Region: Turyngia

Schulempfehlung vor Übertritt in die 5. Klasse

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
13 13 w Turyngia

Petycja została zakończona

13 13 w Turyngia

Petycja została zakończona

  1. Rozpoczęty 2016
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Thüringer Landtages .

11.09.2017, 13:17

Die Petition wurde am 1. November 2016 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und konnte bis zum 13. Dezember 2016 mitgezeichnet werden. Dabei ist die Petition nur von 13 Mitzeichnern unterstützt worden. Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung statt.

Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport wurden vom Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt. Das Ministerium hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass derzeit – ungeachtet der Regelungen in den meisten Bundesländern – nicht geplant sei, die verbindliche Laufbahnempfehlung abzuschaffen.

Die Frage der grundsätzlichen Zu¬lässig¬keit eines Übertrittsverfahrens ist nach der Auffassung des Petitionsausschusses bereits rechtlich hinreichend geklärt. Der Ausschuss verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (ThürOVG) vom 10. Dezember 2014 (1 EO 655/14). Darin ist im Leitsatz festgehalten, dass die gesetzlichen Regelungen zum Übergangsverfahren in den gymnasialen Bildungsweg in § 7 Abs. 2 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) den verfassungsmäßigen Anforderungen genügen. Entsprechendes wurde auch für die Frage des Rechts der Eltern, den Bildungsweg des Kindes frei wählen zu können, und der dem Staat zugleich verliehenen Befugnis, erkennbar ungeeigneten Kindern den Zugang zum Bildungsweg des Gymnasiums verwehren zu dürfen, festgestellt (ThürOVG, Beschluss vom 22. Oktober 1996, 1 EO 539/96).

Die Übertragbarkeit des Beschlusses des Sächsischen OVG vom 20. Oktober 2016 (2 B 204/16) auf Thüringen ist nicht möglich, da diese Entscheidung für das Thüringer Schulrecht keine Bindungswirkung entfaltet. Im Übrigen wurden die Voraussetzungen für den Übertritt in das Gymnasium in Thüringen vom parlamentarischen Gesetzgeber benannt – § 7 ThürSchulG. Lediglich die konkreten Voraussetzungen für den Übertritt sowie der Ablauf des Übertrittsverfahrens sind in den §§ 125 ff. Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) geregelt.

Aufgrund der dargestellten Rechtslage sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis seiner Beratung keine Möglichkeit, dem Anliegen zu entsprechen.


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