Región: Alemania

Schuldrecht - Mehr Kontrolle im Bereich der Immobilienwirtschaft

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
69 Apoyo 69 En. Alemania

No se aceptó la petición.

69 Apoyo 69 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

13/04/2016 4:24

Pet 4-18-07-401-017233

Schuldrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Möglichkeiten zur Beschaffung
von neuen Objekten für Immobilienmakler erheblich besser kontrolliert
beziehungsweise eingeschränkt werden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, es bedürfe einer Rechtslage,
die ein unaufgefordertes Anschreiben bzw. Ansprechen von Vermietern oder
Verkäufern von Immobilienobjekten durch Immobilienmakler begrenze, da die
Belästigungen überhandgenommen hätten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 69 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 21 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die unerwünschte Kontaktaufnahme zur Vertragsanbahnung ist kein spezifisches
Problem des Wohnungsvermittlungsmarktes. Das unaufgeforderte Zusenden von
Informations- und Werbematerial zur Anbahnung eines Vertragsschlusses ist vielmehr
branchenübergreifend zu beobachten und kann bereits nach geltender Rechtslage
durchsetzbare Unterlassungsansprüche begründen.

Vor unerwünschter Werbung schützen insbesondere die Regelungen des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der allgemeine Grundsatz des
§ 7 Absatz 1 Satz 2 UWG besagt, dass Werbung unzulässig ist, wenn der
Angesprochene diese Werbung erkennbar nicht wünscht. Dieser Grundsatz wird in § 7
Absatz 2 UWG für verschiedene Arten der Kontaktaufnahme (telefonisch, per E-Mail
usw.) näher spezifiziert.
So ist beispielsweise Werbung per Fax oder mittels elektronischer Post – hierunter fällt
der E-Mail-Versand – nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 UWG
unzulässig, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung durch den Adressaten
erfolgt ist. Nur ausnahmsweise ist nach Absatz 3 Werbung mittels elektronischer Post
auch ohne vorherige Einwilligung des Adressaten möglich, wenn der Werbende die
Adresse vom Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer
Dienstleistung erhalten hat und die Werbung sich auf eigene ähnliche Produkte oder
Dienstleistungen bezieht. Allerdings muss dann – siehe § 7 Absatz 3 Nummer 4 UWG
– der Kunde „klar und deutlich die Möglichkeit erhalten […], dieser Nutzung der
Adresse bereits bei deren Erhebung und bei jeder Übertragung zu widersprechen“.
Nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG ist zudem telefonische Werbung gegenüber
Verbrauchern nur mit deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung, gegenüber
Gewerbetreibenden nur mit deren zumindest mutmaßlichen Einwilligung zulässig.
Verstößt ein Gewerbetreibender – etwa ein Makler – gegen diese Vorgaben, besteht
ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Absatz 1 UWG.
Dieser Anspruch kann von jedem Mitbewerber sowie den in § 8 Absatz 3 Nummer 2
bis 4 UWG genannten Stellen geltend gemacht werden, zu denen beispielsweise die
Verbraucherzentralen oder die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
(Wettbewerbszentrale) gehören. An diese Stellen kann sich ein Verbraucher jederzeit
wenden.
Die genannten Stellen prüfen sodann den Vorgang und können ggf. mittels
Abmahnungen oder gerichtlichen Unterlassungsanträgen gegen den
Gewerbetreibenden vorgehen. Darüber hinaus kann bei unzulässiger Telefonwerbung
gegenüber Verbrauchern ein Bußgeld in Höhe von bis zu 300.000 € verhängt werden.
Zuständig hierfür ist die Bundesnetzagentur, an die sich der betroffene Verbraucher
unmittelbar wenden kann.
Daneben können auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche bestehen, die vom
Verbraucher ggf. unmittelbar selbst geltend gemacht werden können.

Unterlassungsansprüche wegen unerwünschter Vertragsanbahnung können sich
auch aus Delikt ergeben.
In Betracht kommen Unterlassungsansprüche aus § 823 Absatz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) sowie in Analogie zu § 1004 BGB wegen Eingriffs in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der ein „sonstiges Recht“ i.S.v. § 823
Abs. 1 BGB darstellt. Der erforderliche Eingriff muss jedoch betriebsbezogen sein,
d. h. sich nach objektiven Maßstäben unmittelbar gegen den betrieblichen Organismus
oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit, nicht nur gegen vom Betrieb ohne
weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter richten.
Zudem können sich Unterlassungsansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB sowie in Analogie
zu § 1004 BGB auch aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
ergeben, das ebenfalls ein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB
darstellt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt alle Personen, d. h. unabhängig
davon, ob diese einer geschäftlichen Tätigkeit nachgehen, die die Anforderungen an
eine eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfüllt. In der bloßen
Kontaktaufnahme kann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
aber regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sie gegen den eindeutig
erklärten Willen des Kontaktierten erfolgt (vgl. LG Berlin, Urt. v. 25.07.2013 – 37 O
172/13).
Mit den bestehenden Regelungen wird dem Anliegen des Petenten zumindest
teilweise Rechnung getragen. Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich nicht für eine weitergehende Gesetzesänderung im
Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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