Region: Germany

Seeschifffahrt - Ausweichpflicht für motorisierte Fahrzeuge innerhalb der Dreimeilenzone

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
3,261 supporters 3,261 in Germany

The petition is denied.

3,261 supporters 3,261 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2013
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:11

Pet 1-17-12-951-055501Seeschifffahrt
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Ausweichpflicht für freizeitlich betriebene, motorisierte
Wasserfahrzeuge gegenüber wind- und muskelbetriebenen Sportgeräten innerhalb
der Dreimeilenzone gefordert.
Zu der Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 3 261 Mitzeichnungen und
164 Diskussionsbeiträge vor. Ferner ging eine Eingabe mit verwandter Zielsetzung
ein, die wegen des Sachzusammenhangs der gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen wird. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung wird dargelegt, aufgrund der Abhängigkeit muskel- und
windbetriebener Sportgeräte von Wind- und Strömungsverhältnissen, sei die
bestehende Ausweichpflicht nach § 31 Abs. 2 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
(SeeSchStrO) für diese Sportgeräte innerhalb der Dreimeilenzone abzuschaffen.
Ausweichmanöver seien Betreffenden oft gar nicht möglich. Regel 18 der
Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(Kollisionsverhütungsregeln – KVR) sehe vor, dass Maschinenfahrzeuge
Segelfahrzeugen und manövrierbehinderten Fahrzeugen ausweichen müssten.
Ferner sollten freizeitlich betriebene motorisierte Fahrzeuge innerhalb der
Dreimeilenzone einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 15 Knoten unterliegen.
Durch die Kombination von Ausweichpflicht und Geschwindigkeitsbegrenzung
könnten Unfälle verhindert werden.
Die Berufsschifffahrt müsse generell Vorfahrt gegenüber freizeitlich betriebenen
Wasserfahrzeugen und Sportgeräten haben.

Bei der Diskussion im Internet wird der Forderung teilweise entgegengehalten, sie
stehe im Wiederspruch zu Regel 18 KVR und damit zu internationalem Recht. Von
außen sei es ggf. schwierig, zu differenzieren, ob ein Wasserfahrzeug freizeitlich
oder gewerblich betrieben werde. Auch das sichere Erkennen der Dreimeilengrenze
sei schwierig. Gerade auf See müsse klar sein, dass einheitliches, internationales
Recht gelte.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weiteren Inhalte der Eingaben sowie
die Diskussion im Internet verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung seitens der Bundesregierung angeführter Aspekte
wie folgt zusammenfassen:
Bezüglich der Ausweichpflicht stellt der Petitionsausschuss fest, der grundlegende
rechtliche Rahmen zur Regelung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf
hoher See und den damit verbundenen Gewässern wird gebildet von den
international geltenden KVR. Grundsätzlich gilt, ein Maschinenfahrzeug in Fahrt hat
einem Segelfahrzeug auszuweichen (Regel 18 KVR).
Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung ergänzt und präzisiert dies für die deutschen
Seeschifffahrtsstraßen. Sie gibt in § 31 Absatz 2 konsequent die Ausweichpflicht für
eine Reihe von Wassersportlern vor. Danach haben Führer von Zugbooten für
Wasserski und Wassersportanhänger, Wassermotorradfahrer sowie Kite- und
Segelsurfer allen Wasserfahrzeugen auszuweichen. Untereinander haben sie den
Kollisionsverhütungsregeln zu folgen.
Die genannten Wassersportler und ihre Sportgeräte sind nicht als Fahrzeuge,
sondern als Wassersportgeräte eingestuft. Hintergrund ist, dass sie ein gänzlich
anderes Verkehrs- und Kursverhalten aufweisen, als am klassischen
Gewässerverkehr teilnehmende Fahrzeuge. Diese Sportarten, auch die nicht
motorisierten, werden mit teilweise hohen, ggf. wechselnden Geschwindigkeiten
ausgeführt. Das Fahrverhalten orientiert sich weniger an Kursfestlegungen, als
spontan an Wind- und Wellenverhältnissen. So ist es für die übrigen
Verkehrsteilnehmer schwierig, Annäherung und Verhalten von Wassersportlern zu
antizipieren und auf einen sicheren Ausweichkurs zu gehen. Der Ausschuss weist in
diesem Zusammenhang darauf hin, Wassersportgeräte sind aus gutem Grund nicht

als Fahrzeuge eingestuft. Sie müssten sonst bspw. mit Positionslaternen und
Schallsignalen ausgerüstet werden (vgl. Regeln 3, 20 ff. und 32 ff. KVR).
Der Petitionsausschuss begrüßt, dass das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur (BMVI), im Rahmen anstehender Änderungen
seeverkehrsrechtlicher Vorschriften die in § 31 Absatz 2 SeeSchStrO für Segelsurfer
normierte Ausweichpflicht unter Anhörung der Verbände und der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung auf den Prüfstand stellen wird. Ziel ist, den geäußerten
Bedenken angemessen Rechnung zu tragen und die Sicherheit von Segelsurfern,
Kitern und anderen Wassersportlern sicherzustellen. Der Petitionsausschuss weist
jedoch darauf hin, aktuell liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die geltende
Ausweichregelung vermehrt zu Unfällen führt.
Zur Geschwindigkeit ist festzustellen, für alle Verkehrsteilnehmer gilt § 3 Abs. 1 der
Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See (SeeStrOV). Danach hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so
zu verhalten, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet sind und
kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen
unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Der Ausschuss legt Wert auf die
Feststellung, dass dazu unstreitig eine der Verkehrssituation und den übrigen
Verkehrsteilnehmern gegenüber angepasste Geschwindigkeit gehört. Das bedeutet
wiederum, es dürfen nicht beliebig hohe Geschwindigkeiten gefahren werden unter
Verlass darauf, dass andere Verkehrsteilnehmer ihrer Ausweichpflicht nachkommen.
Eine angepasste Geschwindigkeit setzt voraus, dass diese es anderen überhaupt
erlaubt, den Regeln zu folgen.
Der Ausschuss merkt an, die Einführung einer generellen
Höchstgeschwindigkeitsregelung müsste verhältnismäßig, also unter anderem
erforderlich und angemessen sein. Der Forderung nach einer generellen
Geschwindigkeitsreduzierung für motorabhängige Wassersportler auf 15 Knoten
(ca. 28 km/h) kann der Ausschuss nicht näher treten. Nicht nur, dass windabhängige
Wassersportler ggf. höhere Geschwindigkeiten erreichen, auch würde eine solche
Vorgabe die Ausübung verschiedener Sportarten erheblich behindern, grundlegend
verändern oder verdrängen. Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sowie
Wasserschutzpolizei überwachen die Dreimeilenzone auch in Bezug auf überhöhte
Geschwindigkeiten und daraus entstehende Unfallgefahren. Es ist gängige Praxis,
dass das BMVI notwendige Maßnahmen ergreift, wenn es in bestimmten Gebieten
vermehrt zu Unfällen aufgrund überhöhter Geschwindigkeiten kommt.

Erforderlichenfalls wird eine örtlich beschränkte Höchstgeschwindigkeit festgesetzt.
Für bestimmte Strecken können auf Grundlage von § 26 Abs. 3 SeeSchStrO
Höchstgeschwindigkeitsregelungen erlassen werden. Dies ist für verschiedene
Gebiete erfolgt. Der Petitionsausschuss erwartet die Beibehaltung dieser Praxis.
Im Ergebnis stellt der Petitionsausschuss fest, die geltende Rechtslage ist
sachgerecht. Der Ausschuss vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne
des Petenten auszusprechen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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