Région: Saxe
Succès
Éducation

Situation der Lehrbeauftragten an sächsischen Musikhochschulen

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Sächsischer Landtag Petitionsausschuss
584 Soutien 422 en Saxe

La pétition a contribué au succès.

584 Soutien 422 en Saxe

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  1. Lancé 2020
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
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La pétition a été couronnée de succès !

15/11/2020 à 18:21

Korrektur der Rechtschreibung in den ersten beiden Abschnitten


Neuer Petitionstext: Bitte handeln Sie jetzt, um den jahrzehntelangen Gestaltungsmissbrauch des Staates in der Rechtsform des Lehrauftrags an sächsischen Hochschulen zu beenden und für eine auskömmliche Honorierung zu sorgen.
Lehrbeauftragte bilden zukünftige Generationen von Musiker*innen, Musiklehrer*innen MusikerInnen, MusiklehrerInnen und Lehrer*innen LehrerInnen an Schulen aus. Die Bezahlung für dieses dies Tätigkeit liegt aber bei nur 20 % im Verhältnis zu den festangestellten Kollegen. Eine soziale Absicherung trotz jahrzehntelanger Tätigkeit erfolgt nicht. Mehr als die Hälfte der Lehre an sächsischen Musikhochschulen wird mit freien Dozenten gedeckt um Kosten auf dem Rücken hochqualifizierter Pädagog*innen PädagogInnen zu sparen. Nach 30 Jahren Missbrauch von Freiberuflern in Sachsen muss sich diese Situation sich jetzt ändern! Für Unterstützen Sie uns für eine nachhaltige Ausbildung unseres kulturellen und pädagogischen Nachwuchs Nachwuchs.
Durch die Erteilung eines Lehrauftrags an freie Dozent:innen DozentInnen als Verwaltungsakt entsteht ein "öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art". Dieser Umstand erlaubt es den freischaffenden Pädagog:innen PädagogInnen weder die Verhandlung des Honorars noch greifen die Schutzmechanismen, die in sonstigen Rechtsgeschäften üblich sind.
**Die Die Ansiedlung des Lehrauftrags im Verwaltungsrecht umgeht die Gerichtsbarkeit im Sinne des Arbeitsschutzes und die EU-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Wir bitten um dringende Prüfung der aktuellen Rechtslage.**
Rechtslage.
Des Weiteren wird die "Angemessenheit der Honorierung" nach § 66 SächsHSFG bedingt durch die geringe Grundfinanzierung der Hochschulen missachtet, da sich die Angemessenheit singulär an dem Budget der Hochschulen orientiert und nicht im finanziellen Kontext nach einer Vergleichsgruppe wie z.B. in einem Lehrbeauftragten für besondere Aufgabe (Festanstellung, TVÖD E13). Die grundständige Lehre an Kunst- und Musikhochschulen muss planbar durch Festanstellungen gedeckt werden. Daher muss der Lehrauftrag als Ausnahme ergänzend erfolgen.
Im Rahmen der Novellierung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes fordere ich die Streichung des Passus "Mit der Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet". Die Hochschulen müssen die Pflicht erhalten, einen Vertrag auf "Augenhöhe", also privatrechtlicher Natur zu schließen. Nur somit können faire Arbeitsbedingungen für die über 1000 freischaffende Dozenten in Sachsen erreicht werden. Außerdem muss die Angemessenheit der Honorierung (im Vergleich einer Festanstellung) mit einer verbindlichen Honoraruntergrenze untersetzt werden, um die prekäre Situation an den Hochschulen endlich zu durchbrechen.
Durch eine gesetzliche Vorgabe, den Lehrauftrag nur zur Ergänzung der Lehre einzusetzen, bleiben die Hochschulen flexibel und sichern langfristig die grundständige Lehre durch eine stabile Lehrstruktur an Kunst- und Musikhochschulen ab. Dem pädagogischem Nachwuchs wird somit eine zukunftsfähige Perspektive seines Berufs aufgezeigt.

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 5 (4 in Sachsen)


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