Regiune: Germania

Solidaritätszuschlag - Verwendung der Einnahmen durch den Solidaritätsbeitrag für kostenlosen ÖPNV

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
64 64 in Germania

Petiția este respinsă.

64 64 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2018
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

28.11.2019, 03:25

Pet 2-19-08-6118-003271 Solidaritätszuschlag

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Einnahmen des Solidaritätszuschlages für die
Einführung eines kostenlosen öffentlichen Personennahverkehrs verwendet werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, durch einen preislich attraktiveren öffentlichen
Nahverkehr könnten die Ziele zum Klima- und Umweltschutz verfolgt werden. Ein
kostenfreier Nahverkehr löse auch das Problem, dass vor allem Geringverdiener und
Transferleistungsempfänger in ihrer Mobilität stark eingeschränkt seien. Letztlich
verfolge er mit dieser Online-Petition auch die Absicht, die Diskussion zum Thema
Solidaritätszuschlag wieder zum Gegenstand des gesellschaftlichen Diskurses zu
machen.

Auf den weiteren Inhalt der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Petition wird Bezug genommen. Zu der Petition gab es 19
Diskussionsbeiträge und 64 Unterstützer/Mitzeichnungen.

Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Artikels 106
Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer
sowie deren besondere Erhebungsformen (z. B. Lohnsteuer). Das Aufkommen
daraus steht allein dem Bund zu. Die Erhebung des Solidaritätszuschlags setzt einen
anderweitig nicht auszugleichenden Mehrbedarf im Aufgabenbereich des Bundes
voraus. Dem Gesetzgeber steht im Rahmen der Haushaltsaufstellung das Recht zu,
über die Verwendung der Staatseinnahmen zu entscheiden. Auf gesetzliche
Zweckbindungen von Steuern sollte entsprechend dem Prinzip, dass alle Einnahmen
der Deckung aller Ausgaben dienen, grundsätzlich verzichtet werden. Auch aus
Effizienzgründen sollte das Mittelaufkommen unabhängig von der Steuerart in die
Gesamtmasse des Haushaltes einfließen können.

Dessen ungeachtet handelt es sich beim öffentlichen Personennahverkehr um eine
Aufgabe, die in den Zuständigkeitsbereich von Ländern und Kommunen fällt. Daher
kann mit der Finanzierung eines kostenlosen öffentlichen Personennahverkehrs kein
Mehrbedarf im Aufgabenbereich des Bundes begründet werden. Darüber hinaus ist
der Solidaritätszuschlag zeitlich zwar nicht exakt befristet, unterliegt jedoch insoweit
verfassungsrechtlichen Grenzen, als eine Ergänzungsabgabe kein dauerhaftes
Finanzierungsinstrument darstellt. Die Finanzierung eines kostenlosen öffentlichen
Personennahverkehrs würde jedoch eine Daueraufgabe darstellen.

Zudem hat die neue Bundesregierung beschlossen, zu Beginn des Jahres 2020 den
weitaus größten Personenteil von der Erhebung des Solidaritätszuschlages
auszunehmen.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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