Región: Alemania

Solidaritätszuschlag - Keine Abschaffung des Solidaritätszuschlages/Neudefinition in Form eines finanziellen Ressourcentopfes

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
18 Apoyo 18 En. Alemania

No se aceptó la petición.

18 Apoyo 18 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

30/11/2019 3:24

Pet 2-19-08-6118-003293 Solidaritätszuschlag

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent schlägt vor, den Solidaritätszuschlag nicht abzuschaffen und mit den
Einnahmen Kommunen und Länder bei deren
Ausrichtung/Konsolidierung/Restrukturierung, beispielsweise in den Bereichen des
effizienten Wirtschaftens, der Nachhaltigkeit sowie der zukunftsorientierten
Ausrichtung, zu fördern.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 19 Diskussionsbeiträge und 18 Mitzeichnungen/Unterstützungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Artikels 106
Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer
sowie deren besondere Erhebungsformen (z. B. Lohnsteuer). Das Aufkommen
daraus steht allein dem Bund zu. Die Erhebung des Solidaritätszuschlags setzt einen
anderweitig nicht auszugleichenden Mehrbedarf im Aufgabenbereich des Bundes
voraus.

Unabhängig davon ist der Solidaritätszuschlag zeitlich zwar nicht exakt befristet,
unterliegt jedoch insoweit verfassungsrechtlichen Grenzen, als eine
Ergänzungsabgabe kein dauerhaftes Finanzierungsinstrument darstellt.

Aus diesem Grund hat die neue Bundesregierung auch beschlossen, auf die
Erhebung des Zuschlages für den weit überwiegenden Personenkreis ab dem Jahr
2020 zu verzichten.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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