Область: Германия

Schuldrecht - Möglichkeit der Kündigung eines im Internet geschlossenen Vertrags auch über das Internet

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
153 Поддерживающий 153 через Германия

Петиция была отклонена.

153 Поддерживающий 153 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2017
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

09.02.2019, 03:26

Pet 4-18-07-401-046544 Schuldrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Vertragsasymmetrien nicht mehr zulässig sein
sollten. Wenn Verträge mit einem Klick abgeschlossen werden, aber nur schriftlich per
Brief gekündigt werden können, stellt diese Asymmetrie von Vertragsabschluss und
Kündigung für den Verbraucher einen erheblichen Nachteil dar.

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass die Kündigung
per Brief für den Kunden nicht nur zusätzliche Kosten (für Briefpapier, Drucker,
Briefmarken), sondern auch einen Zeitnachteil beinhalte. Die Einführung eines
allgemeinen Vertragsasymmetrieverbotes würde den freien Wettbewerb verbessern,
da Kunden dann die Unternehmen mit dem besten Service wählen könnten, statt bei
Unternehmen mit dem schlechteren Service zu verbleiben, allein weil die Hürden für
die Vertragskündigung zu hoch seien.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 185 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Bereits mit der geltenden Rechtslage wird dem Anliegen des Petenten entsprochen;
denn es ist durch die Vorschriften gewährleistet, dass Verträge, die im Internet
geschlossen wurden, auch wieder über das Internet gekündigt werden können.
Durch das geltende Recht werden Verbraucher vor der Vereinbarung
unangemessener Formerfordernisse in Bezug auf Kündigungen, insbesondere auch
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geschützt. Ist durch Gesetz für eine
Kündigung kein Formerfordernis vorgesehen, können die Vertragsparteien nur
einvernehmlich besondere Formerfordernisse vereinbaren. Keine Vertragspartei kann
dies einseitig für Kündigungen der anderen Vertragspartei festsetzen.

Der Vereinbarkeit von Formerfordernissen für Kündigungen durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen setzt die seit dem 1. Oktober 2016 durch das Gesetz zur
Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden
Vorschriften des Datenschutzrechts geänderte Vorschrift sehr enge Grenzen.

Danach kann ein Unternehmen durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen die
Kündigung eines Vertrages durch einen Verbraucher nicht an eine strengere Form als
die Textform oder an besondere Zugangserfordernisse binden.

Ist für eine Kündigungserklärung Textform vereinbart, muss die Erklärung im Zweifel
den Anforderungen genügen, die in § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die
gesetzliche Textform geregelt sind. Die Textform ist eingehalten, wenn eine lesbare
Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt wird, auf einem dauerhaften
Datenträger abgegeben wird. Textform wird sowohl durch Erklärungen auf Papier als
auch durch elektronische Erklärungen erfüllt. Textform ist unter anderem auch dann
erfüllt, wenn eine lesbare Erklärung in einer E-Mail enthalten ist, die auch die Person
des Erklärenden nennt.

Wenn durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Unternehmers eine strengere Form als Textform für Kündigungserklärungen
vereinbart ist, die ein Verbraucher gegenüber dem Unternehmer abgeben muss, ist
eine solche Klausel unwirksam.

Nach § 306 Absatz 2 BGB richtet sich der Inhalt des Vertrages dann nach den
gesetzlichen Vorschriften. Sieht das Gesetz für die Kündigung keine besondere Form
vor, kann sie wirksam auch mündlich erklärt werden.

Die Vorschriften gewährleisten auch immer, dass Verträge, die im Internet
geschlossen wurden, über das Internet auch wieder gekündigt werden können.

Mit der geltenden Rechtslage ist die Forderung des Petenten bereits umgesetzt.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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