Terület: Németország

Schuldrecht - Vertragliche Gestaltung von Internet-Verträgen (Vertragsverlängerung)

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
53 Támogató 53 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

53 Támogató 53 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2017
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2018. 08. 14. 4:29

Pet 4-18-07-401-038948 Schuldrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass für im Internet abzuschließende Verträge mehrere
Vertragslaufzeiten angeboten werden müssen, unter anderem mindestens zwei
Vertragslaufzeiten, die sich nicht automatisch verlängern. Die Kunden müssen einer
automatischen Verlängerung aktiv zustimmen. Dem Kunden muss vier Wochen vor
Ablauf des Kündigungszeitraums durch den Anbieter elektronisch eine Rechnung für
den neuen Vertragszeitraum zugestellt werden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, Verträge, welche sich automatisch
verlängern, würden die Verantwortlichkeit einseitig auf den Kunden übertragen. Dies
trage der gegenseitigen Verantwortlichkeit, die Vertragsverhältnissen zugrunde liegt,
nicht ausreichend Rechnung. Sofern ausschließlich Verträge angeboten werden,
deren Laufzeit sich automatisch verlängern, sei dies als sittenwidrig einzustufen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 54 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 11 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Bei der Frage, welche Laufzeitvereinbarungen für Verträge zulässig sein sollen, ist
eine Unterscheidung nach der Art des Vertragsschlusses nicht zweckmäßig. Die
Wirkungen einer langfristigen Vertragsbindung sind bei Verträgen, die im Internet
geschlossen wurden, keine anderen als bei inhaltsgleichen Verträgen, die auf andere
Weise zustande kamen. Bei vielen Leistungen, die am Markt angeboten werden,
können Kunden zwischen zahlreichen Vertragsangeboten von verschiedenen
Unternehmern wählen, die sich auch hinsichtlich der Vertragsdauer unterscheiden. In
diesen Fällen ist es zum Schutz der Kunden nicht erforderlich, jeden Unternehmer zu
verpflichten, Verträge mit unterschiedlichen Laufzeiten vorzusehen oder einem
Unternehmer zu verbieten, Verträge anzubieten, die sich verlängern können, wenn ein
Kunde sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist kündigt. Zudem bestehen für die
einzelnen Vertragsarten auch bereits differenzierte Regelungen zu Dauer,
Verlängerung und Beendigung, die immer unterscheiden, ob ein Vertrag für eine feste
Laufzeit oder unbefristet geschlossen wurde. Diese Regelungen schützen Kunden
ausreichend gegen überlange vertragliche Bindungen.

Ein langfristiger Vertrag kann nach § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
unwirksam sein, wenn er für eine Vertragspartei eine übermäßige Bindung bedeutet,
weil sie seine Freiheit im Übermaß beschränkt (sog. Knebelungsverträge). Die
Verpflichtung für eine lange Zeit begründet allein regelmäßig allerdings nicht die
Sittenwidrigkeit eines Vertrages.

Nach § 314 BGB kann ein auf bestimmte Dauer geschlossenes Schuldverhältnis von
jedem Vertragsteil auch aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn der kündigenden
Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.

Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, d. h. vorformulierte Vertragsbedingungen
einer Vertragspartei, können in Verträgen mit Verbrauchern, die die regelmäßige
Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen zum
Gegenstand haben, feste Laufzeiten und Verlängerungsklauseln nur eingeschränkt
vereinbart werden. Nach § 309 Nr. 9 Buchstabe a BGB kann in solchen Verträgen ein
Unternehmer durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine einen
Verbraucher länger als zwei Jahre bindende Laufzeit vorsehen. Eine stillschweigende
Verlängerung des Vertragsverhältnisses kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nach § 309 Nr. 9 Buchstabe b BGB nur für jeweils ein Jahr vereinbart werden. Dabei
darf für den Verbraucher nach § 309 Nr. 9 Buchstabe c BGB keine längere
Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der geltenden Vertragsdauer vorgesehen
werden, um die stillschweigende Verlängerung des Vertrages zu verhindern. Bei der
Festlegung dieser Fristen durch den Gesetzgeber wurden sowohl die Interessen der
Verbraucher als auch die der Unternehmen berücksichtigt. Unternehmern sollten auch
längere vertragliche Bindungen ermöglicht werden, damit sie längerfristig disponieren
und kalkulieren können. Verbraucher sollten vor zu langen vertraglichen Bindungen
geschützt werden, die ihre Dispositionsfreiheit und finanziellen Spielräume erheblich
einschränken. Verlängerungsklauseln wurden nicht ausgeschlossen, sondern zeitlich
beschränkt, da eine automatische Vertragsverlängerung auch im Interesse des
Verbrauchers sein kann, wenn er mit dem Vertrag zufrieden ist und ihn beibehalten
will.

Bei einem Fernabsatzvertrag ist zum Schutz von Verbrauchern nach Artikel 246a § 1
Nr. 11 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) außerdem
vorgesehen, dass ein Unternehmer den Verbraucher nach § 312d BGB vor
Vertragsschluss ausdrücklich darüber informieren muss, dass für den Vertrag eine
feste Laufzeit oder eine Verlängerungsklausel gelten soll. Nach § 312f Absatz 2 BGB
ist der Unternehmer zudem verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des
Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen
Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor
mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, zu überlassen. Für die meisten
im Internet geschlossenen Verträge gelten diese Vorschriften. Ein Verbraucher kann
deshalb bei diesen Verträgen aus den Vertragsunterlagen, die ihm vom Unternehmer
zu übermitteln sind, ersehen, ob sich der Vertrag verlängern kann und wie er eine
automatische Vertragsverlängerung durch Kündigung verhindern kann.

Der Vorschlag des Petenten Unternehmer zusätzlich zu verpflichten, einem Kunden
im Internet bei Verträgen, die Verlängerungsklauseln enthalten, vor Ablauf der
Kündigungsfrist elektronisch eine Rechnung für den neuen Vertragszeitraum zu
erstellen, ist nicht praktikabel. Eine Rechnung für einen künftigen Vertragszeitraum
kann frühestens gestellt werden, wenn feststeht, dass der Vertrag für diesen Zeitraum
fortbesteht. Nur dann hat der Unternehmer einen Anspruch auf die vereinbarte
Vergütung, die er abrechnen kann.

Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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