Région: Allemagne

Schuldrecht - Schutz vor ungerechtfertigten Forderungen von Inkassounternehmen

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
402 Soutien 402 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

402 Soutien 402 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:11

Pet 4-17-07-401-039702

Schuldrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Petition wird mehr Schutz vor nicht existenten Forderungen von
Inkassounternehmen und eine Verpflichtung des Inkassounternehmens gefordert,
geltend gemachte Forderungen gegenüber dem Verbraucher und dem Amtsgericht
bei Beantragung des Mahnbescheides darzulegen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Inkassounternehmen
oftmals nicht existente Forderungen geltend machten. Auf ihren Antrag erhielten die
Inkassounternehmen vom zuständigen Amtsgericht ohne weitere rechtliche Prüfung
der Forderung einen Mahnbescheid, der letztlich Grundlage für
Vollstreckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher sein könne. Zur
Verhinderung einer Vollstreckung obliege es letztlich dem Verbraucher, gegen den
Mahnbescheid vorzugehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem
Vorbringen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 402 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 61 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der
Eingabe den Rechtsausschuss in der 17. Wahlperiode (WP) nach
§ 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags um
Stellungnahme gebeten, da die Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem
Ausschuss betraf. Der Rechtsausschuss hat dazu mitgeteilt, dass die Petition

während der Beratungen zu mehreren Gesetzentwürfen (BT-Drs. 17/9746, 17/11837)
dem Ausschuss vorgelegen hat (BT-Drs. 17/14036).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Deutsche Bundestag hat in der 17. WP nach eingehenden Beratungen am
27. Juni 2013 das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen, das die
Sanktionsmöglichkeiten gegen unseriöses Inkasso weiter verbessert (vgl. dazu BT-
Drs. 17/13057, BT-Drs 17/14192 und BT-Drs 17/14216). Dabei wurden unter
anderem folgende Regelungen getroffen:
Nach dem neu eigenfügten § 11a des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) gelten
mit Wirkung ab dem 1. November 2014 neue Darlegungs- und Informationspflichten
bei Inkassodienstleistungen. Privatpersonen, die mit einer Zahlungsaufforderung
eines Inkassounternehmens konfrontiert werden, erhalten damit alle Angaben, die
sie benötigen, um die Berechtigung der gegen sie geltend gemachten Forderung
überprüfen und sich gegebenenfalls gegen sie zur Wehr setzen zu können.
Aus der Rechnung muss nunmehr klar hervorgehen, für wen ein
Inkassounternehmen arbeitet, warum es einen bestimmten Betrag einfordert und wie
sich die Inkassokosten berechnen. Schuldner sehen sofort, für wen das
Inkassounternehmen arbeitet, worauf die geltend gemachte Forderung beruht und
wie sich die Inkassokosten berechnen. Durch eine gesetzliche Regelung der
Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten der Inkassounternehmen werden
Verbraucherinnen und Verbraucher davor geschützt, überzogene Inkassokosten zu
zahlen. Inkassokosten sind demnach nur noch bis zu dem Betrag erstattungsfähig,
den ein Rechtsanwalt für eine entsprechende Tätigkeit höchstens verlangen kann.
Eine Verordnungsermächtigung ermöglicht, zusätzlich Höchstsätze für bestimmte
Inkassotätigkeiten wie das erste Mahnschreiben oder das Mengeninkasso
festzusetzen. Faire, am Umfang der Inkassotätigkeit orientierte Höchstsätze, nehmen
unseriösen Geschäftemachern den Anreiz.
Die Inkassobranche unterliegt zudem einer effektiveren und strengeren Aufsicht.
Schon bisher benötigen Inkassounternehmen eine Registrierung. Damit unseriöse
Unternehmen schneller vom Markt verschwinden, werden die Widerrufsmöglichkeiten
für die Registrierung erweitert.

Verstöße gegen die Darlegungs- und Informationspflichten wurden durch eine
Änderung des § 14 Nummer 3 RDG in die Widerrufsgründe der Registrierung
einbezogen. Bei einem beharrlichen Verstoß gegen die Darlegungs- und
Informationspflichten kann einem Inkassounternehmen deshalb die erforderliche
Registrierung mit der Folge entzogen werden, dass es nicht mehr befugt ist,
Inkassodienstleistungen zu erbringen.
Aufsichtsmaßnahmen unterhalb des Widerrufs der Registrierung, wie etwa die
Möglichkeit, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise zu untersagen,
verbessern die Handlungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden. Betriebe ohne
Registrierung können geschlossen werden. Neue Bußgeldtatbestände und die
Anhebung des Höchstsatzes von 5.000 auf 50.000 Euro stärken die
Sanktionsmöglichkeiten gegen unseriöse Unternehmen im In- und Ausland
(vgl. § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 RDG).
Mit Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist dem Anliegen der Petition
zumindest teilweise entsprochen worden. Zu weitergehenden Änderungen sieht der
Petitionsausschuss nicht zuletzt vor dem Hintergrund der ausführlichen Beratungen
im Deutschen Bundestag keine Veranlassung.
Ergänzend weist der Ausschuss bezüglich des kritisierten Mahnverfahrens auf
Folgendes hin:
Die §§ 688 bis 703d der Zivilprozessordnung sehen für Ansprüche, die auf Zahlung
einer bestimmten Geldsumme gerichtet sind, die Möglichkeit des Mahnverfahrens
vor. Nach Stellung des Mahnantrags wird, wenn die notwendigen formalen
Voraussetzungen erfüllt sind, ein Mahnbescheid erlassen, der dem Antragsgegner
zuzustellen ist. Das Gericht prüft dabei nicht, ob der Anspruch tatsächlich besteht
und sich gegen den richtigen Schuldner wendet.
Ist der Schuldner der Auffassung, dass die vom Gläubiger geltend gemachte
Forderung tatsächlich nicht bestehe, steht ihm zunächst die Möglichkeit des
Widerspruchs zu, worauf er im Mahnbescheid hingewiesen wird. Hierdurch geht das
Mahnverfahren in den ordentlichen Prozess über und dem Antragsteller wird
aufgegeben, eine Begründung seines Antrags entsprechend einer Klagschrift
einzureichen. Sodann kommt es zur Prüfung, ob der behauptete Anspruch
tatsächlich besteht.
Bleibt der Schuldner untätig, kann der Gläubiger frühestens nach zwei Wochen seit
Zustellung des Mahnbescheids den Erlass eines Vollstreckungsbescheids gegen ihn

beantragen. Bei der Entscheidung über den Erlass eines Vollstreckungsbescheids
erfolgt erneut keine Prüfung des Gerichts, ob der behauptete Anspruch berechtigt
erhoben wird. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann wiederum innerhalb einer
Frist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Nach Eingang des
Einspruchs wird das Mahnverfahren – wie beim Widerspruch gegen den
Mahnbescheid – in ein ordentliches Klageverfahren übergeleitet, in dessen Folge
geprüft wird, ob der Anspruch wie behauptet besteht.
Versäumt der Schuldner, rechtzeitig Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
einzulegen, so wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Grundsätzlich ist damit
das Bestehen des im Vollstreckungsbescheid titulierten Anspruchs endgültig
festgestellt. Dies dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit.
Das Mahnverfahren stellt damit für den Gläubiger einen schnellen und einfachen
Weg dar, an einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner zur Durchsetzung seiner
voraussichtlich bestehenden Ansprüche zu gelangen. Die Schnelligkeit und
Einfachheit dieses Verfahrens besteht gerade darin, dass es zu keiner
Sachverhandlung oder Sachprüfung kommt. Eine vom Petenten vorgeschlagene
Prüfung vor Erlass des Mahnbescheids, ob der behauptete Anspruch tatsächlich
besteht, liefe mithin dem Sinn und Zweck des Mahnverfahrens zuwider. Da der
angebliche Schuldner im Mahnverfahren wie dargestellt ausreichend Gelegenheit
hat, seine Rechtsverteidigung wahrzunehmen und hierdurch eine Prüfung des
angeblichen Anspruchs zu erreichen, besteht kein Anlass zur Änderung der
Gesetzeslage.
Im Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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