Região: Alemanha

Solidaritätszuschlag - Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
2.279 Apoiador 2.279 em Alemanha

A petição não foi aceite.

2.279 Apoiador 2.279 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:50

Pet 2-17-08-6118-033066Solidaritätszuschlag
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass der Solidaritätszuschlag abgeschafft wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, 22 Jahre nach Herstellung der Deutschen Einheit
sei der Wiederaufbau in den neuen Bundesländern abgeschlossen. Die Infrastruktur
sei vollständig ausgebaut. Außerdem sei eine Abwanderung der Bevölkerung aus
Ostdeutschland zu verzeichnen, da entsprechende Arbeitsplätze fehlten. Auch vor
diesem Hintergrund sei die Beibehaltung des Solidaritätszuschlags fragwürdig.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 113 Diskussionsbeiträge sowie
2.279 Mitzeichnungen ein.
Zu dieser Eingabe liegen zwei Mehrfachpetitionen vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die Prüfung einbezogen werden.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die Steuerpolitik die
Zielsetzung verfolgt, verlässliche steuerliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die
dazu beitragen, die Finanzierung der Ausgaben unseres Gemeinwesens zu
gewährleisten, die Leistungsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und
unsere Wirtschaft bei der Bewältigung der aktuellen und kommenden
Herausforderungen zu unterstützen.

Dabei ist bei der Einkommensbesteuerung insbesondere das aus Artikel 3
Grundgesetz (GG) abgeleitete Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu beachten. Danach muss sich die Bemessung der Steuer an der
individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit der Steuerzahler orientieren. Das im
Einkommensteuerrecht geltende System der progressiven Besteuerung sorgt auf
dieser Grundlage dafür, dass Menschen mit einem niedrigen Einkommen steuerlich
weniger belastet werden. Wer hingegen mehr verdient, muss einen größeren Teil
seines Einkommens an den Fiskus abführen als derjenige, der über geringere
Einkünfte verfügt. Darüber hinaus bedeutet Besteuerung nach der finanziellen
Leistungsfähigkeit auch, dass Aufwendungen, soweit sie mit der Erzielung von
Einkünften in Zusammenhang stehen, grundsätzlich steuerlich zu berücksichtigen
sind.
Soweit mit der Petition die Abschaffung des Solidaritätszuschlags gefordert wird, ist
zunächst darauf hinzuweisen, dass der Solidaritätszuschlag eine Ergänzungsabgabe
im Sinne des Artikel 106 Abs. 1 Nr. GG darstellt und als Zuschlag zur Einkommen-
und Körperschaftsteuer erhoben wird. Der gegenwärtig bestehende unbefristete
Solidaritätszuschlag wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl I 1993 Seite 944) mit Wirkung
vom Veranlagungszeitraum 1995 an eingeführt. Das Gesetz dient der Anpassung
von Staat und Wirtschaft an die veränderten Bedingungen und Aufgaben nach der
Herstellung der Deutschen Einheit.
Hierbei wurde zur Finanzierung der Vollendung der Deutschen Einheit ein
solidarisches finanzielles Opfer aller Bevölkerungsgruppen unausweichlich. Unter
dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit erschien hierzu ein Steuerzuschlag als
richtiger Lösungsweg, da damit alle Steuerpflichtigen entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit belastet werden. Niedrige Einkommen werden hingegen geschont.
Das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag, das gleichermaßen von Bürgern und
Unternehmen in den alten und in den neuen Ländern gezahlt wird, dient nach dem
Grundsatz der Gesamtdeckung der Finanzierung aller Bundesaufgaben.
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass im geltenden Finanzplan die
Einnahmen des Bundes aus dem Solidaritätszuschlag mit durchschnittlich jährlich
rund 12 Mrd. Euro eingeplant sind. Dies stellt rund 5% der im Finanzplan 2011 bis
2015 durchschnittlich veranschlagten Steuereinnahmen des Bundes dar. Die
Finanzlage des Bundes ist weiterhin - nicht zuletzt infolge der immer noch
bestehenden Vereinigungslasten - angespannt. In der gegenwärtigen Situation hat

daher die weitere Konsolidierung des Bundeshaushalts und die Einhaltung der im
Grundgesetz verankerten Schuldenbremse oberste politische Priorität, so dass auf
den Solidaritätszuschlag auch weiterhin nicht verzichtet werden kann. Auch der
Bundesfinanzhof (BFH) hat unlängst gerade auch unter dem Gesichtspunkt der
weiterhin bestehenden Einigungslasten die Verfassungsmäßigkeit des
Solidaritätszuschlags bestätigt (Urteile des BFH vom 21. Juli 2011, III R 50/09 und II
R 52/10).
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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