Schuldrecht - Verbot der Gebührenerhebung für Inlandstransaktionen mit Fremdbanken an Geldautomaten

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
52 Ondersteunend 52 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

52 Ondersteunend 52 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2017
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

09-01-2019 03:25

Pet 4-18-07-401-042037 Schuldrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Erhebung von Gebühren für Inlandstransaktionen
mit Fremdbanken an Geldautomaten zu verbieten.

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent vor, dass die Transaktionen völlig
automatisiert ablaufen würden, so dass für die Nutzung von Geldautomaten keine
Personalkosten entstünden. Zudem müssten die Banken weniger Personal an
Schaltern einsetzen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 52 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Zum Hintergrund der Diskussion um Fremdabhebegebühren ist vorauszuschicken,
dass die Deutsche Kreditwirtschaft im Januar 2011 das so genannte direkte
Kundenentgelt eingeführt hat. Beim direkten Kundenentgelt wird von dem
Kreditinstitut, das den Geldautomaten betreibt, ein Entgelt direkt vom Karteninhaber
erhoben. Das direkte Kundenentgelt sollte die Preistransparenz verbessern, den
Wettbewerb erhöhen und die Senkung der Entgelte erreichen. Das direkte
Kundenentgelt ersetzte in der Praxis weitestgehend die früheren Interbankenentgelte,
die sich Kreditinstitute für Abhebungen an Geldautomaten in Rechnung gestellt hatten.
Deren Steigerung hatte zu einer kontinuierlichen Erhöhung der Entgelte geführt, die
das kartenausgebende Institut von seinem Kunden verlangte.

Die Privatbanken verständigten sich seinerzeit zusätzlich auf eine Obergrenze von
1,95 Euro für das Kundenentgelt. Kritisiert wurde in der Folgezeit, dass vor allem die
Sparkassen und Genossenschaftsbanken dieser Vereinbarung nicht beitraten und
weiterhin höhere Entgelte erhoben. Zwischenzeitlich haben die privaten Banken die
Entgeltvereinbarung aufgekündigt. Dies wurde zum einen mit dem derzeit extrem
niedrigen Zinsumfeld, aber auch damit begründet, dass sich Sparkassen und
Genossenschaftsbanken der Preisvereinbarung nicht angeschlossen und ihre Preise
nicht gesenkt haben.

Insoweit der Petent die Zulässigkeit von Bankenentgelten in Frage stellt, ist
voranzustellen, dass ein wesentlicher Teil der zahlungsdienstrechtlichen Regelungen
im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auf der Richtlinie über Zahlungsdienste im
Binnenmarkt (2007/64/EG) beruht. Die Erste Zahlungsdiensterichtlinie hat im Bereich
des bargeldlosen Zahlungsverkehrs für Anbieter und Nutzer von
Zahlungsdienstleistungen europaweit weitestgehend einheitliche Regelungen sowohl
für grenzüberschreitende als auch für nationale Zahlungsinstrumente (wie zum
Beispiel Überweisung, Lastschrift und Kartenzahlung) geschaffen. Sie ist
vollharmonisierend; abweichende Regelungen im nationalen Recht sind daher
grundsätzlich ausgeschlossen.

Im Übrigen werden die schuldrechtlichen Regelungen im BGB vom Grundsatz der
Privatautonomie bestimmt. Danach können Vertragsparteien in den von der
Rechtsordnung gesetzten Grenzen grundsätzlich frei entscheiden, ob und mit wem sie
Verträge schließen (Abschlussfreiheit) und mit welchem Inhalt sie den Vertrag in
welcher Weise gestalten wollen (Gestaltungs- und Inhaltsfreiheit). Davon ist
grundsätzlich auch das Recht umfasst, für bestimmte Leistungen eine bestimmte
Gegenleistung zu vereinbaren beziehungsweise den Vertragsschluss abzulehnen,
wenn die andere Partei nicht bereit ist, die geforderte Gegenleistung zu akzeptieren.

Dieser Grundsatz gilt auch für Entgeltvereinbarungen im Recht der Zahlungsdienste.
Danach dürfen Zahlungsdienstleister für jeden Zahlungsdienst - hierzu zählen im
Grundsatz auch Bargeldabhebungen von einem Zahlungskonto - ein Entgelt erheben.
Der Zahlungsdienstnutzer ist nach entsprechender Vereinbarung zu dessen Zahlung
verpflichtet. Vorgaben zur Höhe dieser Entgelte finden sich im Gesetz dagegen nicht.
Die Vereinbarung, dass kein Entgelt zu leisten ist, wird durch diese Vorgabe nicht
ausgeschlossen.

Für die Erfüllung von gesetzlichen Nebenpflichten hat der Zahlungsdienstleister nur
dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen ist; das Entgelt muss
angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters
ausgerichtet sein. Darüber hinausgehende Regelungen zur Einschränkung der im
Rahmen der Privatautonomie frei zu vereinbarenden Entgelte sind nicht vorgesehen.

Die Vereinbarung von Entgelten erfolgt in der Praxis durchweg durch die in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltenen Preis- und
Leistungsverzeichnisse. Diese können einer AGB-rechtlichen Wirksamkeitskontrolle
unterliegen. Hierbei differenziert die ständige Rechtsprechung zwischen
Preishaupt- und Preisnebenabreden. Preishauptabreden sind Vereinbarungen über
Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden
Preis. Sie sind nach dem Grundsatz der Privatautonomie einer materiellen
Inhaltskontrolle entzogen, soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar
regeln. Der Inhaltskontrolle unterworfen sind allerdings Preisnebenabreden. Diese
umfassen Entgeltregelungen für Leistungen, mit denen Banken eine eigene
gesetzliche Pflicht erfüllen, mit denen sie keine Dienstleistung für den Kunden
erbringen oder dem Kunden gegenüber lediglich eine vertraglich geschuldete
Nebenleistung erfüllen.

Vor Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts unterlagen Preisklauseln für die
Inanspruchnahme von Geldautomaten des eigenen Instituts nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung keiner AGB-rechtlichen Kontrolle, weil sie das Entgelt für eine
Sonderleistung des Zahlungsdienstleisters regeln. Eine höchstrichterliche
Entscheidung, ob dies auch nach Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinien gilt, liegt
noch nicht vor.

Besonderheiten gelten bei der Inanspruchnahme institutsfremder Geldautomaten.

Mit der Bankkarte und der PIN vermag ein Karteninhaber nicht nur Geldautomaten des
kartenausgebenden Instituts zu benutzen, sondern vielfach auch institutsfremde
Geldautomaten. Zwischen dem verfügenden Kunden und dem fremden Institut besteht
jedoch keine direkte vertragliche Beziehung. Dass der Kunde an diesem
Geldautomaten überhaupt verfügen darf, geht vielmehr auf die „Vereinbarung über das
Deutsche Geldautomaten-System“ (GA-Vereinbarung) der Deutschen Kreditwirtschaft
in der Fassung vom 15. Januar 2011 zurück. Zentraler Bestandteil dieser
Vereinbarung ist, dass jedes angeschlossene Institut den Kunden der übrigen Institute
das Abheben von Bargeld an Geldautomaten mittels in der Vereinbarung näher
bezeichneter Karten institutsübergreifend ermöglichen muss. Für die einzelnen
Kreditinstitute, die den Spitzenverbänden angehören, ist die GA-Vereinbarung
verbindlich.

Nach der GA-Vereinbarung ist der automatenbetreibende Zahlungsdienstleister im
Rahmen des Deutschen Geldautomatensystems berechtigt, mit institutsfremden
Karteninhabern ein individuelles, direktes Entgelt für die Auszahlung des
Verfügungsbetrages an seinem Geldautomaten zu vereinbaren. Die Vereinbarung
erfolgt „per Bildschirmdialog“ am Geldautomaten. Der automatenbetreibende
Zahlungsdienstleister hat dem institutsfremden Karteninhaber die Höhe des Entgelts
vor der Verfügung anzuzeigen. Gleiches gilt zukünftig auch für Dienstleister, die
Bargeldabhebungsdienste erbringen und keine Zahlungsdienstleister sind. Bei der
Festlegung der Höhe des Entgelts darf der automatenbetreibende
Zahlungsdienstleister nicht zwischen Kartenkunden verschiedener Kartenemittenten
unterscheiden. Auch muss dem Karteninhaber die Möglichkeit gegeben werden, die
Transaktion kostenlos abzubrechen, wenn er mit dem Entgelt nicht einverstanden ist.
Setzt der Karteninhaber die Abhebung am fremden Geldautomaten fort, nimmt er das
Angebot des automatenbetreibenden Instituts an, die Auszahlung zu dem benannten
Entgelt vorzunehmen. Diese Entgeltvereinbarung schließt einen Entgeltanspruch des
automatenbetreibenden Instituts gegen das kartenausgebende Institut aus. Ferner
darf der Kartenemittent für die Fremdabhebung vom Karteninhaber kein zusätzliches,
eigenes Entgelt erheben.

Zu der Forderung des Petenten, die Erhebung von Gebühren für Inlandstransaktionen
mit Fremdbanken an Geldautomaten zu verbieten, ist zunächst darauf hinzuweisen,
dass den geldautomatenbetreibenden Instituten sowohl Kosten für die Anschaffung
eines Automaten als auch für den laufenden Betrieb entstehen. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass Kreditinstitute für die Inanspruchnahme ihrer Automaten von
fremden Kunden, mit denen sie nicht in laufender Vertragsbeziehung stehen, ein
Entgelt verlangen, und zwar auch dann, wenn sie ihren eigenen Kunden im Rahmen
des gesamten Vertragspakets hierfür kein besonderes Entgelt in Rechnung stellen.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Geldautomaten betreibenden Institute
ansonsten nicht nur für Kunden fremder Institute, sondern letztendlich auch zugunsten
von Konkurrenzinstituten ohne eigene Automaten die Leistung unentgeltlich erbringen
müssten. Dies könnte zu Wettbewerbsverzerrungen und auch einer Reduzierung des
Automatennetzes führen.

Bei der Preisgestaltung von Kreditinstituten setzt die Bundesregierung im Übrigen
nicht auf gesetzliche Eingriffe in die Vertragsfreiheit, die sowohl aus
verfassungsrechtlichen Gründen als auch vor dem Hintergrund der Vollharmonisierung
der Zahlungsdiensterichtlinie einer besonderen Rechtfertigung bedürften, sondern auf
einen intensiven Wettbewerb, auch im Hinblick auf unterschiedliche Konten- und
Gebührenmodelle.

Diesen Wettbewerb unterstützt die Bundesregierung mit Transparenzregelungen im
Zahlungskontengesetz (ZKG), um Verbraucherinnen und Verbrauchern objektive
Vergleichsmöglichkeiten über Kontenmodelle und Entgeltgestaltungen der einzelnen
Institute zu bieten. So werden in Zukunft zertifizierte Vergleichswebsites zur Erhöhung
der Transparenz der Kontoführungsentgelte beitragen. Ein Vergleichskriterium ist
dabei auch das Geldautomatennetz. Auf diese Weise wird Verbrauchern ermöglicht,
das für sie am besten geeignete Zahlungskonto am Markt zu finden.

Die entsprechenden Vorschriften in §§ 17 ff. ZKG sind noch nicht in Kraft getreten, da
diese noch vom Erlass delegierter Rechtsakte in der Europäischen Union abhängen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich Verbraucher aufgrund der Einrichtung
von Geldautomaten-Verbünden (Sparkassen, Volksbanken und Raiffeisenbanken
sowie der privaten Banken u. a. Cash Group und Cash Pool) Bargeld auch an
institutsfremden Geldautomaten häufig kostenfrei auszahlen lassen können. Auch
ohne gesetzliche Regelungen besteht mithin die Möglichkeit für Verbraucher, zu einem
Anbieter zu wechseln, der durch eine Beteiligung an einem Geldautomaten-Verbund
seinen Kunden eine kostenlose Abhebung an einer Vielzahl von Geldautomaten
ermöglicht.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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