Region: Germany

Soldatenversorgungsgesetz - Anerkennung von Vordienstzeiten bei vorzeitiger Zurruhesetzung

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
133 supporters 133 in Germany

The petition is denied.

133 supporters 133 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2012
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08/29/2017, 16:52

Pet 1-17-14-534-033922Soldatenversorgungsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird eine Änderung des Artikels 1 § 2 Abs. 2 im Gesetzesentwurf
zum Bundeswehrreform-Begleitgesetz gefordert.
Der Petent kritisiert im Wesentlichen, dass im Rahmen des Bundeswehrreform-
Begleitgesetz (BwRefBeglG) die Anerkennung von Vordienstzeiten nach § 23
Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Falle
einer vorgezogenen Versetzung in den Ruhestand nicht vorgesehen sei. Daher sei
eine Änderung des Artikels 1 § 2 Abs. 2 im Gesetzesentwurf zum
Bundeswehrreform-Begleitgesetz erforderlich. Dieser sollte wie folgt lauten: „(2) ...
§ 23 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie
ruhegehaltfähig sind.“ Viele Bundeswehrsoldaten hätten sich Vordienstzeiten nach
§ 23 Abs. 2 SVG anerkennen lassen. Dass diese Vordienstzeiten keine Anerkennung
mehr finden, sei umso unverständlicher, als die aus der Berufsausbildung
eingebrachten Erfahrungen dennoch dem Dienstherren von Nutzen gewesen seien.
Es ginge nicht um die Vorteilsnahme im Rahmen einer frühzeitigen Zurruhesetzung,
sondern um die Anerkennung von Leistungen, die vor Eintritt in die Bundeswehr
erbracht worden seien. Der Petent sieht hierin eine Ungleichbehandlung zwischen
Berufssoldaten, die regulär im Rahmen der besonderen Altersgrenze zur Ruhe
gesetzt werden und denjenigen, die aufgrund der Strukturreform der Bundeswehr
vorzeitig ausscheiden werden. Die gleiche erbrachte Ausbildung bzw. berufliche
Vorbildung würde mit zweierlei Maß gemessen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie
wurde von 133 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 22 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Petitionsausschuss gemäß § 109 Abs. 1
Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages den
Verteidigungsausschuss um Stellungnahme gebeten. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Zunächst verweist der Petitionsausschuss auf die intensiven parlamentarischen
Beratungen des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes. Der Fortschritt wird fortlaufend
in den zuständigen Gremien erörtert und die Umsetzung parlamentarisch begleitet.
Die entsprechenden Plenardebatten (u. a. Plenarprotokoll 17/184) sowie die
parlamentarischen Vorlagen können im Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden. Zudem hat der Verteidigungsausschuss des Deutschen
Bundestages insbesondere die im Bereich des Personalwesens vorgesehenen
Maßnahmen im Rahmen einer öffentlichen Anhörung am 7. Mai 2012 erörtert.
Mit Bezug auf die Forderung des Petenten stellt der Petitionsausschuss fest, dass
der Petent von einem unrichtigen Ansatz ausgeht. Die Regelung des Artikel 1 § 2
Abs. 2 BwRefBeglG bezieht sich ausschließlich auf eine Dienstzeit von mindestens
20 Jahren, die für eine vorzeitige Zurruhesetzung erforderlich ist, und nicht um die
Berechnung des Ruhegehalts. Die Zeiten, die als ruhegehaltfähige Dienstzeit
anrechenbar sein sollen, ergeben sich aus Artikel 1 §§ 5 bis 7 BwRefBeglG.
Während bei der Ruhegehaltsberechnung im Altersband III vorgesehen ist, dass
Zeiten nach § 23 Abs. 2 SVG im selben Umfang wie bei der regulären Versetzung in
den Ruhestand nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze berücksichtigt
werden können, ist dies im Altersband II nicht vorgesehen. Diese unterschiedliche
Behandlung ist aus Sicht des Ausschusses gerechtfertigt, Hintergrund hierfür ist § 23
Abs. 2 SVG, der berücksichtigt, dass Soldatinnen und Soldaten mit entsprechenden
Vordienstzeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Bundeswehr eingetreten sind
und aus diesem Grund vielfach nicht in der Lage wären, bis zur Versetzung in den
Ruhestand nach Überschreiten der jeweiligen Altersgrenze den
Ruhegehaltshöchstsatz von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu
erreichen. Sofern die Versetzung in den Ruhestand nach dem BwRefBeglG bereits
nach Vollendung des 40. Lebensjahres ermöglicht werden soll (Altersband II), sollen
Soldatinnen und Soldaten hierbei als Pension lediglich eine Basisabsicherung

erhalten. Die Vorschriften gehen davon aus, dass in diesen Fällen zum Aufbau einer
kompletten Alterssicherung in der Regel die Aufnahme eines Zivilberufes erforderlich
ist. Aus diesem Grund soll der Eintritt in die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen
Rentenversicherung verhindert werden, um den Aufbau einer weiteren
Alterssicherung zu ermöglichen. Die Vordienstzeiten werden als
Pflichtversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Eine
weitere Anrechnung bei der vorgezogenen Basispension ab dem 40. Lebensjahr ist
nicht erforderlich, um die Versorgungswirksamkeit dieser Zeiten sicherzustellen.
Des Weiteren stellt der Ausschuss fest, dass es sich bei der vorgezogenen
Zurruhesetzung im Altersband II im Hinblick auf das erheblich geringere Mindestalter
um eine unterschiedliche Regelung gegenüber der Versetzung in den Ruhestand
nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze handelt. Letztere wird zudem
mittels einseitigem Verwaltungsakt des Dienstherrn verfügt, während die
Zurruhesetzung im Altersband II von der Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten
abhängig gemacht wird. Es handelt sich um grundsätzlich unterschiedliche
Sachverhalte, weswegen eine unterschiedliche Berücksichtigung ruhegehaltfähiger
Vordienstzeiten aus rechtssystematischen Erwägungen nach Auffassung des
Ausschusses gerechtfertigt ist. Dem Argument, es handele sich nicht um die
Vorteilsnahme im Rahmen einer frühzeitigen Zurruhesetzung, sondern um die
Anerkennung der vorwehrdienstlich erbrachten Leistungen, die für die Tätigkeit als
Berufssoldat von Nutzen waren, stellt der Ausschuss Folgendes fest:
Vordienstzeiten im Sinne des § 23 Abs. 1 SVG können im selben Umfang wie bei
einer Vollversorgung im Falle des Ruhestandseintritts nach Überschreiten der
jeweiligen Altersgrenze pensionswirksam angerechnet werden. Somit ist im Hinblick
darauf, dass lediglich eine Basisversorgung zugestanden werden soll, die bereits ab
dem 40. Lebensjahr gezahlt wird und infolge weiterer zivilberuflicher Erwerbstätigkeit
zu einer den Lebensunterhalt sichernden Vollversorgung aufgestockt werden soll, die
Pension bereits sehr attraktiv ausgestaltet.
Der Verteidigungsausschuss, dem die Eingabe zur Beratung vorlag, hat
beschlossen, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen. Er teilt mit,
der Petition somit nicht zu entsprechen.
Im Ergebnis der Prüfung stellt der Petitionsausschuss fest, dass dem mit der Petition
vorgetragenen Anliegen aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden kann. Der
Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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