Region: Tyskland

Schuldrecht - Kündigung von Darlehensverträgen mit gebundenem Sollzinssatz

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
73 Støttende 73 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

73 Støttende 73 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2015
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

14.05.2016 04.23

Pet 4-18-07-401-021008



Schuldrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Der Petent fordert, dass ein Darlehensnehmer in jedem Fall nach Ablauf von fünf (oder

weniger) Jahren anstelle von zehn Jahren einen Darlehensvertrag mit gebundenem

Sollzinssatz kündigen kann.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, der Abschluss eines

Darlehensvertrags zur Finanzierung einer Immobilie binde viele Darlehensnehmer

langfristig. Um die Planungssicherheit hierbei zu erhöhen, entschlössen sich viele

Verbraucher für langfristig laufende Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz. Durch die

derzeitige Rechtslage, die eine ordentliche Kündigung erst nach zehn Jahren

ermögliche, würden vor allem Darlehensgeber geschützt. Verbraucher hingegen

kämen, wie z.B. im Rahmen der Entwicklung seit 2010, nicht in den Genuss deutlich

gesunkener Zinsen. Das benachteilige die vor Abschluss eines solchen Vertrags meist

unerfahrenen Verbraucher gegenüber Darlehensgebern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 73 Mitzeichnern unterstützt,

und es gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:



Gemäß § 489 Absatz 1 Satz Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein

Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz in jedem Fall nach Ablauf von zehn

Jahren nach vollständigem Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs

Monaten ganz oder teilweise gekündigt werden. Darüber hinaus besteht gemäß

§ 490 Absatz 2 Satz 1 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht, das dem

Darlehensnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten die

Kündigung eines Darlehensvertrags ermöglicht, bei dem der Sollzinssatz gebunden ist

und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist.

Voraussetzung ist, dass seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate

abgelaufen sind und es die berechtigten Interessen des Darlehensnehmers gebieten,

den Darlehensvertrag vorzeitig zu kündigen. In den Fällen des § 490 Absatz 2 Satz 1

BGB ist der Darlehensnehmer verpflichtet, dem Darlehensgeber denjenigen Schaden

zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht

(Vorfälligkeitsentschädigung).

Die Regelungen in § 489 Absatz 1 Nummer 2 und § 490 Absatz 2 Satz 1 BGB führen

dazu, dass Darlehen mit einem gebundenen Festzins von mehr als zehn Jahren vor

dem Ablauf von zehn Jahren und sechs Monaten nur außerordentlich gekündigt

werden können. Eine ordentliche Kündigung vor diesem Zeitpunkt scheidet aus. Um

außerordentlich kündigen zu können, muss dies zudem ein berechtigtes Interesse des

Darlehensnehmers gebieten. Hierfür reicht es jedoch nach einheitlich vertretener

Auffassung nicht aus, dass der Darlehensnehmer nach Abschluss des Vertrages die

Möglichkeit hat, das Darlehen zu günstigeren Konditionen abzuschließen. Diese

Regelungen sind Ausdruck des Grundsatzes der Vertragstreue „pacta sunt servanda“

(„Verträge sind einzuhalten“). Eine weitergehende als die bisher durch die §§ 489

Absatz 1 Nummer 2 und 490 Absatz 2 Satz 1 BGB normierte Abweichung von dem

Grundsatz erscheint nicht geboten.

Die gesetzliche Normierung einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nach fünf

Jahren erscheint insbesondere deshalb nicht geboten, da sich dies negativ auf das

Angebot von Festzinskrediten mit einer längeren Laufzeit als fünf Jahre auswirken

könnte. Denn Änderungen im Regelungsbereich der ordentlichen Kündigung eines

Kredits mit gebundenen Sollzinssatz oder den hiermit ebenfalls zusammenhängenden

Regelungsbereich der Vorfälligkeitsentschädigung bergen die Gefahr, dass Banken

ihr Angebot an solchen Festzinskrediten reduzieren könnten. Vielen Verbrauchern ist

aber aus Gründen der Planungssicherheit daran gelegen, längere Zinsbindungen

zu vereinbaren.



Verbraucher, die sich nicht so lange binden wollen, finden auf dem deutschen Markt

für Immobilienfinanzierung eine Vielzahl alternativer Darlehensformen vor. So werden

u.a. Darlehen mit variablen Zinssätzen, mit kürzeren Sollzinsbindungsfristen

(z.B. 5 Jahren) oder mit der Möglichkeit, den Kredit teilweise oder vollständig vorzeitig

abzulösen, angeboten. Hiermit kann sich ein Darlehensnehmer vertraglich die

Möglichkeit sichern, nach Ablauf der kürzeren Sollzinsbindungsphase einen neuen

Sollzinssatz zu verhandeln oder sich aus dem Vertrag dadurch zu lösen, dass er seine

Zahlungspflichten aus dem alten Vertrag durch vorzeitige Rückzahlung ohne

Vorfälligkeitsentschädigung erfüllt. Die Preise für diese Produkte unterscheiden sich

jedoch zumeist von langfristigen Festzinskrediten ohne die Möglichkeit der vorzeitigen

Rückzahlung. Festzinskredite mit der Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung sind

z. B. in der Regel teurer, die vereinbarte vorzeitige Rückzahlung ist dann jedoch

– soweit vertraglich vereinbart – ohne berechtigtes Interesse und

Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Es obliegt daher dem Darlehensnehmer vor dem

Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens genau zu prüfen, welcher Typ

Kredits für ihn voraussichtlich am besten geeignet ist.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass Festzinskredite die Banken nicht

einseitig begünstigen. Denn sie binden beide Vertragsparteien für die vereinbarte

Vertragsdauer. Dies ist auch sachgerecht, weil sich die Darlehensgeber regelmäßig

fristenkongruent refinanziert haben und ihrerseits an diese Refinanzierungsverträge

gebunden sind.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für

eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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