Regija: Njemačka

Schuldrecht - Verbot von Inkassounternehmen

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
145 145 u Njemačka

Peticija je odbijena.

145 145 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2017
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 10. 2018. 04:24

Pet 4-18-07-401-039757 Schuldrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.09.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Inkassounternehmen teilweise bzw. vollständig zu
verbieten.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Inkassounternehmen dem
Schuldner im Ergebnis eher schaden als nutzen würden, weil es zu viele schwarze
Schafe in diesem Bereich gäbe. Viele Inkassounternehmen würden ihre wirtschaftli-
chen Interessen um jeden Preis verfolgen und sich dabei am Rande der Legalität be-
wegen. Insbesondere käme es zu mehrfacher Einforderung von Schulden und die in
Rechnung gestellten Gebühren seien deutlich zu hoch.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe verwie-
sen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bun-
destages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 145 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 32 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Die berufliche außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen Dritter ist in
Deutschland registrierten Inkassounternehmen sowie Rechtsanwälten vorbehalten. Es
ist das Recht jedes Gläubigers, seine fälligen Verbindlichkeiten außergerichtlich durch-
zusetzen. Grundsätzlich kann es den Gläubigern daher auch nicht untersagt werden,
sich bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche der Hilfe eines registrierten Inkassounter-
nehmens zu bedienen.

Inkassounternehmer, die mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Forderun-
gen befasst sind, sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich ins-
besondere nicht an missbräuchlichen oder gar strafrechtlich relevanten Handlungen
ihrer Auftraggeber zu beteiligen. Hierfür gibt es gesetzliche Vorgaben im Rechtsdienst-
leistungsgesetz (RDG). Die Aufsicht über Inkassounternehmen wird nach § 19 RDG
durch die zuständige Landesjustizverwaltung geführt, die diese Aufgabe durch Rechts-
verordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen kann. Durch das Gesetz gegen
unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) wurde zudem
eine Reihe von Regelungen getroffen, die den Schutz gegenüber unseriösem Inkasso
weiter verbessern. Zu nennen sind insbesondere neu eingeführte Informationspflich-
ten sowie Regelungen zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten sowie zur Verbes-
serung der staatlichen Aufsicht über Inkassounternehmen.

Zivilrechtlich ist ein Schuldner gegenüber Inkassofirmen, die nicht existierende Forde-
rungen geltend machen, ausreichend geschützt: Voraussetzung für das Entstehen ei-
ner Geldforderung eines Gläubigers wegen der Inanspruchnahme von Leistungen ist
grundsätzlich das Vorliegen eines Vertrages mit dem Schuldner dieser Forderung;
ohne einen entsprechenden Vertrag, der vorsieht, dass der eine Vertragspartner - der
Schuldner - eine Geldzahlung zu leisten hat, steht dem anderen Vertragspartner - dem
Gläubiger - keine Entgeltforderung zu. Eine Forderung, die nicht existiert, kann auch
nicht wirksam nach § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgetreten werden. Die
Abtretung setzt stets die tatsächliche Existenz einer Forderung voraus.

Auch gegenüber Inkassofirmen, die abgetretene Forderungen geltend machen, gegen
welche Einwendungen bestehen, ist ein Schuldner ausreichend geschützt: Nach § 404
BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen,
die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet
waren.

Wenn Inkassounternehmen Schuldnern drohen und Schulden mehrfach einklagen,
können Schuldner entsprechende Sachverhalte der zuständigen Behörde schildern,
damit diese den Sachverhalt - insbesondere auch unter Berücksichtigung weiterer ge-
gen die betreffenden Berufsangehörigen ggf. eingegangener Beschwerden - aufklären
und die gebotenen Maßnahmen treffen können. Diese Maßnahmen können bis zum
Widerruf der Inkassoregistrierung reichen.
Bereits die geltende Rechtslage sichert somit, dass Inkassounternehmen, die mit der
außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen befasst sind, ihren Beruf gewis-
senhaft auszuüben haben und dass die Aufsichtsbehörden bei Verstößen Maßnahmen
ergreifen können.

Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht ent-
sprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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