Region: Tyskland

Schuldrecht - Kostenlose Rechnungsstellung auf Wunsch in Papierform

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
396 Støttende 396 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

396 Støttende 396 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2014
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16.09

Pet 4-18-07-401-005019

Schuldrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Die Petentin fordert, dass alle Rechnungen von Firmen jeglicher Art auf Wunsch
kostenlos auf Papier an den Empfänger zugestellt werden müssen.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, viele Unternehmen stellten
ihren Kunden aus Kostengründen nur noch Online-Rechnungen aus. Wenn der
Kunde eine Rechnung in Papierform wünsche, sei dies meist mit hohen
Zusatzkosten verbunden. Hierdurch würden diejenigen Personengruppen, die das
Internet nicht nutzen könnten oder wollten (wie z. B. erhebliche Anteile der älteren
Bevölkerung oder Menschen in Bildungseinrichtungen), ungerechterweise
benachteiligt. Nach dem Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz (JVEG) sei
es Sachverständigen und Dolmetschern nicht gestattet, die Rechnungserstellung
bzw. den hiermit verbundenen Zeitaufwand abzurechnen. Daher sollten auch
Unternehmen für die Ausstellung der Rechnung kein zusätzliches Entgelt verlangen
dürfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 396 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 31 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Es besteht keine generelle gesetzliche Verpflichtung eines Unternehmers, einem
Kunden eine Rechnung auszustellen. Dementsprechend gibt es auch keine
gesetzliche Regelung dahingehend, dass eine Rechnung stets in einer bestimmten
Form zur Verfügung gestellt werden müsste oder dass die Rechnungserteilung stets
kostenfrei zu erfolgen hätte. Ob und in welcher Form der Unternehmer seinem
Kunden eine Rechnung erteilt und inwiefern dies ggf. mit einem zusätzlichen Entgelt
verbunden ist, hängt daher grundsätzlich von den vertraglichen Vereinbarungen
zwischen dem Unternehmer und seinem Vertragspartner ab.
Sofern die entsprechende Vereinbarung auf einer Klausel in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Unternehmers beruht, unterliegt sie allerdings der
Inhaltskontrolle gemäß § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hiernach ist eine
Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen u. a. dann unwirksam, wenn sie
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen
wird, nicht zu vereinbaren ist und den Vertragspartner des Verwenders entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ob dies im konkreten
Einzelfall anzunehmen ist, obliegt der Bewertung durch die Rechtsprechung.
Soweit die Petentin auf die Bestimmungen des Justizvergütungs- und
Entschädigungsgesetzes (JVEG) verweist, wonach für die Rechnungserstellung bzw.
den hiermit verbundenen Zeitaufwand keine Vergütung verlangt werden könne, lässt
sich diese Regelung nicht ohne Weiteres auf den privatwirtschaftlichen Bereich
übertragen. Das JVEG regelt ausschließlich das Verhältnis zwischen bestimmten
staatlichen Stellen und den von diesen herangezogenen Sachverständigen,
Dolmetschern, Übersetzern und sonstigen Personen. Es bestimmt nur für diesen
speziellen Bereich die Höhe der für die Heranziehung zu gewährenden Vergütung
oder Entschädigung.
Im privaten Wirtschaftsverkehr unterliegt die Vergütung bzw. das Entgelt für die vom
Unternehmer erbrachte Leistung jedoch grundsätzlich der freien Vereinbarung
zwischen den Vertragsparteien. Diese können daher im Grundsatz auch frei
bestimmen, für welche zusätzlichen Leistungen ggf. ein gesondertes Entgelt zu
zahlen ist.

Für den von der Petentin angesprochenen telekommunikationsrechtlichen Bereich ist
hingegen die Sondervorschrift des § 45e des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu
beachten.
Nach § 45e Abs. 1 TKG kann jeder Teilnehmer von einem Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit für die Zukunft eine nach
Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, einen sogenannten
Einzelverbindungsnachweis, verlangen. Eine Ausnahme gilt nach § 45e Abs. 1 Satz
2 TKG nur, soweit technische Hindernisse der Erteilung von
Einzelverbindungsnachweisen entgegenstehen oder wegen der Art der Leistung,
z. B. bei Prepaid-Verträgen, eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird.
Die Bundesnetzagentur kann auf Grund des § 45e Abs. 2 Satz 1 TKG festlegen,
welche Angaben ein Einzelverbindungsnachweis enthalten muss und in welcher
Form er zu erteilen ist. Dies hat sie mit der Verfügung Nr. 35/2008 zur Festlegung der
Mindestangaben und der Form für den Einzelverbindungsnachweis nach § 45e
Abs. 2 TKG (Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 2008, S. 646) getan. Danach ist der
Einzelverbindungsnachweis auf Verlangen des Teilnehmers grundsätzlich
unentgeltlich in Papierform zu erbringen. Wird der Telekommunikationsvertrag
allerdings mit Hilfe des Internets geschlossen oder werden im Rahmen der
Vertragsbeziehungen regelmäßig Verbindungen zum Internet abgerechnet, kann der
Einzelverbindungsnachweis u. U. auch in elektronischer Form bereitgestellt werden.
Die Regelung des § 45e TKG beruht auf dem Umstand, dass das von dem
Teilnehmer zu zahlende Entgelt bei Telekommunikationsdienstverträgen in vielen
Fällen von der Art, Anzahl und Dauer der getätigten Verbindungen abhängt. Dann ist
der Kunde nur anhand einer nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselten Rechnung
in der Lage, die Entgeltforderung des Anbieters nachzuvollziehen und zu überprüfen.
Die Regelung lässt sich demgemäß nicht auf sämtliche Entgeltforderungen
gegenüber Verbrauchern verallgemeinern.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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