Terület: Németország

Schuldrecht - Zweijährige Garantie für alle gekauften Artikel/Abschaffung der Beweislastumkehr

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A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
11 Támogató 11 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

11 Támogató 11 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2019. 02. 20. 3:23

Pet 4-18-07-401-037030 Schuldrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Garantiezeit von vollen zwei Jahren für alle gekauften Artikel
ohne Ausnahmen und somit die Abschaffung der Beweislastumkehr gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, viele Hersteller würden für ihre
Artikel mit Garantien von zwei Jahren und länger werben. Leider setze nach sechs
Monaten die Beweislastumkehr ein und der Kunde müsse beweisen, dass der von ihm
gekaufte Artikel die Mängel bereits beim Erwerb gehabt habe. Da der normale Kunde
kein Sachverständiger sei, sei dies fast nicht möglich. Somit sei die Garantie nur ein
Werbeversprechen mit „böser Fußnote“. Im Endeffekt bestehe die alte Regelung mit
sechs Monaten Garantie fort.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 88 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Voranzustellen ist, dass dem Käufer einer mangelhaften Ware verschiedene
Ansprüche zustehen können. Die im allgemeinen Sprachgebrauch häufig
verwendeten Begriffe der Gewährleistung und Garantie weisen grundsätzliche
Unterschiede auf und bestehen unabhängig voneinander. Bei der Gewährleistung geht
es um einen gesetzlichen Anspruch gegenüber dem Verkäufer. Bei der Garantie
handelt es sich um eine freiwillige Zusage des Garantiegebers, deren Inhalt
unterschiedlich sein kann.

A. Gewährleistung

Das Kaufrecht ist in den §§ 433 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Die Regelungen beruhen zu einem großen Teil auf der Verbrauchsgüterrichtlinie des
Europäischen Parlaments und Rates vom 25. Mai 1999 (RL 1999/44/EG).

Nach § 433 BGB ist der Verkäufer durch einen Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer
die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an der
Sache zu verschaffen (§ 433 Absatz 1 BGB). Eine Sache ist dann frei von
Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat oder
aber – wenn keine Vereinbarungen getroffen wurden – sich nicht für die
vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 Absatz 1 BGB).

Der Gewährleistungsanspruch des Käufers umfasst grundsätzlich das Recht, im Falle
des Auftretens eines Mangels vom Verkäufer

 Nacherfüllung zu verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB),
 vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern
(§ 437 Nr. 2 BGB) und
 unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz oder den Ersatz
vergeblicher Aufwendungen zu verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB).

Nach § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB gilt für Ansprüche wegen Mängeln an einer Kaufsache
– sofern nicht dingliche Rechte oder ein Bauwerk betroffen sind – grundsätzlich eine
Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Kaufsache.

Der Verkäufer haftet dem Käufer danach für Mängel an der Kaufsache, die bei ihrer
Übergabe an den Käufer bestehen. Keine gesetzlichen Mängelrechte gegen den
Verkäufer bestehen, wenn die Kaufsache erst nach ihrer Übergabe an den Käufer
defekt wird, etwa infolge von Abnutzung oder fehlerhafter Bedienung.

Die Beweislast dafür, dass der Mangel der Sache bereits bei Gefahrübergang
vorgelegen hat, obliegt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen grundsätzlich dem
Käufer. Nach § 363 BGB hat – vereinfacht gesagt – der Gläubiger einer Leistung, der
bei bzw. nach Entgegennahme der Leistung zunächst erkennen lässt, dass er sie als
eine im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung gelten lassen will, nach der Annahme
zu beweisen, dass die Leistung doch nicht obligationsgemäß gewesen sei. Im
Kaufrecht führt § 363 BGB dazu, dass den Käufer, nachdem er die Kaufsache
entgegengenommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel
begründenden Tatsachen trifft. Dies gilt regelmäßig auch beim Verbrauchsgüterkauf.

Zugunsten von Verbrauchern (zum Begriff vgl. § 13 BGB) enthält das Gesetz aber eine
Beweiserleichterung. Danach wird vermutet, dass die Sache, sofern sich innerhalb der
ersten sechs Monate ab Gefahrübertragung ein Sachmangel zeigt, bereits bei
Gefahrübergang mangelhaft war (§ 476 Satz 1 BGB). Auf diese Weise wird der
Verbraucher hinsichtlich des Nachweises entlastet, dass der – von ihm nach wie vor
zu beweisende – Sachmangel auch zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen
hat. Grund für die in § 476 BGB enthaltene Beweislastumkehr zugunsten des
Verbrauchers ist, dass der Unternehmer – jedenfalls in engem zeitlichen
Zusammenhang mit der Übergabe – ungleich bessere Erkenntnismöglichkeiten über
das Produkt hat als der Verbraucher.

B. Garantie

Hat der Hersteller, der Verkäufer oder ein Dritter für die Kaufsache eine Garantie
eingeräumt, kann dem Käufer im Mangelfall auch ein Anspruch auf Garantie zustehen.
Art, Umfang und Dauer des Garantieanspruches ergeben sich im konkreten Einzelfall
regelmäßig aus der Garantieerklärung. Im Grundsatz besteht insoweit volle
Vertragsfreiheit. Der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben zur
Geltendmachung der Garantie sowie der Garantiegeber selbst sind bei einem
Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung anzugeben (§ 477 BGB).

Häufig übernehmen Garantiegeber – insbesondere im höherpreisigem Segment – eine
sogenannte Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Absatz 2 BGB). Hierbei wird eine Garantie
dafür übernommen, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte
Beschaffenheit behält. Sie deckt mithin Fälle ab, in denen die Sache bei
Gefahrübergang mangelfrei ist, aber innerhalb der Garantiefrist ein Mangel auftritt.

Bei einer Haltbarkeitsgarantie wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer
auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet (§ 443
Absatz 2 BGB). Diese Vermutungsregelung bewirkt ebenfalls eine Umkehr der
Beweislast: Sachgemäße Behandlung der Kaufsache oder auch zusätzliche in der
Garantie enthaltene Bedingungen (etwa regelmäßige Wartung beim Fachhändler)
werden grundsätzlich gesetzlich vermutet. Deshalb muss der Garantiegeber darlegen
und beweisen, dass ein während der Geltungsdauer der Garantiezusage aufgetretener
Sachmangel von der Garantiezusage nicht umfasst wird, etwa weil der von der
Garantie erfasste Zustand durch eine unsachgemäße oder der Garantie
widersprechende Behandlung verursacht wurde. Eine Begrenzung dieser
Beweislastumkehr auf sechs Monate sieht das Gesetz nicht vor.

Letztlich obliegt die Übernahme von vertraglichen Garantien aber dem
marktwirtschaftlichen Wettbewerb und ist grundsätzlich eine Angelegenheit der am
Markt beteiligten Akteure. Hersteller und Verkäufer haben so die Möglichkeit, sich von
der Konkurrenz abzuheben. Käufer können eine mögliche Garantie mit in ihre
Kaufentscheidung einbeziehen, um sich auf diese Weise für den Fall des Auftretens
eines Schadens zusätzlich abzusichern.

C. Verlängerung der Beweislastumkehr nach § 476 BGB

Das Gewährleistungsrecht ergibt sich aus der Pflicht des Verkäufers, dem Käufer eine
mangelfreie Sache zu übertragen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Mangelfreiheit ist
daher der Gefahrübergang, also in der Regel der Zeitpunkt der Übergabe der
Kaufsache an den Käufer. Ein Mangel- und damit Gewährleistungsfall liegt somit nur
vor, wenn die Kaufsache bereits bei der Übergabe an den Käufer fehlerbehaftet war.
Lediglich für die Zukunft zu erwartende Umstände oder Entwicklungen sind hier nicht
zu berücksichtigen.

Je länger die Kaufsache in Besitz des Käufers ist und störungsfrei ihren Dienst getan
hat, umso eher kommen übliche Abnutzungserscheinungen oder auch eine
unsachgemäße Behandlung durch den Verbraucher als Ursache für einen Fehler in
Betracht. Für derartige Mängel soll der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung
jedoch nicht haften. Ein Fehler, der sich erst deutlich später als sechs Monate nach
der Übergabe der Sache zeigt, rechtfertigt daher nicht ohne weiteres die Vermutung,
dass er bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat.

Das Risiko, auch für derartige Fehler in Anspruch genommen zu werden, und damit
einhergehende Mehrkosten, würden bei einer Verlängerung der Beweislastumkehr
zudem einseitig zu Lasten des Verkäufers gehen. Zu erwarten wäre, dass Verkäufer
dieses Risiko und die ggf. entstehenden Kosten einer vermehrten Inanspruchnahme
durch Preisaufschläge an die Verbraucher weitergeben, die mithin von einer
Verlängerung der Beweislastumkehr nur eingeschränkt profitieren würden.

Vor diesem Hintergrund ist zusammenfassend festzustellen, dass mit der
Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gemeinsam mit einer Beweislastumkehr von
sechs Monaten eine ausgewogene Risikoverteilung zwischen Käufer und Verkäufer
erreicht wird: Die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs
Monaten trägt einerseits den schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers
und den – in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe – ungleich besseren
Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers Rechnung. Im Weiteren berücksichtigt es
jedoch den Umstand, dass mit zunehmender Nutzungsdauer andere Fehlerursachen
an Bedeutung gewinnen. Durch den Erwerb von Produkten mit einer
Haltbarkeitsgarantie – etwa durch den Hersteller – können sich Käufer zusätzlich
absichern.

Der Ausschuss hält die Rechtslage dementsprechend für sachgerecht und vermag die
Eingabe nicht zu unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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