Regiune: Germania

Schuldrecht - Überprüfung von Einzugsermächtigungen durch Kontoinhaber

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
419 de susținere 419 in Germania

Petiția este respinsă.

419 de susținere 419 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:15

Pet 4-17-07-401-043417Schuldrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass Einzugsermächtigungen vom Kontobesitzer verifiziert
werden müssen, bevor der entsprechende Geldbetrag abgebucht werden kann.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die Tatsache, dass weder
Bank noch Unternehmer dazu verpflichtet seien, genau zu prüfen, ob der
Kontoinhaber mit der Abbuchung einverstanden sei, grenze an einer Einladung zum
Diebstahl. Die Möglichkeit, den Betrag zurückbuchen zu lassen, sei kein wirksamer
Schutz.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 419 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 27 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Beim Lastschriftverfahren handelt es sich mit über 8,6 Mrd. Transaktionen im Jahr
2011 um eines der beliebtesten Zahlungsverfahren in Deutschland. Seine Beliebtheit
resultiert vor allem daraus, dass es einfach, effizient und kostengünstig ist.
Insbesondere entlastet es die beteiligten Institute von organisatorisch-administrativen
Formalitäten und Nachprüfungen. Es trägt außerdem nicht nur dazu bei, dass der

Gläubiger eine große Zahl von Forderungen gegenüber privaten Kontoinhabern
schnell und effizient einziehen kann, sondern es führt auch auf Seiten des
Schuldners zu einer erheblichen Arbeitserleichterung, da dieser keine
Fälligkeitstermine zu überwachen braucht. Die minimale Anzahl an Rücklastschriften
(nach Erkenntnissen der Bundesregierung nur im Promillebereich) zeigt, dass das
Verfahren prinzipiell gut funktioniert.
Voraussetzung für die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist, dass der Einziehende
von seinem Kreditinstitut zum Lastschriftverfahren zugelassen wird. Es ist also
keineswegs so, dass jede beliebige Person im Wege des Lastschriftverfahrens
Zugriff auf die Konten Dritter hätte. Trotzdem ist gerade das verbreitete
Einziehungsermächtigungsverfahren für den Schuldner durchaus mit gewissen
Gefahren verbunden, weil hier grundsätzlich keine Schutzpflichten der
Gläubigerbank gegenüber dem Schuldner bestehen. Diese braucht insbesondere
nicht zu prüfen, ob dem Gläubiger eine Einziehungsermächtigung tatsächlich vorliegt
oder ein Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner in Höhe der einzulösenden
Lastschrift besteht. Andernfalls würde der Lastschriftverkehr unnötig erschwert oder
verzögert.
Der Schuldner ist dabei aber nicht schutzlos gestellt. Zivilrechtlich werden seine
Interessen dadurch geschützt, dass ihm ein Erstattungsrecht gegen sein
Kreditinstitut (die so genannte Zahlstelle) zusteht. Beim Erstattungsrecht (bislang als
„Widerspruchsrecht“ bekannt) ist wie folgt zu unterscheiden:
Hat der Schuldner keinerlei Einzugsermächtigung erteilt, handelt es sich um einen
nicht autorisierten Zahlungsvorgang, bei dem sich das Erstattungsrecht nach
§ 675u Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) richtet. Das Kreditinstitut ist dann
verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und sein
Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung
durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Kunde muss sein
Kreditinstitut allerdings spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung über den
nicht autorisierten Zahlungsvorgang unterrichten, um sein Erstattungsrecht nicht zu
verlieren (§ 676b Absatz 1 BGB).
Hat hingegen der Schuldner eine Einzugsermächtigung erteilt, handelt es sich um
einen autorisierten Zahlungsvorgang. Gleichwohl kann der Schuldner nach
§ 675x Absatz 1 BGB unter bestimmten von ihm dazulegenden Voraussetzungen die
Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Darüber hinaus kann der Schuldner nach
§ 675x Absatz 2 BGB die Erstattung des Zahlungsbetrags auch ohne Vorliegen

besonderer Voraussetzungen verlangen, wenn dies vertraglich so vorgesehen ist.
Die grundsätzlich zum 9. Juli 2012 in Kraft getretenen aktuellen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft gewähren einen solchen
Erstattungsanspruch, der nicht an die Angabe von Gründen geknüpft ist. Der
Erstattungsanspruch ist innerhalb von acht Wochen ab dem Tag der Belastung
geltend zu machen (§ 675x Absatz 4 BGB). Das Kreditinstitut ist verpflichtet, den
Zahlungsbetrag innerhalb von zehn Geschäftstagen zu erstatten (§ 675x Absatz 5
BGB). Nach den genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen
Kreditwirtschaft ist das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es
sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden
hätte.
Die vom Petenten angesprochene Sechs-Wochen-Frist ist nicht mehr aktuell, wenn
die oben angesprochene Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Deutschen Kreditwirtschaft zum 9. Juli 2012 vorliegt. Die geänderten Bedingungen
haben das Einzugsermächtigungsverfahren von einem so genannten „Nach-
Autorisierungs-Verfahren“ in ein „Vor-Autorisierungs-Verfahren“ überführt. Für
wirksam umgestellte Einzugsermächtigungen gilt nun einheitlich die Acht-Wochen-
Frist. Die Änderung der Bedingungen ermöglicht es, bestehende
Einzugsermächtigungen für das ab dem 1. Februar 2014 verbindlich zu
verwendenden SEPA-Basislastschriftverfahren nutzbar zu machen (vgl. hierzu den
Bericht der Bundesregierung vom 30. November 2011, BT-Drs. 17/8072).
Soweit der Petent vorschlägt, dass Einzugsermächtigungen von den Kreditinstituten
regelmäßig im Voraus verifiziert werden sollten, weist der Petitionsausschuss auf
Folgendes hin: Am Einzugsermächtigungsverfahren sind in der Regel – wie oben
bereits dargestellt – mehrere Kreditinstitute beteiligt, einerseits das Kreditinstitut auf
Seiten des Gläubigers, andererseits das Kreditinstitut auf Seiten des Schuldners.
Das Kreditinstitut des Gläubigers, bei dem die Lastschrift seitens des Gläubigers
eingereicht wird, hat regelmäßig gar keine Geschäftsbeziehung zum Schuldner und
kann daher auch nicht überprüfen, ob die von ihm erteilte Einzugsermächtigung
„echt“ ist. Jedenfalls würden aber zusätzliche Prüfungspflichten der beteiligten
Institute bei einem derart vollautomatisierten Verfahren angesichts der Masse an
täglich eingereichten Lastschriften einen völlig unverhältnismäßigen Prüfaufwand
schaffen, der das Verfahren nur verteuern und im Ergebnis für den
Lastschriftgläubiger uninteressant machen würde.

Zivilrechtlich ist der Schuldner durch sein Erstattungsrecht vor unerlaubten
Kontoabbuchungen ausreichend geschützt. Für ihn besteht zwar grundsätzlich
ebenso die Möglichkeit, mit seiner Bank zu vereinbaren, dass Lastschriften generell
nicht gezogen werden dürfen. Durch den Ausschluss der Teilnahme am
Lastschriftverfahren beraubt er sich aber auch selbst der – sehr bequemen –
Möglichkeit, Einzugsermächtigungen zu erteilen. Es empfiehlt sich in jedem Fall,
Kontounterlagen zeitnah und gründlich zu prüfen.
Strafrechtlich kann im Übrigen der Missbrauch einer Einzugsermächtigung durch den
einziehenden Gläubiger nach der Rechtsprechung den Tatbestand des Betrugs nach
§ 263 Absatz 1 Strafgesetzbuch zum Nachteil der Inkassobank (Kreditinstitut des
Gläubigers) und ggf. des vermeintlich Zahlungspflichtigen erfüllen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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