Reģions: Vācija

Sicherheit im Straßenverkehr - Mehr Sicherheit an Straßenbahnhaltestellen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
53 Atbalstošs 53 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

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  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16:20

Pet 1-18-12-9201-027405

Sicherheit im Straßenverkehr


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird ein Wartegebot an Straßenbahnhaltestellen sowie das Anbringen
von Lichtsignalen für einen gesicherten Fahrgastwechsel gefordert.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 53 Mitzeichnungen und 20 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, an vielen
Straßenbahnhaltestellen erfolge der Zu- oder Ausstieg ohne Regelung durch eine
Straßenbahnampel. Solche Straßenbahnhaltestellen würden häufig von Kfz mit
hohem Tempo passiert, obwohl Fahrgäste gerade ein- oder ausstiegen. Es habe den
Anschein, dass ortsunkundige Kfz-Fahrer sich nicht bewusst seien, dass an diesen
Haltestellen Fahrgäste die Fahrbahnen beträten. Häufig seien die Haltestellen für die
Fahrer nicht einfach und rechtzeitig wahrzunehmen, dies insbesondere bei Dunkelheit.
Um hier Abhilfe zu schaffen, sollten vermehrt Straßenbahnampeln installiert werden.
Denkbar sei auch das Anbringen eines Lichtwarnzeichens an der Straßenbahn, das
die Kfz-Fahrer auffordere, zu warten.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten zu
dem Anliegen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Die Verhaltensregeln im Straßenverkehr sind in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
geregelt. Haltestellen des Linienverkehrs sind durch Verkehrszeichen 224 (Haltestelle)
gekennzeichnet. Der Anfang und das Ende eines Haltestellenbereichs können
erforderlichenfalls durch Zeichen 299 (Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote)
gekennzeichnet sein.
§ 20 der StVO ordnet an, dass an Straßenbahnen, die an Haltestellen halten, nur
vorsichtig vorbeigefahren werden darf. Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf
rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand
vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist.
Sie dürfen außerdem nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer
warten. Diese Regelung ist eindeutig und gilt natürlich insbesondere auch dann, wenn
sich die Straßenbahnhaltestelle auf der Straßenmitte befindet und der Ein- bzw.
Ausstieg direkt auf die Straße erfolgt.
Lichtzeichenanlagen werden auf der Grundlage der StVO und der „Richtlinien für
Lichtsignalanlagen — Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr (RiLSA)" geplant
und betrieben. Für Haltestellen von Straßenbahnen besteht nach der RiLSA
(3.7 Haltestellen) die Möglichkeit, sogenannte dynamische Haltestellen anzuordnen.
Bei dynamischen Haltestellen wird während der Haltezeit von Straßenbahnen der
Straßenverkehr durch Lichtzeichen angehalten und somit ein signaltechnisch
gesicherter Fahrgastwechsel ermöglicht.
Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen
und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO eigenverantwortlich zu beachten,
dürfen Verkehrseinrichtungen, hierzu zählen auch Lichtzeichenanlagen, nur dort
angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände geboten ist
(vergleiche §§ 39 Absatz 1 und 45 Absatz 9 StVO). Eine schlechte Erkennbarkeit des
Haltestellenbereichs kann, verbunden mit einer gefahrenträchtigen Örtlichkeit, ein
entsprechender Anordnungsgrund sein.
Der Bund erlässt mit Zustimmung der Länder die StVO begleitende Allgemeine
Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO). Dadurch wird den Ländern, die nach dem
Grundgesetz (Artikel 83 und 84 GG) ausschließlich für die Ausführung der StVO
zuständig sind, ein Regelungsrahmen zur Verfügung gestellt, der sich einerseits daran
orientiert eine bundeseinheitliche Umsetzung der StVO zu garantieren und
andererseits dafür sorgt, dass den Straßenverkehrsbehörden vor Ort genügend
Handlungsspielraum verbleibt, um auf besondere örtliche Gegebenheiten
angemessen reagieren zu können. Inwieweit dynamische Haltestellen angeordnet

werden müssen, kann nur in jedem Einzelfall von der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde vor Ort unter Beachtung der StVO, VwV-StVO und der
RiLSA entschieden werden. Eine generelle Verpflichtung zur Einrichtung dynamischer
Haltestellen ist aus Gründen der Verkehrssicherheit hingegen nicht erforderlich und ist
aus Sicht des Ausschusses mit dem grundgesetzlich verankerten Übermaßverbot
nicht zu vereinbaren. Der jeweilige Straßenbahnunternehmer wirkt bei der sicheren
Gestaltung von Haltestellen im Rahmen seiner Betriebsverantwortung mit.
Das mit der Petition angestrebte Wartegebot an Straßenbahnhaltestellen ist demnach
in § 20 Absatz 2 der StVO bereits verankert. Es gilt schon dann, wenn nicht mit
Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass Fahrgäste gefährdet werden könnten.
Auch die geforderte signaltechnische Sicherung wird in der Praxis dort, wo es
erforderlich ist, bereits umgesetzt. Eine Änderung bundesrechtlicher Regelungen ist
daher nach Auffassung des Ausschusses nicht erforderlich, weil das Anliegen bereits
ausreichend geregelt ist.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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