Region: Tyskland

Schuldrecht - Vertragsrechtliche Regelungen zwischen Verbraucher und Internetanbieter

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
426 Stödjande 426 i Tyskland

Petitionen har nekats

426 Stödjande 426 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2012
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-08-29 16:53

Pet 4-17-07-401-036156Schuldrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Vertragskündigungen immer in der gleichen
Form erfolgen dürfen wie der Vertragsabschluss.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Anbieter, insbesondere
bei im Internet geschlossene Verträgen, häufig ein Schriftformerfordernis für die
Kündigung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen. Er fordert
deshalb, dass ein mittels eines Formulars im Internet geschlossener Vertrag ebenso
über ein entsprechendes Formular zu kündigen sein müsste. Das jeweilige Formular
sei vom Anbieter bereitzustellen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 426 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 24 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Wie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, schützt das geltende Recht
die Verbraucher ausreichend vor der Vereinbarung unangemessener
Formerfordernisse in Bezug auf Kündigungen, insbesondere auch in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Es gewährleistet bereits, dass Verträge, die im Internet

geschlossen wurden, überwiegend auch auf elektronischem Weg gekündigt werden
können.
Ist durch Gesetz für eine Kündigung kein Formerfordernis vorgesehen, können die
Vertragsparteien nur einvernehmlich besondere Formerfordernisse vereinbaren.
Keine Vertragspartei kann diese einseitig für Kündigungen der anderen
Vertragspartei festsetzen. Die Vereinbarung von Formerfordernissen für
Kündigungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen setzt § 309 Nr.13 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enge Grenzen. Danach sind u.a. Bestimmungen
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die die Kündigung eines
Vertrags an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere
Zugangserfordernisse gebunden wird.
Wenn vereinbart wurde, dass ein Vertrag nur schriftlich gekündigt werden kann,
können die Parteien frei bestimmen, welcher Funktion die Schriftform dienen soll. So
kann die Einhaltung der Form nach dem Willen der Parteien Voraussetzung für die
Wirksamkeit der Kündigung sein. Die Parteien können die Schriftform aber auch zu
Beweis- oder Dokumentationszwecken vereinbaren. Dann ist eine Kündigung auch
wirksam, wenn sie in anderer Form abgegeben wird.
Den Vertragsparteien steht es auch frei zu regeln, wie die vereinbarte Form erfüllt
werden kann. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen können allerdings an die
vereinbarte Schriftform keine strengeren Anforderungen gestellt werden als die, die
nach §§ 126, 127 BGB für die gesetzliche Schriftform gelten. § 127 Abs.1 BGB sieht
vor, dass für die vereinbarte Schriftform die Anforderungen für die gesetzliche
Schriftform nach § 126 BGB gelten, allerdings mit den in § 127 Abs. 2 BGB
vorgesehenen Erleichterungen. Nach § 127 Abs.2 BGB wird die vereinbarte
Schriftform im Zweifel schon durch die telekommunikative Übermittlung einer in
Schriftzeichen verkörperten Erklärung eingehalten. Es ist weder notwendig, dass die
Erklärung in einer Urkunde verkörpert wird, noch, dass sie eigenhändig
unterschrieben wird. Diesen Anforderungen genügt auch die Übermittlung einer
Erklärung durch ein Telefax, eine E-Mail oder ein Computerfax.
Schon nach dem geltenden Recht ist also gewährleistet, dass ohne eine
Vereinbarung mit dem Verbraucher für Kündigungen von Verträgen, die formfrei im
Internet geschlossen werden konnten, kein Formerfordernis vorgesehen werden
kann. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen können keine besonderen
Zugangserfordernisse und keine strengere Form als Schriftform festgelegt werden.
Auch wenn durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Schriftform vereinbart wurde,

hindert dies Verbraucher nicht, den Vertrag durch Nutzung des Internets zu
kündigen, weil die Anforderungen an die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vereinbarte Schriftform niedriger sind als die Anforderungen an die gesetzliche
Schriftform.
Der vom Petenten geforderten Regelungen bedarf es daneben zum Schutz vor
unangemessenen Formerfordernissen nicht. Die mit einer solchen Regelung
verbundene erhebliche Beschränkung der Vertragsfreiheit lässt sich nicht
rechtfertigen und entspricht auch nicht dem Interesse der Verbraucher. Denn auch
bei formfrei geschlossenen Verträgen kann es für beide Parteien interessengerecht
sein, für die Kündigung strengere Formerfordernisse als für den Abschluss des
Vertrags vorzusehen. Insbesondere wenn die Kündigung eines Vertrags für die
Vertragsparteien erhebliche Auswirkungen hat, können besondere
Formerfordernisse sinnvoll sein, um Streit über die Wirksamkeit der Kündigung zu
vermeiden und den Beweis zu erleichtern. Im Streitfall muss die Vertragspartei, die
sich auf die Kündigung beruft, die Abgabe und den Zugang der Erklärung beweisen.
Dieser Nachweis ist bei formbedürftigen Erklärungen einfacher zu führen als bei
formlosen Erklärungen.
Die von dem Petenten geforderte weitergehende Pflicht des Anbieters, auch für die
Kündigung eines Vertrags eine Eingabemaske im Internet bereitzustellen, wenn er
zuvor für den Vertragsschluss eine Eingabemaske bereitgestellt hat, ist mit den
bestehenden allgemeinen Regelungen zu Abgabe und Zugang von
Willenserklärungen im BGB nicht vereinbar. Nach den Regelungen des BGB
bestimmt der Empfänger von Willenserklärungen, wie er diese im Rechtsverkehr
empfangen will. Eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung wird in dem
Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs.1 Satz 1 BGB).
Zugegangen ist die Erklärung dann, wenn sie dergestalt in den Machtbereich des
Empfängers gelangt ist, dass es nur noch an ihm liegt, von ihr Kenntnis zu nehmen
und mit seiner Kenntnisnahme unter normalen Umständen gerechnet werden kann.
Zum Machtbereich des Empfängers gehören die von ihm zur Entgegennahme von
Erklärungen bereitgehaltenen Empfangseinrichtungen. Gibt jemand zum Beispiel im
Rechts- und Geschäftsverkehr seine E-Mail-Adresse an, so gehen unter
gewöhnlichen Umständen Willenserklärungen zu, die an diese E-Mail-Adresse
gesendet werden. Hat der Erklärungsempfänger keine Adresse, an die
Willenserklärungen übermittelt werden können, oder ist dem Erklärenden eine solche
Adresse unbekannt, gewährleistet § 132 BGB durch die Möglichkeit der Zustellung

durch den Gerichtsvollzieher und der öffentlichen Zustellung, dass
empfangsbedürftige Willenserklärungen auch in diesem Fall zugehen können.
Grundsätzlich ist es also Sache des Erklärenden, für den Zugang seiner
Willenserklärung zu sorgen. Der Erklärungsempfänger ist nicht verpflichtet,
bestimmte Empfangsvorrichtungen vorzuhalten. Die Erfüllung einer solchen Pflicht
könnte allein durch vertragsrechtliche Regelungen auch nicht gewährleistet werden.
Auch wenn flankierende verwaltungsrechtliche Regelungen geschaffen würden,
insbesondere eine Behörde, die die Erfüllung dieser Pflicht überwachen und
durchsetzen würde, könnte die Pflicht schon gegenüber inländischen Anbietern
aufgrund ihres großen Anwendungsbereichs nicht wirksam durchgesetzt werden.
Zudem gibt es im Bereich des Internets, auf den der Vorschlag des Petenten abzielt,
auch Anbieter mit Sitz im Ausland, gegenüber denen eine solche Pflicht mit
verwaltungsrechtlichen Maßnahmen im Ausland nicht durchgesetzt werden könnte.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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