Region: Tyskland

Schuldrecht - Sekundenschnelle Online-Überweisung statt Barzahlung

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
33 Støttende 33 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

33 Støttende 33 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2016
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 12.59

Pet 4-18-07-401-030540

Schuldrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Barzahlungen über 5000,- € nur dann verboten
werden sollen, wenn gleichzeitig Überweisungen von Giro- zu Girokonto innerhalb von
Sekunden ermöglicht werden, bei denen der Empfänger die Gutschrift sofort online
nachvollziehen kann.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, anderenfalls sei die Abwicklung
von Geschäften wie etwa die im Gebrauchtwagenhandel, wo Zug um Zug gegen
Übergabe von Bargeld sofort das Auto und notwendige Papiere an den Käufer
übergeben werden, gefährdet. Es müsse daher gewährleistet werden, dass
bargeldloses Bezahlen genauso schnell gehe wie mit Bargeld und zwar ohne
zusätzliche Kosten für den Bankkunden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 33 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 72 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
Die Einführung einer Bargeldobergrenze wird gegenwärtig sowohl innerhalb der
Bundesregierung als auch auf EU-Ebene als Mittel zur Bekämpfung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung diskutiert. Derzeit ist allerdings noch völlig offen, ob ein
Bargeldverbot überhaupt eingeführt und ggf. welcher Schwellenwert angesetzt wird.

Vor diesem Hintergrund verzichtet der Ausschuss jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt,
hypothetische Möglichkeiten für diesen Fall zu erörtern.
Zur derzeitigen Rechtslage weist der Ausschuss auf Folgendes hin:
Zahlungsdienstleister haben bei der Ausführung ihrer Zahlungsvorgänge vom Gesetz
vorgegebene Fristen zu beachten. Grundsätzlich ist der Zahlungsdienstleister des
Zahlers verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des
auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht, § 675s Absatz 1 Satz 1 1. HS
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Für in Papierform ausgelöste
Zahlungsvorgänge kann die Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden
(§ 675s Absatz 1 Satz 4 BGB).
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist seinerseits verpflichtet, dem
Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen,
nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist (§ 675t Absatz
1 Satz 1 BGB). Von diesen Regelungen darf nicht zum Nachteil des
Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden (§ 675e Absatz 1 BGB).
Die §§ 675s und 675t BGB beruhen auf den Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie
(2007/64/EG), die zum 31. Oktober 2009 in nationales Recht umgesetzt wurde.
Ziel der Zahlungsdiensterichtlinie war es, im Bereich des bargeldlosen
Zahlungsverkehrs für Anbieter und Nutzer von Zahlungsdienstleistungen europaweit
weitestgehend einheitliche Regelungen sowohl für grenzüberschreitende als auch für
nationale Zahlungsinstrumente (wie z. B. Überweisung, Lastschrift und
Kartenzahlung) zu schaffen, und zwar im Wege der Vollharmonisierung.
Abweichungen von der Richtlinie im nationalen Recht sind daher grundsätzlich
ausgeschlossen. Auch künftig ist dem nationalen Gesetzgeber daher nicht möglich,
die bestehenden Regelungen ohne weiteres abzuändern.
Vor diesem Hintergrund vermag sich der Ausschuss nicht für eine Gesetzesänderung
im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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