehmen
sind am 09.10.2013 in Kraft getreten.
Die von dem Petenten angeregte Aufsicht durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vermag der Petitionsausschuss nicht zu befürworten.
Denn Inkassounternehmen erbringen Rechtsdienstleistungen und keine
Finanzdienstleistungen. Die Durchführung der Aufsicht über Inkassounternehmen
durch die Landesjustizverwaltungen und die von diesem bestimmten Gerichte ist
deshalb sachgerecht.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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