Regione: Germania

Schuldrecht - Verpflichtende Information des Kreditnehmers bei Kreditverträgen (Problematik möglicher Überschuldung/Schuldnerberatung)

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
27 Supporto 27 in Germania

La petizione è stata parzialmente accettata

27 Supporto 27 in Germania

La petizione è stata parzialmente accettata

  1. Iniziato 2018
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Successo parziale

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

02/11/2019, 03:25

Petitionsausschuss

Pet 4-19-07-401-002517
36039 Fulda
Schuldrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Kreditgeber verpflichtet werden sollen, bei
Abschluss eines jeden Kreditvertrages den Kreditnehmer über die Gefahr einer möglichen
Überschuldung sowie die Möglichkeit zur Schuldnerberatung zu informieren, sodass sich
der Kreditnehmer bei Zahlungsschwierigkeiten über seine Möglichkeiten bewusst ist und
präventiv handeln kann.
Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich laut
Schuldneratlas 2017 ca. sieben Millionen Privatpersonen in Deutschland in einer
Überschuldungssituation befänden. Trotzdem finde das Thema Schulden kaum
Beachtung und werde oft ignoriert. Dadurch gerieten Schuldner oft in eine
Abwärtsspirale, was häufig in eine Privatinsolvenz münde. Ziel der Petition sei es,
künftige Kreditnehmer für das Thema zu sensibilisieren, damit diese im Falle von
Zahlungsschwierigkeiten bereits entsprechende Maßnahmen zur Hand hätten. Dies könne
beispielsweise in Form von Informations-Flyern geschehen. Hierdurch solle frühzeitiges
Handeln gefördert werden, bevor sich die Überschuldungssituation nicht mehr
bewältigen lasse.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Petitionsausschuss

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 27 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen
8 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Regelungen erlassen, um das
Verbraucherschutzniveau bei Krediten zu erhöhen, die verantwortungsvolle
Kreditvergabe zu stärken und so einen Beitrag zum Schutz vor der Überschuldung
privater Haushalte zu leisten. Ziel war insbesondere, die Überschuldung von
Verbrauchern bereits im Vorfeld zu verhindern und Verbraucher vor wirtschaftlichen
Schäden zu bewahren. Die Maßnahmen beruhen teilweise auf der Umsetzung
europäischer Richtlinien. Gesetzt wurde dabei vor allem auf ausführliche vorvertragliche
und vertragliche Informationspflichten, auf umfassende Beratungspflichten und neue
Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des
zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der
Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (vgl. 2008/48/EG) zum 11. Juni 2010
sind zunächst umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten bei
Verbraucherdarlehensverträgen zu beachten. Ein Verbraucherdarlehensvertrag liegt
grundsätzlich dann vor, wenn es um einen entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen
einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer
geht (§ 491 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB).
Vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages hat der Darlehensgeber den
Darlehensnehmer zunächst über die sich aus Artikel 247 Einführungsgesetz zum
Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) ergebenden Einzelheiten zu unterrichten
(§ 491a Absatz 1 BGB). Hierzu zählen unter anderem der zurückzuzahlende
Gesamtbetrag, die Vertragslaufzeit sowie Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Raten.
Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss diese Unterrichtung rechtzeitig
vor dem Abschluss eines Verbrauchervertrags in Textform
Petitionsausschuss

(Artikel 247 § 2 Absatz 1 EGBGB) und grundsätzlich durch Verwendung des Musters
„Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite"
(Artikel 247 § 2 Absatz 2 EGBGB i. V. m. Anlage 4 EGBGB) erfolgen. Darin ist auch der
Warnhinweis „Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben
(z. B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren" enthalten.
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist der Darlehensgeber in gestufter Weise
zu vorvertraglichen Informationen verpflichtet (Artikel 247 § 1 Absatz 1 EGBGB).
Das für die Erteilung der Informationen zwingend zu verwendende „Standardisierte
Europäische Merkblatt“ (ESIS-Merkblatt) enthält ebenfalls einen Hinweis über die Folgen
der Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung, der wie folgt lautet: „Sollten Sie
Schwierigkeiten haben, die [Zahlungsintervall] Zahlungen zu leisten, so nehmen Sie bitte
umgehend Kontakt mit uns auf, damit nach möglichen Lösungen gesucht werden kann.
(falls zutreffend) Kommen Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann als letztes
Mittel Ihre Immobilie zwangsversteigert werden.“ (Artikel 247 § 1 Absatz 2 EGBGB
i. V. m. mit Anlage 6 EGBGB).
Ebenfalls im Zuge der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie wurde eine
Erläuterungspflicht im BGB geregelt. Gemäß § 491a Absatz 3 Satz 1 BGB ist ein
Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben. Auf diese Weise soll
der Darlehensnehmer in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von
ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind dem
Darlehensnehmer zunächst die vorvertraglichen Informationen gemäß
§ 491a Absatz 1 BGB und die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen
Verträge zu erläutern. Zu den Hauptmerkmalen zählen nicht nur die darlehenstypischen
Hauptleistungspflichten, sondern auch sonstige Besonderheiten des Vertrags, etwa die
Auswirkungen eines nicht gebundenen Sollzinssatzes.
Außerdem hat der Darlehensgeber die vertragstypischen Auswirkungen der Verträge auf
den Darlehensnehmer zu erläutern. Dabei hat er auf Umfang, Häufigkeit und Art und
Weise der Zahlungsverpflichtung einzugehen. Hinzu kommen mögliche Haftungsrisiken
und andere, mit dem Vertragsschluss möglicherweise zusammenhängende Gefahren.
Besonders hebt das Gesetz in diesem Zusammenhang die Erläuterungspflicht hinsichtlich
Petitionsausschuss

der Folgen bei Zahlungsverzug hervor (§ 491a Absatz 3 Satz 2 BGB). Zu erläutern sind
insoweit die Folgen nicht planmäßiger Abwicklung, mögliche
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, SCHUFA-Einträge und auch eine Privatinsolvenz.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und
zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften am 21. März 2016 wurden zuletzt die
Vorgaben der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (2014/17/EU) in deutsches Recht
umgesetzt. Zentrale Regelungen des Gesetzes betreffen die Kreditwürdigkeitsprüfung.
Nach den neuen Regelungen ist ein Darlehensgeber vor dem Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags nunmehr auch zivilrechtlich verpflichtet, die
Kreditwürdigkeit des potentiellen Darlehensnehmers zu prüfen
(§ 505a Absatz 1 Satz 1 BGB). Ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag darf nur dann
abgeschlossen werden, wenn keine erheblichen Zweifel daran bestehen, dass der
Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem
Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird. Ein
Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag darf nur dann abgeschlossen werden, wenn
nach der Kreditwürdigkeitsprüfung wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen
Verpflichtungen vertragsgemäß nachkommen wird (§ 505a Absatz 1 Satz 2 BGB). Auf
diese Weise wird ein besserer Schutz derjenigen Verbraucher erreicht, die schon bei
Vertragsabschluss erkennbar mit der Rückzahlung des Kredits überfordert sind. Verstößt
der Darlehensgeber gegen diese Pflichten, sind auch zivilrechtliche Sanktionen
vorgesehen (§ 505d BGB).
Ebenfalls mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurde
eine Pflicht der Kreditinstitute eingeführt, bei dauerhafter Inanspruchnahme der
Überziehungsmöglichkeit eines Kontos eine Beratung anzubieten, um die übermäßige
Belastung von Verbrauchern zu verhindern. Gemäß § 504a BGB hat der Darlehensgeber
dem Darlehensnehmer eine Beratung anzubieten, wenn der Darlehensnehmer eine ihm
eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ununterbrochen über einen Zeitraum von
sechs Monaten und durchschnittlich in Höhe von 75 Prozent des vereinbarten
Höchstbetrags in Anspruch nimmt. Gegenstand der Beratung sollen neben möglichen
kostengünstigeren Alternativen auch die Konsequenzen einer weiteren Überziehung sein
Petitionsausschuss

sowie ggf. ein Hinweis auf geeignete Beratungseinrichtungen, wie etwa
Schuldnerberatungsstellen.
§ 504a BGB gilt entsprechend, wenn zwar kein Überziehungskredit eingeräumt wurde,
eine Überziehung des Kontos aber geduldet wird. Ein Beratungsangebot seitens der
Kreditinstitute ist in diesen Fällen dann verpflichtend, wenn es zu einer
ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der
durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen
Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt
(§ 505 Absatz 2 Satz 2 BGB).
Das Verbraucherschutzniveau bei Krediten wurde in den letzten Jahren durch eine Reihe
von gesetzgeberischen Maßnahmen erhöht. Insbesondere wurde das Prinzip der
verantwortlichen Kreditvergabe deutlich gestärkt. Durch die eingeführten
vorvertraglichen Informations- und Erläuterungspflichten können Verbraucher besser
beurteilen, ob der Darlehensvertrag ihren Bedürfnissen entspricht und ihrer finanziellen
Situation gerecht wird. Eventuelle Haftungsrisiken können zuverlässig eingeschätzt und
die Entscheidung über eine Kreditaufnahme ganz bewusst getroffen werden. Verbraucher
werden bereits vor Vertragsschluss insbesondere auch über die Folgen ausbleibender
Zahlungen aufgeklärt. Weiter sollen die Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung dafür
sorgen, dass Verbraucher nur solche Darlehensverpflichtungen eingehen, die sie während
der Vertragslaufzeit voraussichtlich werden tragen können.
Die zusätzliche Übergabe eines Informations-Flyers mit Verweis auf örtliche
Schuldnerberatungsstellen bei Vertragsabschluss - wie in der Petition
vorgeschlagen - hätte voraussichtlich keinen Mehrwert. Zum einen hält ein zu hohes Maß
an Informationen viele Verbraucher von vornherein davon ab, die Informationen
überhaupt zu lesen oder letztlich verarbeiten zu können. Zum anderen stellt sich eine
Überforderungssituation - die Hauptursachen privater Überschuldung sind
Arbeitslosigkeit, Scheidung, Trennung oder Tod des Partners sowie Krankheit - häufig
erst Jahre nach Vertragsschluss ein. Kommt es zum Ernstfall, sind es nicht
Informations- oder Wissensdefizite der Verbraucher über die Möglichkeit einer
Schuldnerberatung, die dem Gang dorthin im Wege stehen. Vielmehr scheinen hier auch
Gründe wie Scham, Angst, Verdrängung und Selbstüberschätzung eine Rolle zu spielen.
Petitionsausschuss

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine weitere Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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