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Sicherheits- und Verteidigungspolitik - Abzug aller auf deutschem Boden stationierten Atomwaffen

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Deutschen Bundestag
528 Atbalstošs 528 iekš Vācija

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  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

21.07.2016 04:22

Pet 3-18-05-053-023694Abrüstung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung

Mit der Petition soll der Abzug aller auf deutschem Boden stationierten Atomwaffen

erreicht werden.

Der Petent führt insbesondere aus, dass mit der fortlaufenden Praxis der nuklearen

Teilhabe Deutschlands bewusst gegen den Vertrag über die Nichtverbreitung von

Atomwaffen verstoßen werde. Indem sogar einer Modernisierung dieses in

Deutschland stationierten Atomwaffenpotentials zugestimmt werde, heize

Deutschland die Anspannungen mit Russland weiter an und führe das Land

geradewegs in eine neue Phase eines kalten Krieges mit Russland. Atomwaffen

stellten keine vernünftige verteidigungspolitische Option dar.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt. Es gingen 528 Mitzeichnungen sowie

14 Diskussionsbeiträge ein. Weiterhin gingen 301 unterstützende Unterschriften auf

dem Postweg ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter

Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen

parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,

dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden

kann.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des Auswärtigen

Amtes (AA) eingeholt. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme stellt sich das

Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt dar:



Zunächst weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass eine Rechtsverletzung

dadurch, dass die Möglichkeit der Stationierung von Atomwaffen in Deutschland

besteht, nicht vorliegt. Vielmehr existiert keine allgemeine Regel des Völkerrechts,

wonach Atomwaffen per se verboten sind. Dementsprechend ist das

Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. November 2001 (Az. 2 BvE 6/99)

zum damaligen strategischen Konzept der NATO ersichtlich davon ausgegangen,

dass kein Verbot bezüglich der Lagerung von Atomwaffen oder auch deren Einsatz zu

Zwecken der Abschreckung besteht. Sonst hätte das Gericht die auf der nuklearen

Abschreckung beruhende Strategie nicht billigen können. Der Ausschuss stellt daher

fest, dass allein durch eine etwaige Lagerung von Atomwaffen kein Verstoß gegen das

Verbot des Angriffskrieges oder gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot festgestellt

werden kann.

Weiterhin weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass in dem Vertrag über die

abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland, dem so genannten Zwei-plus-

Vier-Vertrag, u. a. festgeschrieben ist, dass Kernwaffen und ausländische Truppen

zwar auf ostdeutschem Gebiet nicht stationiert oder dorthin verlegt werden dürfen.

Darüber hinaus wird jedoch das Recht des vereinten Deutschlands, Bündnisse mit

allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten einzugehen, von diesem Vertrag

nicht berührt.

Darüber hinaus betont der Ausschuss, dass auch eine Verletzung des

Atomwaffensperrvertrags durch die Bundesrepublik Deutschland nicht zu erkennen ist.

Mit einer etwaigen Lagerung von Atomwaffen in Militäreinrichtungen der NATO-

Verbündeten wäre keine Verfügungsgewalt deutscher Streitkräfte über diese Waffen

verbunden. Alle maßgeblichen Entscheidungen würden in diesen Fällen vielmehr die

Streitkräfte der Verbündeten zu treffen haben.

Zudem stellt die in der NATO praktizierte nukleare Teilhabe keine Verletzung der

vertraglichen Verpflichtungen aus dem nuklearen Nichtverbreitungsvertrag (NVV) dar.

Entscheidendes Kriterium des NVV ist das Verbot der Weitergabe von Kernwaffen

oder sonstigen Kernsprengkörpern oder die Verfügungsgewalt hierüber an

Nichtkernwaffenstaaten. Gerade eine solche Weitergabe von Nuklearwaffen oder

Verfügungsgewalt findet im Rahmen der nuklearen Teilhabe der NATO aber nicht statt.

Die angesprochene Nutzungsdauerverlängerung des US-Nukleararsenals ist eine

nationale Entscheidung der USA. Die USA wollen damit nicht zuletzt auch

sicherstellen, dass Nuklearwaffen, solange sie benötigt werden, den höchsten



Sicherheitsstandards entsprechen. Die Nutzungsdauerverlängerung ist von den USA

in ihrer öffentlich zugänglichen „Nuclear Posture Review 2010" festgelegt.

Das Nutzungsdauerverlängerungsprogramm (sog. „life extension program") für die

US-Atomwaffen folgt unverändert dem Grundsatz, dass keine neuen Einsatzzwecke

oder - fähigkeiten geschaffen werden. Es gibt keine neuen grundsätzlichen Beschlüsse

hierzu und es werden auch keine neuen Nuklearwaffen in Deutschland stationiert.

Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung bleiben dem Ziel einer

nuklearwaffenfreien Welt verpflichtet und setzen sich dafür ein, dass zwischen den

USA und Russland Verhandlungen zu weiterer nuklearer Abrüstung beginnen. Nur

erfolgreiche Abrüstungsgespräche zwischen Washington und Moskau schaffen die

Voraussetzung für einen Abzug der in Deutschland und Europa stationierten

taktischen Atomwaffen.

Als Mitglied der NATO hat Deutschland seine Verpflichtungen aus dem Bündnis zu

berücksichtigen. Die Entscheidung über einen möglichen Abzug der US-

Nuklearwaffen aus Europa wird im Bündnis im Konsens gefällt. Der

Petitionsausschuss begrüßt in diesem Zusammenhang, dass auf Initiative der

Bundesregierung die NATO mit Russland, das über deutlich mehr nichtstrategische

Nuklearwaffen verfügt, in einen Dialog eintreten wollen. Auf dieses Angebot ist bisher

von der russischen Seite keine Reaktion erfolgt.

Der Petitionsausschuss sieht vor diesem Hintergrund keine Möglichkeit, sich für die

Petition einzusetzen. Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das

Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte

Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, ist

mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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